Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

426 Reichsversicherungsordnung. 
§ 1803') 2 ) 3 ). Im Verfahren vor dem Reichsver icherungsamte haben die Ver- 
sicherungsträger für jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu 
entrichten. Sie beträgt in der Regel zwanzig Goldmark. In Beschlußsachen kann 
das Reichsversicherungsamt der unterliegenden Partei eine Gebühr von zehn bis 
einhundert Goldmark auferlegen. Der Reichsarbeitsminister kann Ausführungsvor 
schriften erlassen und über die Beitreibung und die Niederschlagung von Gebühren 
näheres bestimmen 4 ). 
Absatz 1 gilt auch für das Verfahren vor den Landesversicherungsämtern. An 
die Stelle des Reichsarbeitsministers tritt die oberste Verwaltungsbehörde. 
Der frühere § 1803, der in Spruchsachen der K. V. vor dem Oberversicherungsamt für 
den unterliegenden Teil die Auferlegung einer Gebühr vorgesehen hatte, ist durch Art. UV Ges. über 
Änderungen der NVO. v. IS. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) beseitigt werden. 
An seine Stelle ist durch Art. I Nr. 15 930. v. 15. III. 24 Anhang V Nr. 13 der jetzige 
§ 1803 gesetzt worden. „Die Kosten des NVA. einschließlich der Kosten des Verfahrens trug bisher 
nach § 104 91930. allein das Reich. Diese Belastung des Reiches läßt sich unter den heutigen Ver 
hältnissen nicht mehr rechtfertigen. Die Versicherungsträger haben zu den Kosten der Oberversicherungs 
ämter durch Zahlungen von Pauschbeträgen beizutragen. Es erscheint angezeigt, sie nunmehr auch 
zur Tragung eines Teiles der Kosten heranzuziehen, die dem Neich durch die Einrichtung des NVA. 
und durch das vor dem NVA. stattfindende Verfahren erwachsen. Diese Maßnahme ist umsomehr 
gerechtfertigt, als schon jetzt die Kosten der Senate der AV. und der knappschaftlichen Versicherung 
von den entsprechenden Versicherungsträgern dem Neich erstattet werden." (Begründung). 
2) Auch Unternehmer oder Arbeitgeber, die an einem Beschlußv erfahren beteiligt 
sind, können mit einer Gebühr belastet werden. Dagegen ist davon abgesehen worden, eine Gebühren-- 
Pflicht für Antragsteller aus den Kreisen der Versicherten einzuführen. 
3 ) § 1803 ist auch auf schwebende Verfahren anwendbar. Art.IV § 2 bestimmt nämlich: 
„Die Vorschriften des Art. I Nr. 15 (der in Anm. 1 genannten VO.) treten mit dem 
15. IV. 1924 dergestalt in Kraft, daß auch die an diesem Tage bereits anhängigen Spruch- und 
Beschlußsachen der Gebührenpslicht unterliegen." 
4 ) Vgl. Gebührenordnung des Neichsarbeitsministers für das Neichsversicherungamt, V.22.IV. 24 
— NSBl. I S. 419. 
II. Gebühren der Nechtsanwälte. 
§ 1804. Die Vergütung für die Berusstütigkeit der Rechtsanwälte im Verfahren 
vor den Derficherungsbehörden bestimmt sich nach einer Gebührenordnung. 
Die Gebührenordnung wird durch die Kaiserliche Verordnung 4 ) mit Zustimmung 
des Bundesrats und für das Verfahren vor dem Landesversicherungsamte von der 
Landesregierung erlassen. 
x ) Die VO. über die Gebühren der Nechtsanwälte im Verfahren vor den Ver 
sicherungsbehörden v. 24. XII. 11 (NSBl. S. 1094) in der Fassung der VO. über Ncchts- 
anwaltsgebühren im Verfahren vor den Versicherungsbehörden, v. 14. XII. 23 (NSBl. I 
S. 1198) lautet: 
„8 1. Die Gebühren der Nechtsanwälte im Verfahren vor den Versicherungsbehörden werden in 
Soldmark berechnet. 
Für die Umrechnung einer in Neichswährung geleisteten Zahlung in Goldmark ist der letzte vor dem 
Eingang der Zahlung vom Neichsminister der Finanzen bekannt gegebene Soldumrechnungssatz (§ 2 der 
Durchsührungsbeftimmungen zur Aufwertungsverordnung v. 13. X. 23 — NSBl. I S. 951) maßgebend. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit eines Nechtsanwalts beträgt im Verfahren vor dem Ver 
sicherungsamt 1 bis 30 Soldmark, einem Oberversicherungsamte 2 bis 50 Soldmark, dem Neichsversicherungs- 
amte 3 bis 100 Goldmark. 
Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, so wird 
die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. 
ß 2. Für die Teilnahme an Veweisverhandlungen außerhalb des Sitzes der Versicherungsbehörden 
kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, außer der im § 1 bezeichneten Vergütung 
eine angemessene Entschädigung zugebilligt werden. 
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken sowie sonstige Aus 
lagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht erstattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser 
Vergütung innerhalb der dafür gezogenen Grenzen auch aus Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Aus 
lagen Rücksicht zu nehmen. 
§ 5 behandelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens." 
8 1805. Eine Vereinbarung über höhere Beträge, als die Gebührenordnung 
vorsieht, ist nichtig.
	        
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