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Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 112—116.
x ) Verzeichnis der von den obersten Verwaltungsbehörden der Länder zur
Durchführung der RVO. bestimmten Landesbehörden in AN. 1912 S. 1074ff., 1913
S. S02sf., S. 770.
2 ) Gemeindeverband im Sinne des II. Buchs vgl. § 526.
§ 112 1 ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des
Beichsarbeitsministers Aufgaben des Versicherungsamts Organen des
Beichsknappschaftsvereins übertragen. Sie kann ferner Aufgaben des
Versicherungsamts Organen von Betriebskrankenkassen für Betriebs
verwaltungen und Dienstbetriebe des Beichs und der Länder, sowie von
Sonderanstalten übertragen, wenn die Organe mindestens zur Hälfte aus
Versicherungsvertretern bestehen, die aus geheimer Wahl hervorgegangen
sind. Spruchbefugnisse können nicht übertragen werden.
x ) § 112 ist durch Art. 51 Nr. 11 Einf.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I
Nr. 59) neu gefaßt worden.
8 113. Erstreckt sich eine Versicherungsbehörde, ein Versicherungs
träger oder ein Betrieb auf Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so niinmt die
Landesregierung oder die oberste Verwaltungsbehörde des Bundesstaats ihres
Sitzes die Befugnisse wahr, die dieses Gesetz der Landesregierung oder der
obersten Verwaltungsbehörde beilegt, soweit es nichts anderes vorschreibt.
Wenn sich Landesregierungen oder oberste Verwaltungsbehörden nicht
einigen, wo dieses Gesetz ihr Zusammenwirken vorschreibt, so entscheidet
zwischen den Landesregierungen der Bundesrat, zwischen den Verwaltungs
behörden der Reichskanzler. Dasselbe gilt, wenn sie sich nicht über ihre
Zuständigkeit oder im Falle des Abs. I nicht über den Sitz einigen.
Für Betriebe des Reichs und ihre besonderen Versicherungsbehörden
und Versicherungsträger übt der Reichskanzler die Rechte der obersten Ver
waltungsbehörde aus.
8 114. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten auch für
die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke). Die
Rechte und Pflichten trägt dort an Stelle der Gemeinden der Gutsherr oder
Gemarkungsberechtigte.
II. Rechtshilfe.
Vordem. Abgesehen von der Pflicht zur Rechtshilfe besteht für alle
deutschen öffentlichen Behörden und Versicherungsträger die Pflicht, sich bei Er
ledigung dienstlicher Geschäfte Beistand zu leisten (AN. 1919 S. 441 Nr. 2551).
8 115*) 2 ). Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll
züge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungs- und
anderen öffentlichen Behörden sowie der Organe der Versicherungsträger
zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken.
Überwachungshandlungen der in § 347 Abs. 4, § 404, Abs. 3, §§ 888,
1465, 1470 bezeichneten Art können nur unter den dort genannten Vor
aussetzungen verlangt werden.
1) Rund erlaß des NVA. über die den Versicherungsträgern zu leistende Rechts
hilfe v. 15. VIII. 15 (AN. S. 608).
2 ) Das Amtsgericht fetzt die Gebühren eines von ihm im Wege der Rechts
hilfe gemäß § 115 vernommenen Zeugen oder Sachverständigen fest. Auf Beschwerde
entscheidet das ihm im Instanzenzuge nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
übergeordnete Gericht (AN. 1921 S. 396).
§ 116. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Versicherungs
träger i)2) einander sowie den Behörden und Armenverbänden zu leisten.
i) Die Berufsgenossenschaften fallen unter die Verbände von Betriebs- oder
Berufszweigen i. S. des § 191 Neichsabgabenordnung. Bei Ersuchen auf Grund