Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Endlich werden den Kleinrentnern auch Witwen gleichgestellt, die eine Rente aus der Invaliden 
versicherung nicht beziehen und von der Sozialrentnersürsorge nicht erfatzt werden, weil ihre gegen Inva 
lidität versicherten Ehemänner vor dem 1. Januar 1912 invalide geworden oder verstorben sind — Art. 71 
des E. G. z. RVO. —, sofern sie bis zum Eintritt der Geldentwertung in der Lage waren, ihren eigenen 
Lebensunterhalt und den ihrer Familie im wesentlichen zu bestreiten. 
B. Die Wochenfürsorge — § 1k F. V. — umfaßt die Fürsorge für hilfsbedürftige Wöchnerinnen, 
die nicht bereits auf Grund der 91930. einen Anspruch auf Wochen- oder Familienwochenhilse haben. 
0. Die Fürsorge für österreichische oder danziger Rentenempfänger der Invaliden- und Ange 
stelltenversicherung richtet sich nach den VO.en v. 4. II. 22 (RGBl. I S. 204) und o. 14. XII. 23 (RGBl. I 
S. 1199), die als Bestimmungen über Voraussetzung der Fürsorge weiter gelten. 
v. Ob Bedürftigkeit vorliegt, soll ohne Engherzigkeit entschieden werden. Die Einkommens 
und Vermögensoerhältnisse des Fürsorgeempfängers, die ihm von dritter Seite zufließenden Ilnterhalts- 
beträge und die Möglichkeiten, die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, sind angemessen zu berück 
sichtigen. Bedürftigkeit soll nicht deshalb verneint werden, weil der Fürsorgeempfänger von Dritten unter 
stützt wird, die ihm gegenüber keine rechtliche oder sittliche Verpflichtung dazu haben. 
E. Die Fürsorge mutz sich den Ilmständen des Einzelfalles anpassen und aus der Eigenart des Rot- 
standes heraus die Mittel zur Abhilfe wählen; sie kann in Geld- oder Sachleistungen bestehen. Geldunter 
stützungen können als einmalige oder laufende gewährt werden. 
Dauert der Notstand voraussichtlich länger, so sollen die Ilnterstützungsbeträge für eine angemessene 
Zeit im voraus festgesetzt werden, vorbehaltlich jeweiliger Nachprüfung mit Rücksicht auf die Veränderungen 
der maßgebenden Verhältnisse, namentlich auch der Kosten der Lebenshaltung. 
Neben reinen Geldunterstützungen kommen insbesondere die Beschaffung verbilligten Lebens- 
bedarfs und Zuschüsse für Wohnzwecke (unter Beachtung der allgemeinen Steigerung der Mieten) sowie 
Beihilfen zum Ankauf von Lebensmittelvorräten und Heizstoffen und zur Beschaffung von Kleidung in 
Betracht. In besonderen Fällen können auch Darlehen gewährt werden. Bei Erkrankungen soll für eine 
verbilligte Beschaffung ärztlicher Hilfe und von Arzneien und Heilbehandlung Sorge getragen werden. 
Die Fürsorge erstreckt sich auf die im gemeinschaftlichen Haushalt mit dem Fürsorgeberechtigten 
lebenden Angehörigen, welche ihm gegenüber unterhaltsberechtigt und erwerbsunfähig oder durch die Haus 
haltsführung am Erwerbe verhindert sind. 
Die Fürsorge kann auch in der Form der Unterstützung von Einrichtungen erfolgen, die unmittelbar 
der Sozial- oder Kleinrentnersürsorge dienen. Hierfür kommen unter anderem in Betracht Einrichtungen zur 
Arbeitsbeschaffung sowie Heime und Anstalten, die bedürftige oder kranke Sozial- oder Kleinrentner auf 
nehmen und verpflegen. 
§ 33. Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung vom 
12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) wird durch folgende Vorschrift ergänzt: 
„§27. Die Landeszentralbehörden können die in diesem Gesetze den Hauptfürsorge- 
stellen und Fürsorgestellen übertragenen Aufgaben auch anderen Behörden 
übertragen unter der Voraussetzung, daß eine den Vorschriften dieses Gesetzes 
entsprechende Mitwirkung der Beteiligten gesichert ist." 
8 34. In der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter 
bliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (Reichsgesetzbi. S. 187) wird 8 1 Satz 1 durch 
folgende Vorschrift erseht: 
„Die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene wird von 
den Landes- und Bezirksfürsorgeverbänden nach Maßgabe der Grundsätze erfüllt, 
die die Reichsregierung mit Zustimmung des Neichsrats aufstellt." 
§ 2 (regelt neu die Zusammensetzung des beim Reichsarbeitsministerium errichteten 
Reichsausschusses der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge.f 
Fm § 4 werden die Vorschriften unter Nr. 1 und 3 gestrichen. 8 10 erhält folgenden 
Zusatz: 
„Sie können die Aufgaben der Hauptfürsocgestellen und Fürsorgestellen auch 
anderen Behörden übertragen unter der Voraussetzung, daß ihnen Beiräte nach Maß 
gabe der 88 6 und 7 zur Seite gestellt werden oder die Mitwirkung von Vertretern 
der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen in anderer Weise hinreichend ge 
sichert ist. Sie können ferner das Beschwerdeverfahren abweichend von den Vor 
schriften der 88 7 und 9 regeln, sofern die Mitwirkung von Vertretern der Kriegs 
beschädigten und Kriegshinterbliebenen wenigstens in einem Rechtszug gesichert ist." 
§ li wird aufgehoben. 
§ 35. Aufgehoben werden ferner: 
a) 8 22 Abs. 2 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 in der Fassung 
vom 30. Juni 1923 (Reichsgesetzbi. I S. 523), 
b) 8 5 des Altrentnergesetzes vom IS. Juli 1921 in der Fassung vom 30. Juni 1923 
(Reichsgesetzbl. I S. 542),
	        
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