Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

84 Reichsversicherungsordnung. 
§ 154. Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebsstätte gilt als 
Beschäftigungsart der Sitz des Betriebs. 
Bür Hausgewerbtreibende gilt als Beschäftignngsort ohne Bücksicht 
auf den Betriebssitz ihrer Arbeitgeber oder Auftraggeber der Ort, an 
dem sie ihre eigene Betriebsstätte haben 1 ) 2 ). 
J ) Abs. 2 ist durch Art. II Ges. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) hinzugefügt. 
Er schließt sich an die in dem 8 466 Abs. I RVO. in seiner früheren Fassung nur für 
die KV. getroffene Regelung an. 
8 ) Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Abs. 2 sind nicht zugelassen. 
§ 155. Für Versicherte, die eine Betriebsverwaltung zu einer in ver 
schiedenen Gemeinden wechselnden Beschäftigung angenommen hat, gilt die 
Gemeinde als Beschäftigungsart, wo die unmittelbare Leitung der Arbeite,! 
ihren Sitz hat. Das Oberversicherungsamt kann anders darüber bestimmen'), 
nachdem es die beteiligten Verwaltungen und Gemeinden oder Gemeinde 
verbände gehört hat. 
h Eine solche Bestimmung ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (AN. 1923 
S. IST). 
8 156. Für Versicherte, die zu landwirtschaftlicher, in verschiedenen 
Gemeinden wechselnder Beschäftigung angenommen sind, gilt der Sitz des 
Betriebs (88 96Z, 964) als Beschäftigungsart. 
XI. Ausländische Gesetzgebung. 
8 157 1 ). Soweit andere Staaten eine der Reichsversicherung ent 
sprechende Fürsorge durchgeführt haben, kann der Reichskanzler mit Zu 
stimmung des Bundesrats unter Wahrung der Gegenseitigkeit vereinbaren, 
in welchem Amfang für Betriebe, die aus dem Gebiete des einen Staates in 
das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise iin Gebiete 
des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach der Reichsversiche 
rungsordnung oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates ge 
regelt werden soll. 
Auf gleichem Wege kann bei entsprechender Gegenleistung die Ver 
sicherung von Angehörigen eines ausländischen Staates abweichend von den 
Vorschriften dieses Gesetzes geregelt und die Durchführung der Fürsorge des 
einen Staates in dem Gebiete des anderen erleichtert werden. In diesen 
Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetz bestehende Beitragspflicht des 
Arbeitgebers niä)t ermäßigt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen 
sind dem Reichstag mitzuteilen. 
Diese Vorschriften gelten entsprechend für eine Fürsorge, die an Stelle 
der Reichsversicherung tritt. 
h Vereinbarungen mit ausländischen Staaten: 
1. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg vom 2. IX. 15 
(RGBl. S. 753); 
2. a) der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über 
AD. v. 27. VIII. 07 (RGBl. S. 763); vgl. auch Anhang III Nr. 76, 
t>) der Zusatzvertrag zwischen den, Deutschen Reiche und den Niederlanden zu 
dem am 27. VIII. 07 unterzeichneten Vertrag über AV. v. 36. V. 14 (RGBl. 
1915 S. 321); 
3. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über AV. v. 
6. VII. 12 (vgl. Überblick S. 24 unter XVI 2; vgl. auch Anhang III Nr. 105); 
4. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien 
über Arbeitcrversicherung v. 31. VII. 12 (vgl. Überblick S. 24 unter XVI 2). 
. Ftze praktische Ausführung dieser Vereinbarungen wurde durch Bekanntmachungen 
des Reichskanzlers und Rundschreiben des RVA. erleichtert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.