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Reichsversichenmgsvrdnung.
2 ) Die Bestimmung des Art. 13 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung v. 31. VII. 12 (Anhang I
Nr. 11, 15, 34), wonach Zustellungen, die den Lauf von Fristen bedingen, an Italiener,
die sich nicht im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten und deren Aufenthalt bekannt
ist, durch Vermittlung der italienischen Konsularbehörde erfolgen inüssen, schließt die
Rechtswirksamkeit jeder anders gearteten Zustellung aus (AN. 1922 S. 135).
Die Bestimmung des Art. 18 a. a. O. findet auch dann Anwendung, wenn der
Italiener einer in Deutschland sich aufhallenden Person Prozehvollmacht erteilt, die
Zustellung also an den Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen hat (AN. 1923 S. 140).
§ 136. ' Wer nicht im Inland wohnt, hat aus Verlangen einen Zu-
stellungsbevottmächtigten zu benennen.
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte
nicht in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen
Aushangs in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden;
die Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein.
*) Voraussetzung der Zustellung durch öffentlichen Aushang ist,
daß zuvor alle Mittel, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen,
erschöpft worden sind (RDAE. Bd. II, S. 141).
VII. Gebühren und Stempel.
§ 137. Gebühren- und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts
anderes vorschreibt, alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den Ver
sicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die
Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den
Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen anderseits zu
begründen oder abzuwickeln.
§ 138. Das gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und
Urkunden dieser Art sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und
amtlichen Bescheinigungen, welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und
zu Nachweisungen erforderlich werden.
VHI. Verbote und Strafen.
Vordem. Die in den Versicherungsgesehen angedrohten Strafen sind:
1. Kriminalstrafen. Diese unterliegen den allgemeinen Vorschriften des
Reichsstrafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs-
ges. Die gerichtlich erkannten Strafen fließen nach allgemeiner Regel
in die Staatskasse des Landes, dessen Gerichts die Geldstrafe festgesetzt haben
(§ 146 Abs. 1 91930., § 359 2193©.). Vielfach sind Kriminalstrafen subsidiär,
indem eine Bestrafung danach nur in Ermangelung einer anderen härteren
Strafe nach anderen gesetzlichen Vorschriften eintritt. Bei Anwendung solcher
anderen Vorschriften liegt nicht Idealkonkurrenz mit den Strafvorschriften
der RVO. vor; es sind also deren Vorschriften überhaupt nicht anzuwenden.
2. Ordnungsstrafen (in den RVO. Geldstrafen genannt). Diese werden
von den Versicherungsbehörden festgesetzt. Beim Vorliegen des Tatbestandes
einer Strafvorschrift sind die genannten Stellen zur Bestrafung nur befugt,
nicht verpflichtet. 2luch im Rechtsmittelverfahren kann die Strafe lediglich
aus Jweckmähigkeitserwägungen aufgehoben werden. Der Versicherungs
träger, nicht das Versicherungsamt, ist zur Zurücknahme der von ihn: er
lassenen Strafverfügung berechtigt (AN. 1916 S. 383 Nr. 2163: 1917 S. 443
Nr. 2339; 1918 S. 353 Nr. 2461).
. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches (§§ 43 bis 46, 48 bis 50) über Versuch,
Beihilfe und^ Anstiftung gelten nicht für Ordnungsstrafen. Ebensowenig finden die
kriminellen Grundsätze über Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen im Falle
der Nichtbeitreibbarkeit Anwendung (vgl. AN. 1919 S. 299 Nr. 2525). Uber die Ver
jährung und Vollstreckung der Ordnungsstrafen sind besondere, von den entsprechenden
Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs abweichende Vorschriften gegeben (§§ 147,