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Reichsversicherungsordnung.
Sind mehrere Kassen beteiligt, die ihren Sitz im Bezirke verschiedener Versicherungs
ämter haben, so ist das Dersicherungsamt derjenigen von ihnen zuständig, welcher der
Versicherte angehört. Gehört er keiner von ihnen an oder handelt es sich um einen Streit
nach § 258, so bestimmt das Oberversicherungsamt, welches Versicherungsamt zuständig
ist. Haben die Kassen ihren Sitz im Bezirke verschiedener Oberversicherungsämter,
so bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde das zuständige Versicherungsamt oder
Oberversicherungsamt.
8 1784. In Sachen der Unfallversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz
des Beschlutzverfahrens, soweit dieses Gesetz nicht anderes ergibt, das Versicherungs
amt oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke der Sitz des Betriebs liegt oder die
versicherte Tätigkeit ausgeführt wird.
Z 1785*). In Sachen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung ist örtlich
zuständig als erste Instanz des Beschlutzverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes
ergibt, das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke die
Beschäftigung*) stattgefunden hat, die den Anlatz zur Entscheidung gibt, und bei
freiwilliger Versicherung das Dersicherungsamt oder Oberversicherungsamt, in dessen
Bezirke der Versicherte wohnt.
Bei Ansprüchen der Hinterbliebenen ist auch das Dersicherungsamt oder Ober
versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirke die Hinterbliebenen wohnen.
>) 8 1785 ist nicht auf alle Fälle anwendbar, in denen den Anlaß znr Entscheidung nicht eine Be
schäftigung, sondern eine strafbare Handlung bildet <z. B. 8 1446). Zur Ausfüllung der Lücke dienen
die 88 7, 8 Reichsstrafprozeßordnung, wonach das Derfahrensamt des Tatorts oder Wohnsitzes zuständig
ist (AN. 1922 S. I90>.
Z 1786. Hält ein Amt nicht fid), sondern ein anderes für zuständig, so gibt cs die
Sache an dieses ab.
Hält auch dieses sich nicht für zuständig, so ist 8 1640 Abs. 2, 3 anzuwenden.
§ 1787. Bei Streit zwischen einer Krankenkasse und <1sm Keiehsknappschafts-
verein als Träger der Krankenversicherung*) oder einer Ersatzkasse ist 8 1775 anzu
wenden.
') Art. 51 Nr. 61 Eins.Ges. z. Neichsknappschaftsges. hat der Gründung des Reichsknappschaft«'
Vereins (Überblick <S. 13 ff.) Rechnung getragen.
§ 1788. Soweit die oberste Verwaltungsbehörde den im § 112 bezeichneten
Organen Beschlutzbefugnisse übertragen hat, stehen die Entscheidungen dieser Organe
für die Rechtsmittel im Beschlutzverfahren den Entscheidungen des Versicherungsamts
gleich.
8 1789. Für Ausschluß und Ablehnung von Personen, für die Klarstellung des
Sachverhalts sowie für die Beweiserhebung und für die Verweisung an den Großen
Senat*) gelten die gleichen Vorschriften wie für das Spruchverfahren.
*) „und für die Verweisung an den Großen Senat" ist durch Art. I Nr. 14 BO. »•
15. III. 24 Anhang V Nr. 13 hinzugefügt. Dgl. Amn. 1 zu 8 1717.
8 1790. Die Verhandlungen im Beschlutzverfahren sind nicht öffentlich. Für die
Abstimmung der Beschlußbehörden gilt, vorbehaltlich des 8 78 Abs. 3 für die Beschlutz
kammer, 8 1667 entsprechend.
Die Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt.
Zweiter Abschnitt.
Beschwerde.
8 1791. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die Entscheidungen*)
der Versicherungsträger Beschwerde zulässig. Die Beschwerde geht
in Sad)en der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversid)erung an
das Versicherungsamt,
in Sachen der Unfall-Versicherung an das Oberversicherungsamt.
*) Der Begriff der Entscheidung i. S. der 88 1791, 1792 ist im weitesten Sinne auszulegen und
umfaßt alle Verfügungen und Anordnungen des Versicherungsamts, sofern dadurch nicht lediglich der
Erlatz einer beantragten Entscheidung abgelehnt wird (AN. 1923 S. 293).