Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 117—123. 
süchtigen muh dies geschehen. Bei Trunksüchtigen, die entmündigt sind, ist 
die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vormundes 
zulässig. Auf seinen Antrag mutz sie geschehen. 
Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der An 
spruch auf Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde 
über st. Die Sachleistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerheil 
anstalt oder mit Zustimmung der Gemeinde durch Vermittlung einer Trinker 
fürsorgestelle gewährt werden. 
Ein Nest der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugsberechtigten, 
seinen Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, 
der Gemeinde zur Verwendung für ihn zu überweisen. 
i) Die Anordnung von Sachleistungen kann schon vor Eintritt des Ver 
sicherungsfalls und vor Feststellung der Barleistungen erfolgen (AN 1916 S. 585; 
1917 S. 266).! 
§ 121. Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) erläßt die Anordnung 
nach Anhören der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt 
sie ihnen und dem Versicherungsträger schriftlich mit. Es entscheidet bei 
Streit zwischen der Gemeinde und dem Bezugsberechtigten. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Ist der Anspruch auf Barleistung endgültig auf die Gemeinde über 
gegangen, so benachrichtigt der Versicherungsträger die Post, wenn es sich 
um Barleistungen aus der Unfall- oder aus der Invaliden- und Hinter 
bliebenenversicherung handelt. 
IV. Ärztliche Behandlung. 
8 122. Die ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes wird durch 
approbiertes Ärzte, bei Zahnkrankheiten 2 ) auch durch approbierte Zahn 
ärzte (tz 29 der Gewerbeordnung) geleistet. Sie umfaßt Hilfeleistungen an 
derer Personen st, wie Bader, Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen, Kranken 
wärter, Masseure u. dgl. -sowie Zahntechniker, nur dann, wenn der Arzt 
(Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter 
Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit auch sonst 
Hilfspersonen innerhalb der staatlich anerkannten Befugnisse selbständige 
Hilfe leisten können. 
st Unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten i. S. des 8 122 sind zunächst 
nur solche zu verstehen, welche die Approbation in Deutschland erworben haben. 
In der Begründung zum § 122 (§ 135 des Entwurfs) heißt es indessen: „Soweit wegen 
gegenseitiger Zulassung der in Grenzbezirken wohnenden Ärzte zur Praxis Staats 
verträge abgeschlossen und vom Bundesrat genehnügt worden sind, stehen die danach 
in Betracht kommenden ausländischen Ärzte ihren in Deutschland approbierten Kollegen 
auch ohne gesetzliche Vorschrift hinsichtlich des Rechts gleich, Kassenmitglieder zu be 
handeln." Dies wird gleichermatzen auch für Zahnärzte zu gelten haben. 
st Gewährt eine Krankenkasse bei Zahnkrankheiten die ärztliche Behandlung 
durch approbierte Ärzte, so kann sie die Bezahlung approbierter Zahnärzte, von dringen 
den Fällen abgesehen, ablehnen (AN. 1916 S. 422). 
st Die Satzung einer Krankenkasse darf nicht bestimmen, daß die Kasse auf An 
trag oder mit Zustimmung des Versicherten an Stelle der ärztlichen Behandlung Be 
handlung und Hilfeleistung durch Heilkundige gewähren kann, die zu der Kasse in 
einein Detragsverhältnis stehen (AN. 1914 S. 331, 512). 
§ 123. Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und Kiefer 
krankheiten kann die Behandlung außer durch Zahnärzte mit Zustimmung 
des Versicherten auch durch Zahntechniker gewährt werden st. Die oberste
	        
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