55
Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 27.
2 ) Die Anlegung nach 5 und 6 war bisher den privaten Dersicherungsunter-
nehmungen nach 8 59 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in beschränktem
Umfange, den Trägern der Sozialversicherung nach "dem früheren 8 26 Abs. 2 NVO.
und nach dem früheren § 220 Abs. 2 des Vers. Ges. f. Ang. unbegrenzt zugelassen.
3 ) Nr. 7 entspricht dem § 59 Abs. 1 Nr. 2 des Versichcrungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter
nehmungen vom 19. VII. 22 (RGBl. I S. 684).
4 ) Die Anlegung von Vermögen bei Sparkassen war bereits durch § 1807 Nr. 5
des BGB. zugelassen.
5 ) Die Vorschrift entspricht dem § 1808 BGB.; die Beschränkung für vorüber
gehende Vermvgensanlegung ist jedoch beseitigt.
0) Die Gewährung von Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände
war nach § 27 der RVO. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zugelassen. Das
AVG. ließ daneben Darlehen an Schul- und Kirchengemeinden zu, jedoch in allen Fällen
nur, wenn sie vom Gläubiger gekündigt werden konnten und einer Tilgung unterlagen.
Die neue Vorschrift bindet die Anlegung nicht mehr an die Genehmigung der Aufsichts
behörde, läßt auch verbriefte Forderungen anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts, als Gemeinden und Gemeindeverbünde, zu, z. B. Handelskammern, Hand
werkerkammern u. a.
2 ) Die Anlegungsmöglichkeit nach Nr. 11 entspricht einem hervorgetretenen
Bedürfnis; sie ist jedoch genehmigungspflichtig.
8 ) Das gleiche wie zu Nr. kl gilt von der Anlegungsmöglichkeit in verbrieften
kurzfristigen Forderungen, für die eine ausreichende Sicherheit besteht. Reichs
schatzscheine gelten als unter Nr. 1 fallend. Die ausreichende Sicherheit kann in der
Regel durch Pfandbestellung gegeben sein. Als Pfänder kommen z. B. Edelmetall
oder Primawechsel, die das Giro einer sicheren Bank tragen, in Frage. Die Mittel
der Versicherungsträger können nunmehr auch kreditwürdigen kaufmännischen, ge
werblichen oder landwirtschaftl. Unternehmungen zufließen; die Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde wird einen vorsichtigen Gebrauch der Anlegungsmöglichkeit sichern.
") Der Erwerb von Grundstücken war bisher nur in beschränktem Umfang,
in der Regel für den eigenen Bedarf der Versicherungsträgcr, zugelassen. Wo sich der
Erwerb von Grundstücken als Verwaltungsaufwendung darstellt, wird es bei der bis
herigen Geschäftshandhabung verbleiben können. Als Vermögensanlage soll der Erwerb
von Grundstücken mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zugelassen sein; es wird dabei
vorausgesetzt, daß den Versicherungsträgern zuverlässige Schätzungsbeamte zur Ver
fügung stehen.
i°) Die Aufwendung von Vermögensteilen der Versicherungsträger für gemein
nützige Zwecke mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist bereits früher zugelassen
gewesen. Was unter „gemeinnützig" zu verstehen ist, wird von Fall zu Fall geprüft
werden müssen. Im Sinne der Vorschrift soll der Begriff tunlichst weit gefaßt sein.
Unternehmungen, die den genossenschaftlichen personalen Kredit der Mitglieder einer
Berufsgenossenschaft fördern, Bau- und Konsumgenossenschaften, sowie andere nicht
auf Erwerb gerichtete Unternehmungen sind daher als „gemeinnützig" im Sinne der
Vorschrift anzusehen. Ebenso die Aktiengesellschaft eines Spitzenverbandes der Kranken-
kassenf die die Beschaffung billiger Heilmittel für die Kassen bezweckt.
Vgl. die schon unter Geltung des früheren Rechts ergangenen: Runderlaß des
NVA. an die preußischen Träger der IV. über die Förderung der Ansiedelung
von Versicherten auf der Grundlage des § 6 des preuß. Ges. v. 8. V. 16 (Gesetzsamm
lung S. 51) in AN. 1917 S. 620. ■— Runderlaß des NVA. über die Anlegung des Ver
mögens zugunsten gemeinnütziger Zwecke v. 18. V. 21 (AN. S. 287) und 29. IV. 22
(AN. S. 295).
Die Landesversicherungsanstalten haben in der Zeit vom 1. IV. 22 bis zum 21. III.
22 insgesamt 80 v. H. ihrer Nettoeinnahmen zur Förderung der W o hnun g s b e sch affung
zur Verfügung gestellt. Die Beträge sollten den Ländern darlehnsweise überlassen
werden. Die Verzinsung der Darlehen sollte 4>/z v. H. jährlich betragen. Die Tilgung
der Darlehen erfolgt in 20 Jahren.
§ 27 1 ). Die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder Benten-
schuld darf angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten zwei
Drittel des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt.