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Reichsversicherrmgsordnung.
§ 1697. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dah
1. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen
Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren
Inhalt der Akten beruhe,
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
§ 1698. Für das Verfahren über die Revision gelten die Vorschriften über das
Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit die §§ 1707 bis 1721
nichts anderes vorschreiben.
Die Vorschriften der §§ 1656 bis 1659, 1661 gelten nicht.
2. Unfallversicherung.
§ 1699. Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in Sachen der Unfallversicherung
Rekurs 7 ) zulässig.
>1 Aber Nechtsmittelfristen vgl. §§ 128ff.
§ 1700 1 ). Der Rekurs ist ausgeschlossen 7 ), wenn es sich handelt um
1. Kcankenbehandlung (8 658 Nr. I) 8 ) oder Hauspflege (8 599) 4 ),
2. Renten für eine Erwerbsunfähigkeit, die zur Zeit der Entscheidung des Rekurs
gerichts unstreitig oder nach rechtskräftiger Feststellung vorübergegangen
ist 4 ) 5 ),
3. Rententeile, die bei dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und bereits
abgelaufene Zeiträume zu gewähren finb 4 ) 6 ),
4. Heilanstaltpflege,
5. Angehörigenrente,
6. Sterbegeld 6 ),
7. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. I) 4 ),
8. Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse 7 ) 8 )'),
9. Kapitalabfindung 7 °),
10. Kosten des Verfahrens.
11. vis Gewährung einer Rente in den Fällen der §§ 592 bis 594, wenn die Ge
währung des Unterhalts oder der Bedürftigkeit streitig ist.
Der Rekurs ist auch ausgeschlossen, soweit der Grad der Minderung der Er-
werbsfähigkeit streitig ist.
*) Nr. 11 unb Abs. 2 sind durch A Art. VI Nr. 3 VO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung
v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) hinzugefügt, um das NVA. zu entlasten.
2 ) Über die Zulässigkeit des Nekurses vgl. Monatsblätter für Arbeiterversicherung 1Ö16
S. 35; 1918 S. 75, 79. — Vgl. auch Anm. 1 zu § 1695.
§ 1700 ist seiner Art nach eng im Anschluß an den Wortlaut und nicht erweiternd
auszulegen. Daher findet Nr. 2 keine Anwendung auf einen Rekurs, bei dem es sich um das Ruhen
der Rente eines Verletzten auf Grund des §615 Abs. 1 Nr. 3 NVO. handelt, die dem Verletzten zur Zeit
der Entscheidung des Nekursgerichts rechtskräftig entzogen ist (AN. 1922 S. 164 Nr. 3091). Daher findet
ferner Nr. 3 keine Anwendung auf einen Rekurs, bei dem es sich um das Ruhen der Rente eines Verletzten
auf Grund des § 615 Abs. 1 Nr. 1 NVO. wahrend eines begrenzten und bereits abgelaufenen Zeitraums
bei dauernder Erwerbsunfähigkeit handelt (AN. 1922 S. 163 Nr. 3090).
3 ) Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Oberversicherungsamts, durch die einer Berufs'
genossenschaft die Entlohnung einer Person zur Bedienung eines Krankenfahrstuhls
für den Verletzten auferlegt werden, ist zulässig, da es sich nicht um Krankenbehandlung 1. S. des
§ 558 Nr. 1 NVO. handelt (AX. 1923 S. 26).
J ) Daß der Entschädigungsanspruch an sich unstreitig ist, setzt der Ausschluß des Rekurses
nach Nr. 2 (wenn also unstreitig ist, daß der Versicherungsträger den Kläger zu entschädigen hat, wenn und
soweit tatsächlich die von ihm behauptete Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, AN. 1923 S. 190;
1915 S. 808), Nr. 3 (NVAE. Bd. 7 S. 329) und Nr. 7 (NVAE. Bd. 7 S. 329) voraus (vgl. AN. 1920 S. 344).
Dagegen ist nach Nr. 1 (AN. 1921 S. 323) und 6 (AN. 1920 S. 344) der Rekurs auch dann ausgeschlossen
wenn der Entschädigungsanspruch an sich streitig ist.
6 ) Der Rekurs nach Nr 2 ist nur dann ausgeschlossen, wenn, abgesehen von dem Falle
des unstreitigen Feststehens, zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichts durch eine bereits vorher erlassene
rechtskräftige Feststellung ausgesprochen ist, daß die Erwerbsunfähigkeit des Verletzten vorübergegangen
ist (AN. 1918 S. 362).
c ) Nr. 3 ist nicht anwendbar, wenn die Berufsgenossenschast einem verspätet bei ihr am
gemeldeten Anspruch zwar von einem Zeitpunkt ab durch Rentengewährung stattgegeben hat, aber
gegenüber dem Entschädigungsanspruch für die zurückliegende Zeit den Einwand der Verjährung auf
recht erhält. Ihr Rekurs gegen die sie auch für die vergangene Zeit verurteilende Entscheidung des
Oberversicherungsamts ist daher zulässig (AN. 1922 S. 403).