420 Reichsversicherungsordnung.
Vierter Abschnitt.
Besondere Vorschriften für die See-Unfallversicherung.
I. Allgemeine Vorschrift.
§ 1745. Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten, soweit die
1746 bis 1770 nichts anderes vorschreiben, auch für die See-Anfallversicherung.
II. Unfallanzeige.
8 1746. Ein Anfall, den ein auf einem Seefahrzeuge Beschäftigter während der
Neise erleidet und der die im 8 1562 Abs. 1 bezeichneten Folgen hat, ist in das Tagebuch
(Schiffsjournal, Loggbuch) einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen.
Ist kein Tagebuch zu führen, so hat der Schiffsfahrer solche Unfälle in einer beson
deren Niederschrift nachzuweisen.
8 1747. Der Schiffsführer hat von jedem Eintrag dieser Art eine von ihm be
glaubigte Abschrift dem Seemannsamte zu übergeben, bei dem es zuerst geschehen kann.
Statt dessen kann er auch das Tagebuch oder die Niederschrift dem Seemannsamte
zur Abschrift des Eintrags vorlegen.
Das Seemannsamt gibt das Tagebuch oder die Niederschrift binnen vierundzwanzig
Stunden zurück.
8 1748. Ereignet sich der Anfall im Inland vor oder nach der Reise, so hat Ihn
der Schiffsführer spätestens am dritten Tage, nachdem er ihn erfahren hat, dem Sce-
mannsamt oder, wo keines am Orte ist, der Ortspolizeibehörde sowie dein durch die
Satzung bestimmten Genossenschaftsorgan anzuzeigen.
8 1740. Das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde übersendet die Ab
schriften und Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathafens.
8 1750. Bei Kleinbetrieben der Seeschiffahrt wie bei der See- und Küsten
fischerei (88 1186, 1187) ist die Anfallanzeige an die Ortspolizeibehörde im Inland zu
richten, in deren Bezirk sich der Anfall ereignet hat oder der Verletzte sich zuerst danach
aufhält.
Besondere Nachweise über Anfälle an Bord sind nicht zu führen.
8 1751. Das Reichsversicherungsamt J ) stellt die Muster für die Beschreibung
der Unfälle und für die Nachweise fest.
>) Dgl. Anm. 1 zu § 1555.
8 1752. Im übrigen gelten für die Anfallanzeige *) die 88 1552 bis 1558.
-) Dgl. Anm. 1 zu § 1555.
III. Anfalluntersuchung.
§ 1753. Der Anfall ist von einem Seemannsamt oder von einer Ortspolizei-
behörde des Inlandes unter entsprechender Anwendung der 881550,1563 Abs. 5*), 1564
bis 1567 zu untersuchen.
An die Stelle der 88 1560 bis 1562, 1563 Abs. 1 bis 4*) treten die 88 1754 bis 1766,
>) Die Hinweise „§ 563 Abs. 5“ u. „§ 563 Abs. 1 bis 4" sind durch Art. 51 Ar. 58 Eins. Ges. z. Reichs-
knappschaftsges. (Anhang I Nr. 5g) der Ändertmg des § 1653 angepaßt.
8 1754. Ist der Anfall im Ausland zu untersuchen, so hat der Schiffsführer vor
dem deutschen Seemannsamte (Konsulate), vor dein es zuerst geschehen kann, unter
Zuziehung von zwei Schiffsvffizieren oder anderen glaubwürdigen Personen eine eides
stattliche Erklärung über die Tatsachen abzugeben, die nach 8 1565 festzustellen sind.
Das Seemannsanrt kann, um den Sachverhalt festzustellen, auch noch andere
Personen eidesstattlich vernehmen und andere Beweise erheben.
8 1755. Ist der Anfall im Inland zu untersuchen, so hat dies der Schiffsführer
bei einem Seemannsamt oder, wo keines am Orte ist, bei einer Ortspolizeibehörde
des Inlandes zu beantragen.
Die angerufene Behörde hat die Anterfuchung zu führen.