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Sechstes Buch. Verfahren. § 1664-1681.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Urteils und den Aus
fertigungen vermerkt. Uber die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Ober
versicherungsamts beschweren; das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar.
Z 1674. Hat das Urteil einen von einer Partei erhobenen Haupt- oder Neben
anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag
nachträglich ergänzt.
Uber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es
sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird aus der Urschrift des Urteils und den Ausferti
gungen vermerkt.
II. Verfahren vor dem Oberverficherungsamte.
8 1675*). Gegen Bescheide der Träger der Unfall- und der Invaliden- und Hinter
bliebenenversicherung sowie gegen Ilrteile des Versicherungsamts ist das Rechtsniittel
der Berufung h an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig.
*) § 1675 ist durch A Art. VI Nr. 2 VO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 25
(Anhang I Nr. 64) der Beseitigung des Einspruchverfahrens (Bem. zu §§ 1591 bis 1607) angepaßt.
2 ) Gegen die Entscheidung des Trägers der AV. über die Gewährung oder den Wegfall der Zulage
zu Renten der UV. ist Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. Dieses
entscheidet endgültig (§ 5 Ges. v. 12. II. 23, Anhang III Nr. 72).
a ) Aber Rechtem ittelfristen vgl. §§ 128 ff.
§ 1676. Uber die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das
Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, welches das
angefochtene Urteil oder dessen Vorsitzender die angefochtene Vorentscheidung erlassen hat.
8 1677h. Uber die Berufung entscheidet in Sachen der Unfallversicherung das
jenige Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke der Versicherte zur Feit der Erhebung
der Berufung wohnt oder beschäftigt ist. Dabei gelten die 88 1Ö3S bis 1640 entsprechend.
In Sachen der See-Unfallversicherung ist für die Zuständigkeit des Oberversicherungs
amts der Heimathafen desjenigen Fahrzeugs oder der Sitz desjenigen Betriebs maß
gebend, in welchem sich der Unfall ereignet hat. Ist der Heimathafen nicht im Bezirk
eines Oberversicherungsamts belegen, so ist die Berufung bei dem für den Sitz der See-
Berufsgenossenschast zuständigen Obervcrsicherungsamte zu erheben.
') über düN Einspruch (vgl. Anm. 2 zu § 1675) entscheidet dasjenige Oberversicherungsamt, da»
zu entscheiden hätte, wenn es sich um eine Berufung gegen einen Endbescheid des Versicherungsträgers
handeln würde (§ 5 Ges. v. 12. II. 23, Anhang III Nr. 72).
8 1678. Über die Berufung entscheidet in Sachen der Invaliden- und Hinter
bliebenenversicherung das Oberoersicherungsamt für den Bezirk desjenigeit Versicherungs-
«ints, welches nach den 88 1617 bis 1627 bei der Vorbereitung der Sache initgewirkt hat.
h Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Sonderanstalten
für Betriebe des Reichs oder der Bundesstaaten übertragen 2 ), so ist das Oberoersiche-
rungsamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz dieser Organe befindet.
*) Abs. 2 ist durch Art. 51 Nr. 57 Linf.Ges. z. Ncichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 5S) diesem Gesetz
»ngcpasjt.
') Dgl. z 112.
8 167S. Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das
Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit nicht die 88 1680
bis 1693 etwas anderes vorschreiben.
Für die Pflicht zum Nachweis des Entgelts gilt 8 1681 entsprechend.
8 1630. Die Berufung wird in Sachen der Krankenversicherung bei dem Der-
sicherungsaint eingelegt. Das Versicherungsamt hat sie mit den Vorverhandlungen
spätestens nach zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzureichen.
8 1631. Wenn der Versicherte oder seine Hinterbliebenen beantragen, daß ein
bestimmter Arzt gutachtlich gehört werde, kann das Oberversicherungsamt, falls es
diesem Antrag stattgeben will, diese Anhörung von der Bedingung abhängig machen,
daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und, falls das Oberversicherungsamt nicht
anders entscheidet, sie endgültig trägt.