76 Reichsversicherungsordnung.
Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit auch sonst Zahntechniker bei solchen
Zahnkrankheiten selbständige Hilfe leisten können. Sie kann bestimmen,
wieweit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt
ferner, wer als Zahntechniker im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.
i) Hat ein Versicherter sich selbst eine Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt
verschafft, der nicht Kassenarzt ist, so kann er die dadurch entstandenen Kosten
von der Kasse dann nicht ersetzt verlangen, wenn diese ihm die Behandlung durch
einen nach § 123 zur selbständigen Behandlung von Kassenmitgliedern zugelassenen
Zahntechniker angeboten und der Versicherte diese Behandlung ohne gesetzlichen
Grund abgelehnt hat (AN. 1923 S. 272).
Y. Fristen.
§ 124. Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder
Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, der aus das Ereignis oder den
Zeitpunkt folgt.
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist.
§ 125. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres
letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder
der Zeitpunkt fällt.
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit
dem Monat.
§ 126. Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammen
hängend zu verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, daß Jahr zu dreihundert
fünfundsechzig Tagen gerechnet.
8 127. Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den
Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen
Feiertag, der am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so
gilt dafür der nächstfolgende Werktag.
Für die Dauer von Leistungen, zu denen ein Dersicherungsträger ver
pflichtet ist, gilt diese Vorschrift nicht.
8 128. Rechtsmittelst sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor
schreibt, binnen einem Monat nach Zustellung st der angefochtenen
Entscheidung einzulegen.
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist
von der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat;
sie muß mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen.
st Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die Partei, die es einlegt, durch die an
gefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (Entsch. des Reichsversorgungsgerichts
Bd. III S. 132).
st Der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bedarf es zur Wirk
samkeit der Rechtsmitteleinlegung nicht (RVAE. Bd. I S. ISO).
8 129. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, werden die
Rechtsmittel bei der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig
bei einer anderen inländischen Behörde st oder bei einem Organe der Ver
sicherungsträger, für die See-Unfallversicherung auch bei einem deutschen
Seemannsamte des Auslandes eingegangen ist.
Die Rechtsmittelschrist ist unverzüglich) an die zuständige Stelle abzu
geben.