Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschriften. 39 
II. Die Beseitigung der Doppelversicherung in der AV. und IV. 
A. Die AV. war nach dem V. G. s. A. v. 20. XII. 11 neben die längst 
bestehende IV. getreten. Alle Angestellten bis zu einem Iahresarbeitsver- 
dienst von 2000 M. unterlagen der AV. und der IV. Da die Grenze 
von 2000 M. nicht hinausgesetzt wurde, fielen praktisch mit der steigenden 
Geldentwertung die Angestellten aus der IV. heraus. Nur solche Arbeit 
nehmer blieben auch dann noch doppelversicherungspslichtig, die von der 
IV. als Arbeiter angesehen wurden und als solche ohne Rücksicht aus die 
Höhe ihres Iahresarbeitsverdienstes invalidenverstcherungspflichtig waren, 
die aber von der AV.' als Angestellte angesehen wurden (z. B. zahlreiche 
Büroangestellte, z. B. Stenotypistinnen). 
Das Ges.v. 10. XI. 22 (Anhang IV Nr. 42) hat die Doppelversicherung 
desselben Arbeitnehmers in der AV. und IV. auf Grund desselben Be 
schäftigungsverhältnisses beseitigt. Nur wenn ausnahmsweise ein Arbeit 
nehmer bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitigst in einem Angestellten- 
und in einem Arbeitsverhältnis steht (z. B. ein abends in erheblichem Amfang 
als Musiker tätiger Arbeiter), ist eine Doppelversicherung noch möglich. 
Angestellte gehören jetzt nur in die 21V. Aber Streitigkeiten wegen 
der Zugehörigkeit zur AV. oder IV. vgl. § 1459 91230. und Anm. 
B. Die genaue Abgrenzung der angestelltenversicherten Berufsgruppen 
ist durch § 1 Abs. 4 AVG. dem Reichsarbeitsminister übertragen. 2luf Grund 
dieser Ermächtigung ist die Bestimmung von Berufsgruppen Anhang IV 
Nr. 84 ergangen. 
6. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen in der einen Versiche 
rung und die Weiterversicherung in der anderen Versicherung 
ist zulässig. Sie ist notwendig, wenn der Versicherte in dieser Versicherung 
ein Ehrenamt zu bekleiden wünscht. Über die Wirkung der Beitragsent 
richtung zu der einen Versicherung auf die Rechte aus der anderen Ver 
sicherung vgl. die Ausführung zur Wanderversicherung (Überblick S. 41). 
III. Die Bedeutung des Lebensalters in der IV. 
A. Versi eher ungs Pflicht. Für den Eintritt der Versicherungspflicht 
ist in der IV. und ÄV. ein Mindestalter nicht mehr vorgesehen; bis zum 
31. X. 22 war es das vollendete 16. Lebensjahr. In beiden Versicherungen 
wird es aber kaum jemals vorkommen können, daß vor der Schulentlassung 
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. — 
Eine obere Altersgrenze für den Eintritt in die versicherungspflichtige Be 
schäftigung bildet in der AV. das 60. Lebensjahr. In der IV. ist, offenbar 
wegen ihrer kürzeren Wartezeit, keine solche Vorschrift gegeben. 
B. Freiwillige Versicherung. Der freiwillige Eintritt in diese kann 
nur bis zum vollendeten 40. Lebensjahr erfolgen, um allzu ungünstige Wag 
nisse von der Versicherung auszuschließen (§ 1243 Abs. 1 91230.). 
C. Für das Wiederaufleben der Anwartschaft sind nach 8 1283 
RVO. das 40. und das 60. Lebensjahr von Bedeutung. 
IV. Die Wanderversicheruug. 
Die Beseitigung der Doppelversicherung hat den Zusammenhang zwischen 
2lV. und IV. nicht völlig aufgehoben. Denn im natürlichen Lauf der Ent 
wickelung geht ein Arbeiter oft zu Berufen über, die der AV. unterliegen, und 
st In solchem Falle gelten wie bei einer nacheinander erfolgenden Beschäftigung 
als Arbeiter und Angestellter die Vorschriften über die Wanderversicherung.
	        
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