Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 81—95. 
§ 89 1 ). Die zwölf Arbeitgeber werden von den Arbeitgebermitgliedern, 
die zwölf Versicherten von den Versichertenmitgliedern in den Aus- 
schüssen der Versicherungsanstalten und in den entsprechenden Ver 
tretungen der Sonderanstalten mit Ausnahme des Beichsknappschafts- 
v er eins nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Ausschuß 
mitglieder, welche dem .Gewerbe angehören, wählen je sieben Vertreter 
aus dem Bereiche der Gewerbe-Unfallversicherung und je einen Vertreter 
aus dem Bereiche der See-Unfallversicherung. Die der Landwirtschaft 
angehörenden Ausschußmitglieder wählen je vier nichtständige Mitglieder 
aus dem Bereiche der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das Beichs- 
versicherungsamt setzt das Stimmenverhältnis der Wähler nach der Zahl 
der Versicherten fest und erläßt die Wahlordnung 2 ). 
Bei Sonderanstalten der Beichsbahn kann die oberste Verwaltungs 
behörde bestimmen, daß die Versichertenvertreter im Vorstande der An 
stalt wahlberechtigt sind 3 ). 
Das Beichsversicherungsamt leitet die Wahl und veröffentlicht das 
Wahlergebnis. 
1 ) Dgl. Sem. zu § 88. Durch Art. 51 Nr. 11 Eiuf.Ges. z. Reichsknappschaftsges. 
(Anhang I Nr. 59) ist der Reichsknappschaftsverein von der Regelung des § 89 91930. 
ausgeschaltet. Beim Reichsversicherungsamt ist für die Versicherung nach dem Reichs 
knappschaftsges. (vgl. Überblick S. 13 ff.) ein Knappschaftssenat gebildet; vgl. §§ 166, 
167 Reichsknappschaftsges. v. 23. VI. 23, RGBl. I S. 431, wo auch die Wahl zum Knapp 
schaftssenat geregelt ist. 
2 ) Wahlordnung: abgedruckt AN. 1922 S. 460. 
3 ) Nach Abs. 2 kann bei den Sonderanstalten der Reichsbahn eine bedeutende 
Vereinfachung herbeigeführt werden. Die Verhältnisse bei den Sonderanstalten der 
Reichsbahn liegen jedoch verschieden, auch steht wohl ihre Umgestaltung bevor, so dah 
es sich nicht empfahl, hier eine zwingende Regelung vorzuschreiben, sondern die An 
ordnung der obersten Verwaltungsbehörde zu überlassen. — Vgl. die entsprechenden 
Vorschriften in § 75, § 107 Abs. 4. 
§§ 90/91 sind weggefallen (vgl. Bem. zu § 88). 
8 92. Wählbar sind nur Deutsche*), die nicht nach § 12 ausgeschlossen 
sind. 
*) Art. I Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41) hat das Wort „Deutsche" an 
die Stelle von „Männer" gesetzt, Vgl. Anm. 1 zu § 47. 
§ 93. Wählbar als Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder der 
Berufsgenossenschaften, deren gesetzlid)e Vertreter, die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe und die Beamten der Betriebe, für die eine Aus 
führungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar nad) Z 89 sind außerdem auch Arbeitgeber, die Mitglied im 
Ausschuß einer Versicherungsanstalt oder in der entsprechenden Vertretung 
einer Sonderanstalt sind. 
§ 94. Wählbar als Versicherte sind die nach diesem Gesetze gegen Anfall 
Versicherten, ferner Versicherungsmitglieder im Ausschuß einer Versicherungs- 
anstalt, auch wenn sie nid)t gegen Anfall versichert sind, und für den Bereich 
der See-Ansallversid-erung auch befahrene Schifsahrtskundige, die nid)t 
Reeder, Reedereileiter oder Bevollmächtigte sind. 
Z 95*). Ger § 49 Abs. 2 und die §§ 50 bis 52, 53 Abs. 2, 3 gelten ent 
sprechend ; für die Bestrafung (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) und die Amtsenthebung 
(§ 52) ist jedoch das Reichsversid)erungsamt (Beschluhsenat) zuständig; Geld 
strafen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) können von mindestens einer und 
höchstens tausend Goldmark 2 ) festgesetzt werden.
	        
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