Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

60 
Reichsversicherungsordnung. 
2. Zusammensetzung. 
§ 39. Der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Vorsitzende 
des Versichcrungsamts^). Es werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter 
des Vorsitzenden bestellt. Zum Stellvertreter kann bestellt werden, wer 
durch Vorbildung und Erfahrung aus dem Gebiete der Arbeiterversicherung 
geeignet ist. 
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, 
soweit nicht die ständigen Stellvertreter nach Landesrecht wie die höheren 
Verwaltungsbeamten bestellt werden. 
Ist das Versicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so 
bestellt die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindeverband, dessen 
Bezirk den des Versicherungsamts umfatzt. Wo das Landesgeseh für die 
Wahl höherer gemeindlicher Beamten eine Bestätigung vorschreibt, gilt 
es auch für die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ver 
sicherungsamts. 
Der Leiter des Versicherungsamts ist zugleich der Vorsitzende des Ausschusses 
für AV., soweit nicht ein besonderer Vorsitzender für den Ausschuß bestellt ist. (§ 158 
AVE.). 
§ 40. In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des 
Versicherungsamts Versicherungsvertreter beizuziehen. 
Sie werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten ent 
nommen. 
^ 41. Ihre ZahlH beträgt zusammen mindestens zwölf; sie kann vom 
Versicherungsamte mit Genehmigung des Obcrversicherungsamts sowie von 
diesem nach Anhören des Versicherungsamts erhöht werden. 
Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich besoldeter Beamter des 
Versicherungsamts oder Versicherungsvertreter bei einem anderen Ver 
sicherungsamt oder Beisitzer bei einem Obervcrsicherungsamt oder nicht 
ständiges Mitglied des Reichs- oder eines Landesversicherungsamts sein. 
i) Die Zahl der Beisitzer der AV. muß mindestens 20 betragen. (§ 159 AVE). 
§ 42 1 ). Die Versicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern 
der Krankenkassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 
fünfzig Mitglieder haben. 
An der Wahl nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
1. Ersatzkassen, 
2. Seemannskassen und anderen obrigkeitlich genehmigten Vereini 
gungen von Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte, 
soweit sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens fünfzig Mitglieder 
haben; die Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamts 
seßhaften Kassen außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem 
Wahlleiter rechtzeitig anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem 
Bezirke nachweisen. 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstand wählen bei den 
Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der 
für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen Verwaltungs 
stellen. 
*) Im § 42 ist durch Art. 51 Nr. 2 Einf.Ees. z. Reichsknappschaftsgef. (Anhang I 
Nr. 59) die Erwähnung der knappschaftlichen Krankenkassen gestrichen. Die 
Versicherungsämter haben für die knappschaftliche Versicherung als entscheidende Stellen 
über Ersatzansprüche (§ 76 Reichsknappschaftsges.), bei streitiger Auseinandersetzung 
zwischen einer Krankenkasse i. S. des § 225 m30, mit dem Bezirksknappschafts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.