Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschristen. 41 
1279 b RVO.). —• Zur IV. entrichtete Beiträge werden dagegen auf die 
Wartezeit in der AV. nicht angerechnet, weil das Versicherungswagnis der 
AB. (Berufsunfähigkeit) größer ist als das der IV. (Invalidität). 
0. Die Anwartschaften AV. wird erhalten durch entrichtete 
Beiträge zur IV. und umgekehrt; Ersatzzeiten der einen Versicherung 
werden in der anderen Versicherung nicht angerechnet. (§ 1281 a Nr. 1 a 
RVO. und die dazu gehörige Änm.) 
Über die Anrechnung in den Fällen des § 1280 Abs. 2, § 1283 Abs. 4 
RVO. vgl. diese Vorschriften und die zugehörigen Anmerkungen. 
v. Die Beitragszeiten der einen Versicherung werden 
rentensteigernd in der anderen Versicherung angerechnet (§1290a 
RVO. und Anm.). 
Zu Al, B bis D: In beiden Versicherungen durch entrichtete 
Beiträge gedeckte Zeiten werden nur einmal für die Erfüllung der 
Wartezeit, die Erhaltung und das Wiederaufleben der Anwartschaft ange 
rechnet, weil sonst der Wanderversicherte besser gestellt wäre, wie der nur einer 
Versicherung Angehörende. Dagegen werden für dieselbe Zeit entrichtete 
Beiträge beider Versicherungen bei Prüfung der Mindcstbeitragszahl des 
§ 1280 Abs. 2 RVO. und bei der Rentensteigerung unverkürzt, d. h. doppelt 
angerechnet. 
E. Über Heilverfahren für Wanderversicherte vgl. Vordem, vor 
§ 1269 RVO. 
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und den Landesversicherungs- 
anstaltsn findet aus Anlaß der Wanderversicherung nur insoweit statt, als 
bei der Rentenbemessung Wanderversicherter der Steigerungsbetrag der 
anderen Versicherung von dieser zu erstatten ist (§ 1290 a Satz 2 RVO. und 
zugehörige Anm.). 
F. Über die WanderVersicherung im Verhältnis zum Reichs 
knappschaftsverein vgl. Überblick S. *15. 
Y. Übertritt aus invaliden- (oder angestellten-) versicherungsfreier in 
versicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt. 
Die an sich invaliden- oder angestelltenversicherungspslichtigen Personen, 
die sich in einem nach §§ 1234, 1235 Nr. 1, 2, § 1242 RVO. bzw. nach §§ 9, 
10 Nr. 1 bis 3, § 14 AVG. versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis be 
finden, waren regelmäßig jeden Schutzes beraubt, wenn sie aus diesem Ver 
hältnis ausschieden, ohne daß ein Anspruch aus Ruhegehalt gegen ihren Ar- 
öeitgeber entstanden war; ebenso waren ihre Angehörigen schutzlos, wenn 
dem Versicherungsfreien bei den: Ausscheiden (z. B. infolge Todes) kein 
Anspruch aus Hinterbliebenenfürsorge zustand. Trat der Ausscheidende 
in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so begann er mit 
der Versicherung, während gleichaltrige Berufsgenossen, deren Beschäftigungs 
verhältnis nicht versicherungsfrei war, vielleicht längst die Wartezeit in der 
Versicherung erfüllt hatten. War der an sich Versicherungspflichtige vor dem 
Eintritt in die versicherungsfreie Beschäftigung versichert, so muhte er während 
der Zeit der Versicherungsfreiheit die für die Erhaltung der Anwartschaft 
erforderliche Zahl von Beitrügen entrichten, um nicht seine Rechte aus der 
Versicherung zu verlieren. 
Dieser Zustand war unbefriedigend und bedurfte der gesetzlichen Rege 
lung, die wegen der zahlreichen, infolge des Behördenabbaus notwendigen 
Entlassungen an sich versicherungspflichtiger, aber nach den angeführten Vor-
	        
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