Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 112—116. 
x ) Verzeichnis der von den obersten Verwaltungsbehörden der Länder zur 
Durchführung der RVO. bestimmten Landesbehörden in AN. 1912 S. 1074ff., 1913 
S. S02sf., S. 770. 
2 ) Gemeindeverband im Sinne des II. Buchs vgl. § 526. 
§ 112 1 ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des 
Beichsarbeitsministers Aufgaben des Versicherungsamts Organen des 
Beichsknappschaftsvereins übertragen. Sie kann ferner Aufgaben des 
Versicherungsamts Organen von Betriebskrankenkassen für Betriebs 
verwaltungen und Dienstbetriebe des Beichs und der Länder, sowie von 
Sonderanstalten übertragen, wenn die Organe mindestens zur Hälfte aus 
Versicherungsvertretern bestehen, die aus geheimer Wahl hervorgegangen 
sind. Spruchbefugnisse können nicht übertragen werden. 
x ) § 112 ist durch Art. 51 Nr. 11 Einf.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr. 59) neu gefaßt worden. 
8 113. Erstreckt sich eine Versicherungsbehörde, ein Versicherungs 
träger oder ein Betrieb auf Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so niinmt die 
Landesregierung oder die oberste Verwaltungsbehörde des Bundesstaats ihres 
Sitzes die Befugnisse wahr, die dieses Gesetz der Landesregierung oder der 
obersten Verwaltungsbehörde beilegt, soweit es nichts anderes vorschreibt. 
Wenn sich Landesregierungen oder oberste Verwaltungsbehörden nicht 
einigen, wo dieses Gesetz ihr Zusammenwirken vorschreibt, so entscheidet 
zwischen den Landesregierungen der Bundesrat, zwischen den Verwaltungs 
behörden der Reichskanzler. Dasselbe gilt, wenn sie sich nicht über ihre 
Zuständigkeit oder im Falle des Abs. I nicht über den Sitz einigen. 
Für Betriebe des Reichs und ihre besonderen Versicherungsbehörden 
und Versicherungsträger übt der Reichskanzler die Rechte der obersten Ver 
waltungsbehörde aus. 
8 114. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten auch für 
die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke). Die 
Rechte und Pflichten trägt dort an Stelle der Gemeinden der Gutsherr oder 
Gemarkungsberechtigte. 
II. Rechtshilfe. 
Vordem. Abgesehen von der Pflicht zur Rechtshilfe besteht für alle 
deutschen öffentlichen Behörden und Versicherungsträger die Pflicht, sich bei Er 
ledigung dienstlicher Geschäfte Beistand zu leisten (AN. 1919 S. 441 Nr. 2551). 
8 115*) 2 ). Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll 
züge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungs- und 
anderen öffentlichen Behörden sowie der Organe der Versicherungsträger 
zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken. 
Überwachungshandlungen der in § 347 Abs. 4, § 404, Abs. 3, §§ 888, 
1465, 1470 bezeichneten Art können nur unter den dort genannten Vor 
aussetzungen verlangt werden. 
1) Rund erlaß des NVA. über die den Versicherungsträgern zu leistende Rechts 
hilfe v. 15. VIII. 15 (AN. S. 608). 
2 ) Das Amtsgericht fetzt die Gebühren eines von ihm im Wege der Rechts 
hilfe gemäß § 115 vernommenen Zeugen oder Sachverständigen fest. Auf Beschwerde 
entscheidet das ihm im Instanzenzuge nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
übergeordnete Gericht (AN. 1921 S. 396). 
§ 116. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Versicherungs 
träger i)2) einander sowie den Behörden und Armenverbänden zu leisten. 
i) Die Berufsgenossenschaften fallen unter die Verbände von Betriebs- oder 
Berufszweigen i. S. des § 191 Neichsabgabenordnung. Bei Ersuchen auf Grund
	        
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