Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

42 ReichsversichLrungsordnung. 
schriften versicherungsfreier Personen sehr dringlich wurde. Diese ist durch 
die 230. v. 13. II. 24 (Anhang II Nr. 81) erfolgt. Dabei ist von folgenden 
Erwägungen ausgegangen worden: 
1. Bei Bemessung des Lohns (Gehalts) der bezeichneten versicherungs- 
freien Personen wird regelmäßig aus den ihnen später zustehenden Pensions 
anspruch Rücksicht genommen. Es ist daher gerechtfertigt, in allen Fällen, 
in denen das versicherungssreie Beschäftigungsverhältnis 
endet, ohne daß die Pension gewährt wird, dem Arbeitgeber die 
Pflicht aufzuerlegen, für die Beschäftigungszeit Beitragsmarken zur JA. 
(oder 2123.) nachträglich zu entrichten. Für diese Beitragspflicht die Fälle 
auszuschalten, in denen der Beschäftigte auf Grund disziplinarischer Ent 
scheidung oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, erschiene unbillig. 
Die Träger der I23. (oder 2123.) haben alsdann nach Maßgabe ihrer 
Versicherung für den Ausgeschiedenen einzutreten. Diese Versicherungen 
sind auf dem Grundsatz aufgebaut, daß eine 2luswahl der Versicherungs 
wagnisse nicht stattfindet; sie können auch ungünstige Wagnisse übernehmen, 
wenn ihnen die günstigen nicht vorenthalten werden. Eine gerechte Ab- 
grenzung des Versicherungswagnisses war daher geboten. 
In allen Fällen, in denen beim Ausscheiden ein Anspruch auf Ruhegeld 
oder Hinterbliebenenrente gegen den Arbeitgeber entsteht oder — wenn 
der Beschäftigte ohne Hinterlassung von Hinterbliebenen im Dienst stirbt — 
im Falle des Vorhandenseins von Hinterbliebenen entstehen würde, sowie 
in den nach 81442 g. 2lbs.2 der RVO. (bzw. § 14 a Abs.2 AVG.) gleichgestellten 
Fällen gewährt der Arbeitgeber (oder z. B. in Bayern die von ihm mit der 
Durchführung der Versorgung betraute Kasse) auf Grund der für den Pen 
sionsanspruch geminderten Lohn- (Gehalts-) Bezüge Leistungen oder trägt 
wenigstens die Gefahr, solche Leistungen zu gewähren. In allen anderen 
Fällen sind die Versicherungsträger entweder nach den für sie maßgebenden 
Vorschriften zur Gewährung von Leistungen verpflichtet oder wenigstens 
mit der Gefahr der Gewährung belastet. Fließen so der Versicherung die 
Beiträge ausnahmslos für alle Versicherten zu, denen ein Anspruch auf 
Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge nicht zusteht, so kann ihr auch die 
zeitlich unbeschränkte Annahme der Beiträge in Fällen zugemutet werden, 
in denen bereits der Versicherungsfall eingetreten ist — natürlich aber nur 
für Feiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Arbeitgeber versicherungs 
freier Personen sind damit von der Sorge befreit, die rechtzeitige Versicherung 
zu veranlassen, wenn die Anwartschaft wegen Aussichtslosigkeit der festen 
2lnstellung nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. 
Daß das Ruhegeld oder die Hinterbliebenenbezüge, welche der Arbeit 
geber gewährt, den Rentenleistungen der IV. (bzw. der AV.) in jeder Hin 
sicht entsprechen, wird nicht gefordert. Es genügt, daß sie dem in 8 1234 
2lbs. 1 RVO. (bzw. in § 9 Abs. 1 2123©.) bestimmten Ausmaß entsprechen. 
Die nachträgliche Beitragsentrichtung findet regelmäßig für die ganze 
Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung statt ohne daß die sonst für die 
Nachcntrichtung von Beiträgen festgesetzte Frist in Betracht käme. Sie findet 
statt, wenn der Versicherungsfreie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
eintritt, aber auch, wenn er selbständig wird (§ 1242a91230. bzw.§ 14a AVG.) 
2. Personen, die vor ihrem Eintritt in eine an sich ver 
sicherungspflichtige, aber nach gesetzlicher Vorschrift ver 
sicherungsfreie Beschäftigung invaliden- (oder angestellten-) 
versicherungspflichtig gewesen sind, werden regelniäßig die Wartezeit 
für die Versicherung noch nicht erfüllt haben und auch nicht in der Lage und 
willens fein, die für Erhaltung der 2lnwartschaft notwendigen Beiträge zu
	        
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