Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

76 Reichsversicherungsordnung. 
Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit auch sonst Zahntechniker bei solchen 
Zahnkrankheiten selbständige Hilfe leisten können. Sie kann bestimmen, 
wieweit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt 
ferner, wer als Zahntechniker im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. 
i) Hat ein Versicherter sich selbst eine Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt 
verschafft, der nicht Kassenarzt ist, so kann er die dadurch entstandenen Kosten 
von der Kasse dann nicht ersetzt verlangen, wenn diese ihm die Behandlung durch 
einen nach § 123 zur selbständigen Behandlung von Kassenmitgliedern zugelassenen 
Zahntechniker angeboten und der Versicherte diese Behandlung ohne gesetzlichen 
Grund abgelehnt hat (AN. 1923 S. 272). 
Y. Fristen. 
§ 124. Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder 
Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, der aus das Ereignis oder den 
Zeitpunkt folgt. 
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist. 
§ 125. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres 
letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem 
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher 
nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder 
der Zeitpunkt fällt. 
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit 
dem Monat. 
§ 126. Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammen 
hängend zu verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, daß Jahr zu dreihundert 
fünfundsechzig Tagen gerechnet. 
8 127. Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den 
Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen 
Feiertag, der am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so 
gilt dafür der nächstfolgende Werktag. 
Für die Dauer von Leistungen, zu denen ein Dersicherungsträger ver 
pflichtet ist, gilt diese Vorschrift nicht. 
8 128. Rechtsmittelst sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor 
schreibt, binnen einem Monat nach Zustellung st der angefochtenen 
Entscheidung einzulegen. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist 
von der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; 
sie muß mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen. 
st Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die Partei, die es einlegt, durch die an 
gefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (Entsch. des Reichsversorgungsgerichts 
Bd. III S. 132). 
st Der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bedarf es zur Wirk 
samkeit der Rechtsmitteleinlegung nicht (RVAE. Bd. I S. ISO). 
8 129. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, werden die 
Rechtsmittel bei der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig 
bei einer anderen inländischen Behörde st oder bei einem Organe der Ver 
sicherungsträger, für die See-Unfallversicherung auch bei einem deutschen 
Seemannsamte des Auslandes eingegangen ist. 
Die Rechtsmittelschrist ist unverzüglich) an die zuständige Stelle abzu 
geben.
	        
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