Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversichenmgsvrdnung. 
2 ) Die Bestimmung des Art. 13 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung v. 31. VII. 12 (Anhang I 
Nr. 11, 15, 34), wonach Zustellungen, die den Lauf von Fristen bedingen, an Italiener, 
die sich nicht im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten und deren Aufenthalt bekannt 
ist, durch Vermittlung der italienischen Konsularbehörde erfolgen inüssen, schließt die 
Rechtswirksamkeit jeder anders gearteten Zustellung aus (AN. 1922 S. 135). 
Die Bestimmung des Art. 18 a. a. O. findet auch dann Anwendung, wenn der 
Italiener einer in Deutschland sich aufhallenden Person Prozehvollmacht erteilt, die 
Zustellung also an den Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen hat (AN. 1923 S. 140). 
§ 136. ' Wer nicht im Inland wohnt, hat aus Verlangen einen Zu- 
stellungsbevottmächtigten zu benennen. 
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte 
nicht in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen 
Aushangs in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden; 
die Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. 
*) Voraussetzung der Zustellung durch öffentlichen Aushang ist, 
daß zuvor alle Mittel, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, 
erschöpft worden sind (RDAE. Bd. II, S. 141). 
VII. Gebühren und Stempel. 
§ 137. Gebühren- und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts 
anderes vorschreibt, alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den Ver 
sicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die 
Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den 
Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen anderseits zu 
begründen oder abzuwickeln. 
§ 138. Das gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und 
Urkunden dieser Art sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und 
amtlichen Bescheinigungen, welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und 
zu Nachweisungen erforderlich werden. 
VHI. Verbote und Strafen. 
Vordem. Die in den Versicherungsgesehen angedrohten Strafen sind: 
1. Kriminalstrafen. Diese unterliegen den allgemeinen Vorschriften des 
Reichsstrafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs- 
ges. Die gerichtlich erkannten Strafen fließen nach allgemeiner Regel 
in die Staatskasse des Landes, dessen Gerichts die Geldstrafe festgesetzt haben 
(§ 146 Abs. 1 91930., § 359 2193©.). Vielfach sind Kriminalstrafen subsidiär, 
indem eine Bestrafung danach nur in Ermangelung einer anderen härteren 
Strafe nach anderen gesetzlichen Vorschriften eintritt. Bei Anwendung solcher 
anderen Vorschriften liegt nicht Idealkonkurrenz mit den Strafvorschriften 
der RVO. vor; es sind also deren Vorschriften überhaupt nicht anzuwenden. 
2. Ordnungsstrafen (in den RVO. Geldstrafen genannt). Diese werden 
von den Versicherungsbehörden festgesetzt. Beim Vorliegen des Tatbestandes 
einer Strafvorschrift sind die genannten Stellen zur Bestrafung nur befugt, 
nicht verpflichtet. 2luch im Rechtsmittelverfahren kann die Strafe lediglich 
aus Jweckmähigkeitserwägungen aufgehoben werden. Der Versicherungs 
träger, nicht das Versicherungsamt, ist zur Zurücknahme der von ihn: er 
lassenen Strafverfügung berechtigt (AN. 1916 S. 383 Nr. 2163: 1917 S. 443 
Nr. 2339; 1918 S. 353 Nr. 2461). 
. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches (§§ 43 bis 46, 48 bis 50) über Versuch, 
Beihilfe und^ Anstiftung gelten nicht für Ordnungsstrafen. Ebensowenig finden die 
kriminellen Grundsätze über Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen im Falle 
der Nichtbeitreibbarkeit Anwendung (vgl. AN. 1919 S. 299 Nr. 2525). Uber die Ver 
jährung und Vollstreckung der Ordnungsstrafen sind besondere, von den entsprechenden 
Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs abweichende Vorschriften gegeben (§§ 147,
	        
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