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Sechstes Buch. Verfahren. § 1614—1629.
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dessen Gesundheitszustandes durch einen Arzt sowie das persönliche Erscheinen des
Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anordnen.
§ 1620 ist durch A Art. Y Nr. 3 230. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 23
(Anhang I Nr. 64) gestrichen. Er betraf die Zuziehung der Versicherungsvertreter (vgl. § 1813 Anm. 1).
■§ 1621. Für Ausschluß und Ablehnung des Vorsitzenden des Versicherungsamts
und der Versicherungsvertreter^) gelten die 88 1641 bis 1649 entsprechend.
x ) Versicherungsvertreter gibt es nicht mehr (§ 1615 Anm. 1).
§ 1622 1 ). Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die 88 1662 bis 1664, 8 1665
Abs. 2 entsprechend, jedoch ist § 1654 nicht anzuwenden.
J ) Im Abs. 2 sind die angezogenen Paragraphen durch A Art. V Nr. 3 VO. über Vereinfachungen
in der Sozialversicherung v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) der Beseitigung der Mitwirkung der Versicherungs
vertreter (Anm. 1 zu § 1615) angepatzt.
8 1622 ist durch A Art. V Nr. 3 VO. v. 50. X. 23 (Anhang I Nr. 84) beseitigt; vgl. § 1618 Anm. 1.
8 1624 1 ). Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich handelt um
Waisenrente,
Kapitalabfindung (88 1317, 1476),
Falle, in denen der Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind.
Die Kaiserliche Verordnung (8 25 Abs. 2) kann weitere Falles bestimmen, in denen
eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet.
Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, so erstattet der Vorsitzende des
Versicherungsamts das Gutachten.
0 § 1624 ist durch Art. III ©cf. v. 23. VII. 11 (Anhang IY Nr. 29) der Beseitigung des Witwengeldes
und der Waisenaussteuer (vgl. Überblick S. 43), durch 13 Art. I Nr. 33 ©es. v. 10. XI. 22 (Anhang IY
Ar. 42) der Beseitigung der besonderen Altersrente (vgl. Überblick S. 43), durch Art. 1,1 Ges. v. 19. VII23
(Anhang I Nr. 61) der Beseitigung des früheren § 1318 angepasjt worden.
') Dgl. § § 88, 93 der Kaiserlichen 230. (Anhang I Nr. 5) sowie § 1626 Abs. 3.
8 1625. Der Vorsitzende des Versicherungsamts übersendet die Verhandlungen
und das Gutachten dem Versicherungsträger (8 1620).
8 1626*). Soll Invaliden- oder Hinterbliebenenrente entzogen oder eine Rente
eingestellt worden, so hat die Versicherungsanstalt die Sache an das Versicherungsamt
abzugeben, wenn der Antragsteller es beantragt. Auch ohne Antrag ist die Abgabe
zulässig. Die 88 1617 bis 1625 gelten alsdann entsprechend.
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die 88 1637 bis 1640 ent
sprechend^).
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen der
Rente (88 1212 bis 1214, 88 1314a, 1218) handelt.
') Abs. 1 ist durch A Art. Y DO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 23 (Anhang I
Nr. 84) neugefastt worden, um der veränderten Steilung des Derstcherungsaints (vgl. § 1813 Anm. 1) Rech
nung zu tragen.
Abs. 3 ist durch Art. III ©es. v. 23. VII. 21 (Anhang IV Nr. 29) der des § 1311, durch
Art. LI ©es. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) der Einfügung des § 1314a angepastt werden.
’■) Bei Renteneinstellung infolge Nuhens der Rente ist zuständig das Versicherungsamt,
in dessen Bezirk der Rentenempfänger bei Einleitung des Einstellungsverfahrens wohnt oder beschäftigt
>st (AR. 1918 e. 317).
8 1627. Die oberste Verwaltungsbehörde kann das Verfahren bei Vorbereitung
und Begutachtung der Sache durch ^das Versicherungsamt näher bestimmen, soweit
es nicht durch Kaiserliche Verordnung (8 35 Abs. 2) geregelt ist.
8 1628. Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Sonder
anstalten übertragen^), so gelten die 88 1617 bis 1627 entsprechend.
Sollen Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen werden, so gelten der
8 1§71, Abs. 2 bis 4 und die 88 1673 bis 1579 entsprechend.
') Abs. 1 ist durch Art. LI Nr. 38 Eins.Gcs. z. Reichsknappschaftsgcs. (Jlnhang I Nr. 58) dem 11m-
siande angepaht worden, dah das Verfahren für den Bereich der Versicherung beim Reichsknappschaftsverein
>m Reichsknappschaftsgcs. (Anhang I Nr. LS) geregelt ist.
8 1629*). Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn
es erfährt, daß