58 Reichsversicherungsordnung.
x ) Die lateinisch gedruckten Worte des Zlbs. 1 sowie der ganze Abs. 2
sind durch A Nr. 1 930. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30, X. 23
(Anhang I Nr. 64) hinzugefügt. Hierdurch ist das Aussichtsrecht wesentlich erweitert
worden, indem Zweckmäßigkeitserwägungen Raum gegeben ist. Der Zweck der Ver
sicherung kann z. B. einheitliche Maßnahmen der Träger eines Versicherungszweiges
oder auch aller Versicherungszweige erfordern. Solche Maßnahmen könnten im
Wege des § 30 erzwungen werden. — Vgl. auch Abs. 2 Sah 2 des 8 1781.
2 ) Gegen eine Entscheidung des Vcrsicherungsamts, durch die der Antrag auf
Erlaß einer Anordnung nach § 30 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, steht nur
den Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (AN. 1921 S. 416).
3 ) Eine an den Vorstand einer Krankenkasse gerichtete Anordnung des Versicherungs
amts, daß die Kasse Akten von gewissem Amsange nur geheftet einzureichen
habe, ist unzulässig (AN. 1922 S. 187).
8 31. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- und Rechnungs
führung des Versicherungsträgers prüfen.
Die Mitglieder seiner Organe, seine Vertrauensmänner, Bearnten und
Angestellten haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten aus Ver
langen alle Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die von
ihnen verwahrten Urkunden, Wertpapiere und Bestände vorzulegen und alles
mitzuteilen, 'was zur Ausübung des Aufsichtsrechts gefordert wird.
.Die Aufsichtsbehörde kann die im Abs. 2 Bezeichneten, vorbehaltlich des
§ 985 Abs. 2, durch Geldstrafen von minässtsns oinsr unä lröoüstsns tausend
Goldmark 1 ) anhalten, das Gesetz und die Satzung zu befolgen.
!) Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Nach der ursprünglichen Fassung der RDO.
war ihr Höchstbetrag 1000 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
8 32. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Organe zu Sitzungen
einberufen werden; wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen
selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
8 33. Sie entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter und soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt, bei Streit über Rechte und Pflichten der
Organe und ihrer Mitglieder, über die Auslegung der Satzung und über die
Gültigkeit der Wahlen.
§ 34. Der Aufsicht unterstehen auch die vom Versicherungsträger er
richteten oder unterhaltenen Genesungsheime, Heil- und Pflegeanstalten.
Die Aufsichtsbehörde kann zu ihren Besichtigungen Vertreter der Arbeit
geber und der Versicherten zuziehen.
Dritter Abschnitt.
Bersichermigsbehörden.
Vordem. Nach dem Ees. über Änderungen des V. G. f. A. und der RVO.
v. 10. XI. 22 (Anhang IV Nr. 42) sind die Versicherungsbehörden auch in Sachen der
AV. zuständig; doch sind besondere Ausschüsse, Kammern und Senate für AD. gebildet.
I. Allgemeines.
§ 35. Die öffentlichen Behörden der Neichsversicherung sind
die Versicherungsämter (§§ 36 bis 60),
die Oberversicherungsämter (§§ 61 bis 81),
das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsümter (§§ 83
bis 109).
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der
Versicherungsbehörden ordnet, geschieht es, vorbehaltlich des § 109 Abf. 1,
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats *).