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Reichsversicherungsordnung.
2. Zusammensetzung.
§ 39. Der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Vorsitzende
des Versichcrungsamts^). Es werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter
des Vorsitzenden bestellt. Zum Stellvertreter kann bestellt werden, wer
durch Vorbildung und Erfahrung aus dem Gebiete der Arbeiterversicherung
geeignet ist.
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts,
soweit nicht die ständigen Stellvertreter nach Landesrecht wie die höheren
Verwaltungsbeamten bestellt werden.
Ist das Versicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so
bestellt die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindeverband, dessen
Bezirk den des Versicherungsamts umfatzt. Wo das Landesgeseh für die
Wahl höherer gemeindlicher Beamten eine Bestätigung vorschreibt, gilt
es auch für die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ver
sicherungsamts.
Der Leiter des Versicherungsamts ist zugleich der Vorsitzende des Ausschusses
für AV., soweit nicht ein besonderer Vorsitzender für den Ausschuß bestellt ist. (§ 158
AVE.).
§ 40. In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des
Versicherungsamts Versicherungsvertreter beizuziehen.
Sie werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten ent
nommen.
^ 41. Ihre ZahlH beträgt zusammen mindestens zwölf; sie kann vom
Versicherungsamte mit Genehmigung des Obcrversicherungsamts sowie von
diesem nach Anhören des Versicherungsamts erhöht werden.
Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich besoldeter Beamter des
Versicherungsamts oder Versicherungsvertreter bei einem anderen Ver
sicherungsamt oder Beisitzer bei einem Obervcrsicherungsamt oder nicht
ständiges Mitglied des Reichs- oder eines Landesversicherungsamts sein.
i) Die Zahl der Beisitzer der AV. muß mindestens 20 betragen. (§ 159 AVE).
§ 42 1 ). Die Versicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern
der Krankenkassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungsamts mindestens
fünfzig Mitglieder haben.
An der Wahl nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der
1. Ersatzkassen,
2. Seemannskassen und anderen obrigkeitlich genehmigten Vereini
gungen von Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte,
soweit sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens fünfzig Mitglieder
haben; die Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamts
seßhaften Kassen außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem
Wahlleiter rechtzeitig anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem
Bezirke nachweisen.
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstand wählen bei den
Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der
für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen Verwaltungs
stellen.
*) Im § 42 ist durch Art. 51 Nr. 2 Einf.Ees. z. Reichsknappschaftsgef. (Anhang I
Nr. 59) die Erwähnung der knappschaftlichen Krankenkassen gestrichen. Die
Versicherungsämter haben für die knappschaftliche Versicherung als entscheidende Stellen
über Ersatzansprüche (§ 76 Reichsknappschaftsges.), bei streitiger Auseinandersetzung
zwischen einer Krankenkasse i. S. des § 225 m30, mit dem Bezirksknappschafts-