Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

414 
Reichsversrcherungsordnung. 
lungen sind aus der Entschädigung zu ersetzen; über den Ersatzanspruch wird bei Streit 
im Spruchverfahren entschieden. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt, 
wenn sich der Bezirk keines der beteiligten Versicherungsträger über das Gebiet des 
Bundesstaats hinaus erstreckt. 
§ 1706a 1 ). Kommt wegen desselben Schadens oder eines Teiles desselben 
entweder nur die Unfallentschädigung oder nur die Versorgung nach dem Reichs 
versorgungsgesetz oder einem vor seinem Inkrafttreten ergangenen Militärver 
sorgungsgesetz in Betracht und haben sowohl die Träger oder Sirruchbehörden 
der Unfallversicherung wie .die Versorgungsbehörden den Anspruch endgültig an 
erkannt, so hebt, wenn die zuletzt ergangene Entscheidung von einem Träger oder 
einer Spruchbehörde der Unfallversicherung erlassen war, ein Spruchsenat des Reichs 
versicherungsamts die zu Unrecht ergangene Entscheidung auf und erkennt zugleich 
über die Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen. 
Zur Verhandlung und Entscheidung sind zwei vom Präsidenten des Reichs 
versorgungsgerichts bezeichnete Beisitzer dieses Gerichts, und zwar je eine in der 
sozialen Fürsorge erfahrene, mit dem Versorgungswesen vertraute Person und ein 
Versorgungsberechtigter (§§ 29 und 30 des Gesetzes über das Verfahren in Versor 
gungssachen vom 10. Januar 1922) als weitere Beisitzer zuzuziehen. Ihre Teilnahme 
gilt für ihreVergütung als Teilnahme an einer Sitzung des Reichsversorgungsgerichts. 
Das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet. Als Parteien gelten 
der Verletzte, der Reichsfiskus und der Träger der Unfallversicherung. 
*) § 1706a tff ebenso wie § 1738a durch den §151 des Gef. über das Verfahren in Der- 
sorgungssachen (Anhang V Nr. 3) geschaffen worden. Sie sind an die Stelle der die gleiche Frage, aber 
nicht erschöpfend regelnden §§ 1703a, 1737a getreten, die durch die DO. v. 1. II. 19 (Anhang V Nr. 1) 
und des Ges. v. 1. II. 19 (Anhang V Nr. 2) eingeführt worden waren. 
Das Ges. über das Verfahren in Versorgungssachen (§§ 146, 147) sieht in einem eigenem Unter- 
abschnitt ein „besonderes Verfahren beim Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen 
und Ansprüchen aus der AV. nach der NVO." vor. Vielfach sind Empfänger von Anfallrenten 
oder gegen Anfall versicherte Personen während des Krieges zum Heeresdienst herangezogen worden, 
andererseits sind zahlreiche Empfänger von Renten aus der Neichsversorgung als Arbeiter in versicherten 
Betrieben tätig. In diesen Fällen können, wenn ein Leiden hervortritt oder sich verschlimmert, Zweifel 
entstehen, ob der Versorgungsberechtigte die Versorgung nach dem Neichsversorgungsgesetz oder eine Anfall 
rente oder beide Entschädigungen nebeneinander zu beanspruchen hat. Zur Beseitigung einer zu Anrecht 
zuerkannten doppelten Entschädigung dient ein dem § 1706 NVO. nachgebildetes Verfahren — dies regeln 
§ 146 Ges. über das Verfahren in Versorgungssachen und der durch) § 151 a. a. O. geschaffene § 1706a 
NVO. — während ein dem § 1735 NVO. entsprechendes Verfahren — das § 147 Ges. über das Verfahren 
in Versorgungssachen und der durch § 151 a. a. O. geschaffene § 1738 a NVO. regeln — die Vermeidung 
einer ablehnenden Entscheidung sowohl der Instanzen der Neichsversorgung wie der Instanzen der AD. 
bezweckt. 
Bei den gemäß §§ 1706a, 1738a NVO. — bzw. §§ 146, 147 des Ges. über das Verfahren in Ver 
sorgungssachen v. 10.1. 22— ergehenden Entscheidungen handelt es sich um ein Abergreisen 
in Nechtsgebiete, mit denen die entscheidende Behörde sonst nicht besaßt ist, und um die Anterwerfung 
von Rechtsträgern unter ihren Spruch, die ihm sonst nicht unterstehen. Mit Rücksicht hierauf wird der 
Senat des Reichsversicherungsamts durch Hinzuziehung von nichtständigen Mitgliedern des Neichsversor- 
gungsgerichts und der Senat des Neichsversorgungsgerichts durch Hinzuziehung von nichtständigen Mit 
gliedern des Reichsversicherungsamts erweitert. — Eine Vorkehrung dagegen, daß der erweiterte Senat 
des NVA. von einer für das Gebiet der Neichsversorgung ergangenen Entscheidung des Neichsversorgungs 
gerichts und umgekehrt, datz der erweiterte Senat des Neichsversorgungsgerichts von einer für das Gebiet 
der AV. ergangenen Entscheidung abweichen könnte, ist nicht getroffen, denn bei den engen Beziehungen 
zwischen NVA. und Neichsversorgungsgericht dürften solche Fälle kaum praktisch werden. 
Der dem § 1706a NVO. entsprechende Paragraph des Ges. über das Verfahren i" 
Versorgungssachen lautet: 
„§ 146: Kommt wegen desselben Schadens oder eines Teiles desselben entweder nur die Besorgung 
nach den Versorgungsgesetzen oder nur die Entschädigung nach den Vorschriften der NVO. über AV. in 
Betracht, und haben gleichwohl die Versorgungsbehörden wie die Träger oder Spruchbehörden der AV. 
den Anspruch rechtskräftig anerkannt, so hebt, wenn die zuletzt ergangene Entscheidung von einer Vcr- 
sorgungsbehörde erlassen war, das Neichsversorgungsgericht die zu Anrecht ergangene Entscheidung aus und 
erkennt zugleich über die Rückerstattung der zu Anrecht geleisteten Zahlungen. 
Zur Verhandlung und Entscheidung sind zwei vom Präsidenten des NVA. bezeichnete nichtständige 
Mitglieder dieses Amtes, und zwar ein Arbeitgeber und ein Versicherter aus dem entsprechenden Bereiche 
der AV. (§ 37 Abs. 1, §§ 89 bis 91 der NVO.) als weitere Beisitzer zuzuziehen. 
Das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet. Als Parteien gelten der Versorgungs 
berechtigte, der Neichsfiskus und der Träger der AV."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.