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Sechstes Buch. Verfahren, ß 1745—1767.
§ 1756. Unfälle in inländischen Betrieben schwimmender Docks und anderen
Betrieben, die unter 8 1046 Nr. 3 fallen, werden von der Octspolizeibehörde unter
sucht, der die Unfallanzeige erstattet worden ist.
§ 1757. Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Unter
suchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde über
tragen.
8 1758. Bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betrieben
führt die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung. Sie kann einer anderen Behörde
übertragen werden.
8 1759. Auf die Pflicht der Schiffsmannschaft, bei Erklärungen und Verhand
lungen zum Zwecke der Unsalluntersuchung mitzuwirken, ist § 42 der Seemannsordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 176Ö. Kür die Zuziehung der Beteiligten zu der Untersuchung gelten die 88 1562,
1563 Abs. 1 bis 4*), soweit es ausführbar ist.
Sachverständige werden auch auf Antrag des Betriebsunternehmers und des
Schiffsführers zugezogen; die Kosten fallen dem Versicherungsträger zur Last.
l ) „4" statt „3“ wegen der Änderung des § 1563 »ach Art. 51 Nr. 59 Eins. Ges. z. Neichsknappschaftsges.
(Anhang I Nr. 59).
§ 1761. Eine Verklarung (§ 552 des Handelsgesetzbuchs), die den 88 1565, 1760
genügt, erseht die eidesstattliche Erklärung und die Unfalluntersuchung.
Die Freiheit von Gebühren und Stempel (8 137) gilt auch für die Verklarung
(Abs. 1), die vor inländischen Behörden abgelegt wird, und für die Unfalluntersuchung
bei dem Seemannsamte.
§ 1762. Die Behörde übersendet dem Vorstand der Berufsgenofsenschaft be
glaubigte Unterschrift der Untersuchungsverhandlungen oder der Verklarung.
8 1763. Für die Unfälle, welche die im 8 1559 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben,
gelten die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von SeeunfällciV),
über die Pflicht
1. der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffs-
registerbehörden, die zu ihrer Kenntnis gelangten Seeunfälle unverzüglich
anzuzeigen (8 14 a. a. O.),
2. der deutschen Seemannsämter im Ausland, bei den zu ihrer Kenntnis ge
langten Seeunfällen die unaufschieblichen Ermittlungen und Beweiserhebungen
vorzunehmen (8 15 a. a. O.).
5 Gss. v. 27. VII. 77 (RGBl. S. 549).
§ 1764. Die Anzeigen über die Unfälle (8 1763) sind an den Vorstand der Genossen
schaft zu richten.
Die Pflicht, Seeunfälle einem Seeamt anzuzeigen, bleibt daneben bestehen.
8 1765. Hat das Seemannsamt des Heimathafens sechs Monate nach der Kunde
des Unfalls keine Nachricht über die Untersuchung, so leitet es diese selbst ein.
8 1766. Bei Kleinbetrieben der Seeschiffahrt wie bei der See- und Küsten
fischerei (88 1186, 1187) untersucht den Unfall die Ortspolizeibehörde, der er angezeigt
worden ist.
Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung
einer anderen Polizeibehörde übertragen.
IV. Strasvorschriften.
8 1767. Verletzt der Verpflichtete die Vorschriften über die
Eintragung in das Tagebuch (Schiffsjournal) oder andere Nachweisung der
Anfalle,
Mitteilung der Eintragung,
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen,
Herbeiführung der Unfalluntersuchung,