42 ReichsversichLrungsordnung.
schriften versicherungsfreier Personen sehr dringlich wurde. Diese ist durch
die 230. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 81) erfolgt. Dabei ist von folgenden
Erwägungen ausgegangen worden:
1. Bei Bemessung des Lohns (Gehalts) der bezeichneten versicherungs-
freien Personen wird regelmäßig aus den ihnen später zustehenden Pensions
anspruch Rücksicht genommen. Es ist daher gerechtfertigt, in allen Fällen,
in denen das versicherungssreie Beschäftigungsverhältnis
endet, ohne daß die Pension gewährt wird, dem Arbeitgeber die
Pflicht aufzuerlegen, für die Beschäftigungszeit Beitragsmarken zur JA.
(oder 2123.) nachträglich zu entrichten. Für diese Beitragspflicht die Fälle
auszuschalten, in denen der Beschäftigte auf Grund disziplinarischer Ent
scheidung oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, erschiene unbillig.
Die Träger der I23. (oder 2123.) haben alsdann nach Maßgabe ihrer
Versicherung für den Ausgeschiedenen einzutreten. Diese Versicherungen
sind auf dem Grundsatz aufgebaut, daß eine 2luswahl der Versicherungs
wagnisse nicht stattfindet; sie können auch ungünstige Wagnisse übernehmen,
wenn ihnen die günstigen nicht vorenthalten werden. Eine gerechte Ab-
grenzung des Versicherungswagnisses war daher geboten.
In allen Fällen, in denen beim Ausscheiden ein Anspruch auf Ruhegeld
oder Hinterbliebenenrente gegen den Arbeitgeber entsteht oder — wenn
der Beschäftigte ohne Hinterlassung von Hinterbliebenen im Dienst stirbt —
im Falle des Vorhandenseins von Hinterbliebenen entstehen würde, sowie
in den nach 81442 g. 2lbs.2 der RVO. (bzw. § 14 a Abs.2 AVG.) gleichgestellten
Fällen gewährt der Arbeitgeber (oder z. B. in Bayern die von ihm mit der
Durchführung der Versorgung betraute Kasse) auf Grund der für den Pen
sionsanspruch geminderten Lohn- (Gehalts-) Bezüge Leistungen oder trägt
wenigstens die Gefahr, solche Leistungen zu gewähren. In allen anderen
Fällen sind die Versicherungsträger entweder nach den für sie maßgebenden
Vorschriften zur Gewährung von Leistungen verpflichtet oder wenigstens
mit der Gefahr der Gewährung belastet. Fließen so der Versicherung die
Beiträge ausnahmslos für alle Versicherten zu, denen ein Anspruch auf
Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge nicht zusteht, so kann ihr auch die
zeitlich unbeschränkte Annahme der Beiträge in Fällen zugemutet werden,
in denen bereits der Versicherungsfall eingetreten ist — natürlich aber nur
für Feiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Arbeitgeber versicherungs
freier Personen sind damit von der Sorge befreit, die rechtzeitige Versicherung
zu veranlassen, wenn die Anwartschaft wegen Aussichtslosigkeit der festen
2lnstellung nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.
Daß das Ruhegeld oder die Hinterbliebenenbezüge, welche der Arbeit
geber gewährt, den Rentenleistungen der IV. (bzw. der AV.) in jeder Hin
sicht entsprechen, wird nicht gefordert. Es genügt, daß sie dem in 8 1234
2lbs. 1 RVO. (bzw. in § 9 Abs. 1 2123©.) bestimmten Ausmaß entsprechen.
Die nachträgliche Beitragsentrichtung findet regelmäßig für die ganze
Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung statt ohne daß die sonst für die
Nachcntrichtung von Beiträgen festgesetzte Frist in Betracht käme. Sie findet
statt, wenn der Versicherungsfreie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
eintritt, aber auch, wenn er selbständig wird (§ 1242a91230. bzw.§ 14a AVG.)
2. Personen, die vor ihrem Eintritt in eine an sich ver
sicherungspflichtige, aber nach gesetzlicher Vorschrift ver
sicherungsfreie Beschäftigung invaliden- (oder angestellten-)
versicherungspflichtig gewesen sind, werden regelniäßig die Wartezeit
für die Versicherung noch nicht erfüllt haben und auch nicht in der Lage und
willens fein, die für Erhaltung der 2lnwartschaft notwendigen Beiträge zu