Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Sechstes Buch. Verfahren, ß 1745—1767. 
§ 1756. Unfälle in inländischen Betrieben schwimmender Docks und anderen 
Betrieben, die unter 8 1046 Nr. 3 fallen, werden von der Octspolizeibehörde unter 
sucht, der die Unfallanzeige erstattet worden ist. 
§ 1757. Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Unter 
suchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde über 
tragen. 
8 1758. Bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betrieben 
führt die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung. Sie kann einer anderen Behörde 
übertragen werden. 
8 1759. Auf die Pflicht der Schiffsmannschaft, bei Erklärungen und Verhand 
lungen zum Zwecke der Unsalluntersuchung mitzuwirken, ist § 42 der Seemannsordnung 
entsprechend anzuwenden. 
§ 176Ö. Kür die Zuziehung der Beteiligten zu der Untersuchung gelten die 88 1562, 
1563 Abs. 1 bis 4*), soweit es ausführbar ist. 
Sachverständige werden auch auf Antrag des Betriebsunternehmers und des 
Schiffsführers zugezogen; die Kosten fallen dem Versicherungsträger zur Last. 
l ) „4" statt „3“ wegen der Änderung des § 1563 »ach Art. 51 Nr. 59 Eins. Ges. z. Neichsknappschaftsges. 
(Anhang I Nr. 59). 
§ 1761. Eine Verklarung (§ 552 des Handelsgesetzbuchs), die den 88 1565, 1760 
genügt, erseht die eidesstattliche Erklärung und die Unfalluntersuchung. 
Die Freiheit von Gebühren und Stempel (8 137) gilt auch für die Verklarung 
(Abs. 1), die vor inländischen Behörden abgelegt wird, und für die Unfalluntersuchung 
bei dem Seemannsamte. 
§ 1762. Die Behörde übersendet dem Vorstand der Berufsgenofsenschaft be 
glaubigte Unterschrift der Untersuchungsverhandlungen oder der Verklarung. 
8 1763. Für die Unfälle, welche die im 8 1559 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, 
gelten die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von SeeunfällciV), 
über die Pflicht 
1. der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffs- 
registerbehörden, die zu ihrer Kenntnis gelangten Seeunfälle unverzüglich 
anzuzeigen (8 14 a. a. O.), 
2. der deutschen Seemannsämter im Ausland, bei den zu ihrer Kenntnis ge 
langten Seeunfällen die unaufschieblichen Ermittlungen und Beweiserhebungen 
vorzunehmen (8 15 a. a. O.). 
5 Gss. v. 27. VII. 77 (RGBl. S. 549). 
§ 1764. Die Anzeigen über die Unfälle (8 1763) sind an den Vorstand der Genossen 
schaft zu richten. 
Die Pflicht, Seeunfälle einem Seeamt anzuzeigen, bleibt daneben bestehen. 
8 1765. Hat das Seemannsamt des Heimathafens sechs Monate nach der Kunde 
des Unfalls keine Nachricht über die Untersuchung, so leitet es diese selbst ein. 
8 1766. Bei Kleinbetrieben der Seeschiffahrt wie bei der See- und Küsten 
fischerei (88 1186, 1187) untersucht den Unfall die Ortspolizeibehörde, der er angezeigt 
worden ist. 
Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung 
einer anderen Polizeibehörde übertragen. 
IV. Strasvorschriften. 
8 1767. Verletzt der Verpflichtete die Vorschriften über die 
Eintragung in das Tagebuch (Schiffsjournal) oder andere Nachweisung der 
Anfalle, 
Mitteilung der Eintragung, 
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen, 
Herbeiführung der Unfalluntersuchung,
	        
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