Sechstes Buch Verfahren. § 1768—1783.
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III. Sonstige Vorschriften.
§ 1776. Segen Vorentscheidungen ist nicht der Antrag auf mündliche Verhand
lung, sondern nur das Rechtsmittel zulässig.
§ 1777. Segen die Urteile der Spruchkammer ist nur die Revision zulässig.
8 1778. Die Revision ist bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen ausgeschlossen 1 ),
wenn es sich um vorübergehendes Leistungen handelt.
Sie ist aber zulässig für Erstattungs- und Ersatzansprüche, die im Fünften Buche
dieses Gesetzes geordnet sind.
x ) Die Frage, ob bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen die Revision zulässig ist, entscheidet sich
lediglich nach § 1778, nicht auch nach §§ 1695, 1696 (AN. 1918 S. 168 u. — Grotzer Senat — 1922 S. 386).
Bei dem Erstattungs- und Ersatzansprüchen des V. Buchs der NVO. ist also die Revision nach 8 1778 Abs. 2
stets zulässig.
a ) Leistungen der KV. sind als „vorübergehende" anzusehen (NVAE. Bd. 6 S. 426).
8 1779. Die Berufung und die Revision bewirken Aufschub, wenn es sich um
Ersatzansprüche handelt.
C. Bcschlichverfahren.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
8 1780. Soweit dieses Gesetz nicht das Spruchverfahren vorschreibt, ergehen die
Entscheidungen der Versicherungsbehörden im Beschluhverfahren.
8 1781. Das Gesetz bestimmt, welche Beschlutzsachen durch Beschlußausschutz,
Beschluhkammer oder Beschlutzsenat zu entscheiden sind. Beschlutzsachen, die nach
Gesetz der Beschlußausschutz zu entscheiden hat, werden, soweit der Rechtszug des Be-
schluhverfahrens zulässig ist, von Beschlutzkammer und Beschlutzsenat entschieden. Dies
gilt entsprechend für Beschlußsachen, welche die Beschluhkamnier nach Gesetz in erster
Instanz zu entscheiden hat.
Der Vorsitzende der Beschluhkammer kann ihr auch andere Beschlutzsachen über
weisen, sofern es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt; er hat es zu
tun, wenn es bei Meinungsverschiedenheiten ein an der Bearbeitung der Sache beteiligtes
Mitglied beantragt. Das Entsprechende gilt für den Beschluhsenat, jedoch nicht in
Angelegenheiten, die die Handhabung des Aufsichtsrechts gegenüber den Versiche
rungsträgern betreffen 1 ).
Der Vorsitzende des Beschlußausschusses kann in allen Fällen, in denen die
Entscheidung durch den Beschlußausschuß vorgeschrieben ist, allein entscheiden,
falls nicht eine Partei die Entscheidung des Beschlußausschusscs verlangt. Dies gilt
entsprechend für den Vorsitzenden der Beschlußkammer, es sei denn, daß in erster
Instanz der Beschlußausschuß entschieden hat. Gegen die Entscheidung des Vor
sitzenden ist nur das Rechtsmittel zulässig, das gegen die Entscheidung des Beschluß
ausschusses (der Beschlußkammer) zulässig wäre.
Zu den Entscheidungen des Beschlutzsenats können Mitglieder des Reichsversicherungs-
aints (Landesversichsrungsamts), die mit der Bearbeitung der Sache betraut sind,
nach näherer Bestimmung der Verordnungen über das Verfahren (8 35 Abs. 2,
§ 109 Abs. 1) zugezogen werden.
Im übrigen bestiinmen diese Verordnungen, wer die Beschlutzsachen zu erledigen hat.
') Satz 2 zweiter Halbsatz des Abs. 2 und Abs. 2 sind durch ^ Art. VI Nr. 7 DO. über Ver
einfachungen in der Sozialversicherung v. 20. X. 22 (Anhang I Nr. 64) geschaffen. Die Änderung im Abs. 1
hängt mit der Verstärkung des Auffichtsrcchts durch Amgestaltung des § 20 zusammen, Abs. 2 dient Er-
lparniszwecken.
§ 1782, Zu den Verhandlungen der Beschlutzsenate werden in Sachen der Unfall
versicherung die aus dem entsprechenden Bereiche der Unfallversicherung gewählten
Arbeitgeber und Versicherten zugezogen.
§ 1782. In Sachen der Krankenversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz
des Beschluhverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Versicherungs
amt oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke die beteiligte Kasse ihren Sitz hat.