Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschristen. 41
1279 b RVO.). —• Zur IV. entrichtete Beiträge werden dagegen auf die
Wartezeit in der AV. nicht angerechnet, weil das Versicherungswagnis der
AB. (Berufsunfähigkeit) größer ist als das der IV. (Invalidität).
0. Die Anwartschaften AV. wird erhalten durch entrichtete
Beiträge zur IV. und umgekehrt; Ersatzzeiten der einen Versicherung
werden in der anderen Versicherung nicht angerechnet. (§ 1281 a Nr. 1 a
RVO. und die dazu gehörige Änm.)
Über die Anrechnung in den Fällen des § 1280 Abs. 2, § 1283 Abs. 4
RVO. vgl. diese Vorschriften und die zugehörigen Anmerkungen.
v. Die Beitragszeiten der einen Versicherung werden
rentensteigernd in der anderen Versicherung angerechnet (§1290a
RVO. und Anm.).
Zu Al, B bis D: In beiden Versicherungen durch entrichtete
Beiträge gedeckte Zeiten werden nur einmal für die Erfüllung der
Wartezeit, die Erhaltung und das Wiederaufleben der Anwartschaft ange
rechnet, weil sonst der Wanderversicherte besser gestellt wäre, wie der nur einer
Versicherung Angehörende. Dagegen werden für dieselbe Zeit entrichtete
Beiträge beider Versicherungen bei Prüfung der Mindcstbeitragszahl des
§ 1280 Abs. 2 RVO. und bei der Rentensteigerung unverkürzt, d. h. doppelt
angerechnet.
E. Über Heilverfahren für Wanderversicherte vgl. Vordem, vor
§ 1269 RVO.
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und den Landesversicherungs-
anstaltsn findet aus Anlaß der Wanderversicherung nur insoweit statt, als
bei der Rentenbemessung Wanderversicherter der Steigerungsbetrag der
anderen Versicherung von dieser zu erstatten ist (§ 1290 a Satz 2 RVO. und
zugehörige Anm.).
F. Über die WanderVersicherung im Verhältnis zum Reichs
knappschaftsverein vgl. Überblick S. *15.
Y. Übertritt aus invaliden- (oder angestellten-) versicherungsfreier in
versicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt.
Die an sich invaliden- oder angestelltenversicherungspslichtigen Personen,
die sich in einem nach §§ 1234, 1235 Nr. 1, 2, § 1242 RVO. bzw. nach §§ 9,
10 Nr. 1 bis 3, § 14 AVG. versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis be
finden, waren regelmäßig jeden Schutzes beraubt, wenn sie aus diesem Ver
hältnis ausschieden, ohne daß ein Anspruch aus Ruhegehalt gegen ihren Ar-
öeitgeber entstanden war; ebenso waren ihre Angehörigen schutzlos, wenn
dem Versicherungsfreien bei den: Ausscheiden (z. B. infolge Todes) kein
Anspruch aus Hinterbliebenenfürsorge zustand. Trat der Ausscheidende
in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so begann er mit
der Versicherung, während gleichaltrige Berufsgenossen, deren Beschäftigungs
verhältnis nicht versicherungsfrei war, vielleicht längst die Wartezeit in der
Versicherung erfüllt hatten. War der an sich Versicherungspflichtige vor dem
Eintritt in die versicherungsfreie Beschäftigung versichert, so muhte er während
der Zeit der Versicherungsfreiheit die für die Erhaltung der Anwartschaft
erforderliche Zahl von Beitrügen entrichten, um nicht seine Rechte aus der
Versicherung zu verlieren.
Dieser Zustand war unbefriedigend und bedurfte der gesetzlichen Rege
lung, die wegen der zahlreichen, infolge des Behördenabbaus notwendigen
Entlassungen an sich versicherungspflichtiger, aber nach den angeführten Vor-