84 Reichsversicherungsordnung.
§ 154. Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebsstätte gilt als
Beschäftigungsart der Sitz des Betriebs.
Bür Hausgewerbtreibende gilt als Beschäftignngsort ohne Bücksicht
auf den Betriebssitz ihrer Arbeitgeber oder Auftraggeber der Ort, an
dem sie ihre eigene Betriebsstätte haben 1 ) 2 ).
J ) Abs. 2 ist durch Art. II Ges. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) hinzugefügt.
Er schließt sich an die in dem 8 466 Abs. I RVO. in seiner früheren Fassung nur für
die KV. getroffene Regelung an.
8 ) Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Abs. 2 sind nicht zugelassen.
§ 155. Für Versicherte, die eine Betriebsverwaltung zu einer in ver
schiedenen Gemeinden wechselnden Beschäftigung angenommen hat, gilt die
Gemeinde als Beschäftigungsart, wo die unmittelbare Leitung der Arbeite,!
ihren Sitz hat. Das Oberversicherungsamt kann anders darüber bestimmen'),
nachdem es die beteiligten Verwaltungen und Gemeinden oder Gemeinde
verbände gehört hat.
h Eine solche Bestimmung ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (AN. 1923
S. IST).
8 156. Für Versicherte, die zu landwirtschaftlicher, in verschiedenen
Gemeinden wechselnder Beschäftigung angenommen sind, gilt der Sitz des
Betriebs (88 96Z, 964) als Beschäftigungsart.
XI. Ausländische Gesetzgebung.
8 157 1 ). Soweit andere Staaten eine der Reichsversicherung ent
sprechende Fürsorge durchgeführt haben, kann der Reichskanzler mit Zu
stimmung des Bundesrats unter Wahrung der Gegenseitigkeit vereinbaren,
in welchem Amfang für Betriebe, die aus dem Gebiete des einen Staates in
das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise iin Gebiete
des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach der Reichsversiche
rungsordnung oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates ge
regelt werden soll.
Auf gleichem Wege kann bei entsprechender Gegenleistung die Ver
sicherung von Angehörigen eines ausländischen Staates abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes geregelt und die Durchführung der Fürsorge des
einen Staates in dem Gebiete des anderen erleichtert werden. In diesen
Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetz bestehende Beitragspflicht des
Arbeitgebers niä)t ermäßigt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen
sind dem Reichstag mitzuteilen.
Diese Vorschriften gelten entsprechend für eine Fürsorge, die an Stelle
der Reichsversicherung tritt.
h Vereinbarungen mit ausländischen Staaten:
1. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg vom 2. IX. 15
(RGBl. S. 753);
2. a) der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über
AD. v. 27. VIII. 07 (RGBl. S. 763); vgl. auch Anhang III Nr. 76,
t>) der Zusatzvertrag zwischen den, Deutschen Reiche und den Niederlanden zu
dem am 27. VIII. 07 unterzeichneten Vertrag über AV. v. 36. V. 14 (RGBl.
1915 S. 321);
3. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über AV. v.
6. VII. 12 (vgl. Überblick S. 24 unter XVI 2; vgl. auch Anhang III Nr. 105);
4. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien
über Arbeitcrversicherung v. 31. VII. 12 (vgl. Überblick S. 24 unter XVI 2).
. Ftze praktische Ausführung dieser Vereinbarungen wurde durch Bekanntmachungen
des Reichskanzlers und Rundschreiben des RVA. erleichtert.