Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschriften. 39
II. Die Beseitigung der Doppelversicherung in der AV. und IV.
A. Die AV. war nach dem V. G. s. A. v. 20. XII. 11 neben die längst
bestehende IV. getreten. Alle Angestellten bis zu einem Iahresarbeitsver-
dienst von 2000 M. unterlagen der AV. und der IV. Da die Grenze
von 2000 M. nicht hinausgesetzt wurde, fielen praktisch mit der steigenden
Geldentwertung die Angestellten aus der IV. heraus. Nur solche Arbeit
nehmer blieben auch dann noch doppelversicherungspslichtig, die von der
IV. als Arbeiter angesehen wurden und als solche ohne Rücksicht aus die
Höhe ihres Iahresarbeitsverdienstes invalidenverstcherungspflichtig waren,
die aber von der AV.' als Angestellte angesehen wurden (z. B. zahlreiche
Büroangestellte, z. B. Stenotypistinnen).
Das Ges.v. 10. XI. 22 (Anhang IV Nr. 42) hat die Doppelversicherung
desselben Arbeitnehmers in der AV. und IV. auf Grund desselben Be
schäftigungsverhältnisses beseitigt. Nur wenn ausnahmsweise ein Arbeit
nehmer bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitigst in einem Angestellten-
und in einem Arbeitsverhältnis steht (z. B. ein abends in erheblichem Amfang
als Musiker tätiger Arbeiter), ist eine Doppelversicherung noch möglich.
Angestellte gehören jetzt nur in die 21V. Aber Streitigkeiten wegen
der Zugehörigkeit zur AV. oder IV. vgl. § 1459 91230. und Anm.
B. Die genaue Abgrenzung der angestelltenversicherten Berufsgruppen
ist durch § 1 Abs. 4 AVG. dem Reichsarbeitsminister übertragen. 2luf Grund
dieser Ermächtigung ist die Bestimmung von Berufsgruppen Anhang IV
Nr. 84 ergangen.
6. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen in der einen Versiche
rung und die Weiterversicherung in der anderen Versicherung
ist zulässig. Sie ist notwendig, wenn der Versicherte in dieser Versicherung
ein Ehrenamt zu bekleiden wünscht. Über die Wirkung der Beitragsent
richtung zu der einen Versicherung auf die Rechte aus der anderen Ver
sicherung vgl. die Ausführung zur Wanderversicherung (Überblick S. 41).
III. Die Bedeutung des Lebensalters in der IV.
A. Versi eher ungs Pflicht. Für den Eintritt der Versicherungspflicht
ist in der IV. und ÄV. ein Mindestalter nicht mehr vorgesehen; bis zum
31. X. 22 war es das vollendete 16. Lebensjahr. In beiden Versicherungen
wird es aber kaum jemals vorkommen können, daß vor der Schulentlassung
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. —
Eine obere Altersgrenze für den Eintritt in die versicherungspflichtige Be
schäftigung bildet in der AV. das 60. Lebensjahr. In der IV. ist, offenbar
wegen ihrer kürzeren Wartezeit, keine solche Vorschrift gegeben.
B. Freiwillige Versicherung. Der freiwillige Eintritt in diese kann
nur bis zum vollendeten 40. Lebensjahr erfolgen, um allzu ungünstige Wag
nisse von der Versicherung auszuschließen (§ 1243 Abs. 1 91230.).
C. Für das Wiederaufleben der Anwartschaft sind nach 8 1283
RVO. das 40. und das 60. Lebensjahr von Bedeutung.
IV. Die Wanderversicheruug.
Die Beseitigung der Doppelversicherung hat den Zusammenhang zwischen
2lV. und IV. nicht völlig aufgehoben. Denn im natürlichen Lauf der Ent
wickelung geht ein Arbeiter oft zu Berufen über, die der AV. unterliegen, und
st In solchem Falle gelten wie bei einer nacheinander erfolgenden Beschäftigung
als Arbeiter und Angestellter die Vorschriften über die Wanderversicherung.