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Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 117—123.
süchtigen muh dies geschehen. Bei Trunksüchtigen, die entmündigt sind, ist
die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vormundes
zulässig. Auf seinen Antrag mutz sie geschehen.
Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der An
spruch auf Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde
über st. Die Sachleistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerheil
anstalt oder mit Zustimmung der Gemeinde durch Vermittlung einer Trinker
fürsorgestelle gewährt werden.
Ein Nest der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugsberechtigten,
seinen Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind,
der Gemeinde zur Verwendung für ihn zu überweisen.
i) Die Anordnung von Sachleistungen kann schon vor Eintritt des Ver
sicherungsfalls und vor Feststellung der Barleistungen erfolgen (AN 1916 S. 585;
1917 S. 266).!
§ 121. Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) erläßt die Anordnung
nach Anhören der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt
sie ihnen und dem Versicherungsträger schriftlich mit. Es entscheidet bei
Streit zwischen der Gemeinde und dem Bezugsberechtigten.
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
Ist der Anspruch auf Barleistung endgültig auf die Gemeinde über
gegangen, so benachrichtigt der Versicherungsträger die Post, wenn es sich
um Barleistungen aus der Unfall- oder aus der Invaliden- und Hinter
bliebenenversicherung handelt.
IV. Ärztliche Behandlung.
8 122. Die ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes wird durch
approbiertes Ärzte, bei Zahnkrankheiten 2 ) auch durch approbierte Zahn
ärzte (tz 29 der Gewerbeordnung) geleistet. Sie umfaßt Hilfeleistungen an
derer Personen st, wie Bader, Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen, Kranken
wärter, Masseure u. dgl. -sowie Zahntechniker, nur dann, wenn der Arzt
(Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter
Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit auch sonst
Hilfspersonen innerhalb der staatlich anerkannten Befugnisse selbständige
Hilfe leisten können.
st Unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten i. S. des 8 122 sind zunächst
nur solche zu verstehen, welche die Approbation in Deutschland erworben haben.
In der Begründung zum § 122 (§ 135 des Entwurfs) heißt es indessen: „Soweit wegen
gegenseitiger Zulassung der in Grenzbezirken wohnenden Ärzte zur Praxis Staats
verträge abgeschlossen und vom Bundesrat genehnügt worden sind, stehen die danach
in Betracht kommenden ausländischen Ärzte ihren in Deutschland approbierten Kollegen
auch ohne gesetzliche Vorschrift hinsichtlich des Rechts gleich, Kassenmitglieder zu be
handeln." Dies wird gleichermatzen auch für Zahnärzte zu gelten haben.
st Gewährt eine Krankenkasse bei Zahnkrankheiten die ärztliche Behandlung
durch approbierte Ärzte, so kann sie die Bezahlung approbierter Zahnärzte, von dringen
den Fällen abgesehen, ablehnen (AN. 1916 S. 422).
st Die Satzung einer Krankenkasse darf nicht bestimmen, daß die Kasse auf An
trag oder mit Zustimmung des Versicherten an Stelle der ärztlichen Behandlung Be
handlung und Hilfeleistung durch Heilkundige gewähren kann, die zu der Kasse in
einein Detragsverhältnis stehen (AN. 1914 S. 331, 512).
§ 123. Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und Kiefer
krankheiten kann die Behandlung außer durch Zahnärzte mit Zustimmung
des Versicherten auch durch Zahntechniker gewährt werden st. Die oberste