Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

528 Reichsversrchenmgsordnung. 
Als unterhaltsberechtigt in, Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein uneheliches Kind 
demjenigen gegenüber, der in öffentlicher Urkunde sich zur Unterhnltszahlung ver 
pflichtet hat oder rechtskräftig dazu verurteilt ist. 
Die Unterbringung ist unzulässig, wenn sie eine autzergewöhnliche Härte bedeuten 
würde; sie darf nicht in einer Strafanstalt erfolgen. 
Die Länder können Vorschriften über weitere Voraussetzungen und Dauer der 
Unterbringung, über die Zuständigkeit und das Verfahren erlassen. 
8 21. Die Verpflichtungen Dritter, einen Hilfsbedürftigen zu unterstützen, werden 
durch diese Verordnung nicht berührt. 
Der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen 
unterstützt hat, kann zum Ersätze Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige einem Dritten 
gegenüber hat, in dem Matze und unter denselben Voraussetzungen geltend machen, 
wie der Hilfsbedürftige selbst. Das gilt auch dann, wenn er einen Ersatzanspruch gegen 
über einem anderen Fürsorgeverbande hat. 
§ 22. Der Fürsorgeverband kann in den Grenzen des notdürftigen Unterhalts 
Ersatz seiner Aufwendungen von den Kindern des Hilfsbedürftigen auch dann verlangen, 
wenn sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes (§ 1603 BGB.) lediglich deshalb 
nicht unterhaltungspflichtig sind, weil sie sonst ihren standesmäßigen Unterhalt gefährden 
würden. 
Dies gilt nicht, wenn der in Anspruch Genom»,ene aus dem gleichen Grunde 
nicht verpflichtet ist, seiner Ehefrau oder seinen Kindern den standesmähigen Unterhalt 
zu gewähren, oder wenn durch die Ersatzleistungen sein Fortkommen oder das feiner 
Ehefrau oder Kinder unbillig erschwert würde. 
§ 23. Der Unterhalts- oder Ersatzpflichtige kann auf Antrag des vorläufig oder 
endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes im Verwaltungswege zum Kvstenersah 
oder zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht angehalten werden. 
Bestreitet er die Unterhaltspflicht, so kann die Verwaltungsbehörde vorbehaltlich 
des ordentlichen Rechtswegs die Unterhaltspflicht feststellen. 
Zuständigkeit und Verfahren bestimmt das Land. Die Entscheidung ist vorläufig 
vollstreckbar. 
Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens haben sich Verwaltungsbehörden 
und Gerichte Rechtshilfe zu leisten. 
Verneint ein im ordentlichen Rechtsweg ergehendes Urteil rechtskräftig die von 
der Verwaltungsbehörde festgestellte Unterhaltspflicht, so hat der Fürsorgeverband 
den, in Anspruch Genommenen seine Leistungen oder Mehrleistungen zu ersetzen. 
§ 24. Eine Anstalt (§ 9) kan» zur Deckung ihrer Verpflegungskosten für ihre In 
sassen Anträge auf Fürsorgeleistungen stellen und die Leistungen in Empfang nehmen. 
Der Fürsorgeverband kann Auszahlungen von der Vorlage einer Vollmacht abhängig 
machen und den Betrag bestimmen, der dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewendet 
werden muß. 
§ 25. Das Land bestimmt im Nahmen der reichsrechtlichen Vorschriften, inwieweit 
ein Hilfsbedürftiger, der zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt, die auf 
gewendeten Kosten dem Fürsorgeverbande zu ersehen hat. 
Der Ersatzanspruch kann auch gegenüber dein Erben des Hilfsbedürftigen geltend 
gemacht werde»; er gilt als Nachlahverbindlichkeit (8 1967 BGB.). 
§ 26. Ersatzansprüche, die ein Fürsorgeverband auf Grund dieser Verordnung 
erheben kann, verjähren in zwei Jahren von, Ablauf des Jahres ab, in dem der Anspruch 
entstanden ist. 
F. Schluß- und Ubergangsvorschriftcii. 
§ 27. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, den im Vollzüge dieser Ver 
ordnung an sie ergehenden Ersuchen der Fürsorgestellen (§ 3) zu entsprechen. Diese 
Rechtshilfe haben auch die Fürsorgestellen einander sowie die Organe der Dersicherungs- 
träger zu leisten. Die Finanzbehörden haben den Fürsorgestellen Auskunft zu geben 
über die ihnen bekannten Einkommens- und Dermögensvcrbältnisse des Hilfsbedürftigen 
und des Unterhalts- oder Ersatzpflichtigen, die Arbeitgeber über Art und Dauer der 
Beschäftigung und über den Arbeitsverdienst. 
Die Unterhalts- oder Ersatzpflichtigen haben den Fürsorgestellen bei Anfragen 
Auskunft über alle für die Fürsorge erheblichen Tatsachen zu geben.
	        
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