Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Erstes Buch. Gemeinsame -Vorschriften. § 158—160. 
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§ 158. Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats an 
ordnen, datz gegen Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechts 
nachfolger ein Vergeltungsrecht angewendet wird. 
XU. Gemeinsame Begriffsbestimmungen. 
1. Versicherungspslichtige Beschäftigung. 
8 159. Die Beschäftigung eines Ehegatten *) durch den anderen be 
gründet, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 551, 928, 1062, keine Ver 
sicherungspflicht. 
st Ehegatten können als Mitunternehmer versichert sein. 
Die Ehefrau kann in einem mittelbaren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber 
des Ehemanns stehen, wenn der Erfolg ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber zugute kommt 
und das Entgelt für ihre Tätigkeit in der dem Ehemann gewährten Vergütung ent 
halten ist. 
Mit der Wirtschaftsführung betraute weibliche Personen, die mit den, Wohnungs 
inhaber in außerehelicher Gemeinschaft leben (Konkubinen), unterliegen grundsätzlich 
der Kranken- und Invalidenversicherungspflicht. § 159 ist auf sie nicht anwendbar. 
2. Entgelt. 
§ 160st. Zum Entgelts im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Ge 
halt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- uitd andere Bezüge, die der Ver 
sicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes 
oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einein Dritten erhält. 
von Wert der Sachbezüge stellt das Versicherungsamt nach Orts 
preisen fest 3 ); vorher hat es den beteiligten Krankenkassen Gelegenheit 
zur Äußerung zu geben. Die oberste Verwaltungsbehörde kann Näheres 
bestimmen 4 ), insbesondere vorschreiben, daß die Festsetzung des Ver 
sicherungsamts der Zustimmung des Oberversicherungsamts bedarf, und 
daß das Oberversicherungsamt die Festsetzung vorzunehmen hat, wenn 
es die Genehmigung versagt. 
st Abs. 2 hat seine Fassung durch 8 5 Gcs. zur Erhaltung leistungsfähiger Kranken 
kassen v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) erhalten. 
Bei der ungeheuren Steigerung aller Preise der Nachkriegszeit hatte der Wert 
der Sachbezüge eine weit höhere Bedeutung als zur Zeit des Erlasses der RVO. 
Es waren zahlreiche Klagen darüber laut geworden, daß die Festsetzungen der damit 
früher ausschließlich betrauten Versicherungsämter mit den tatsächlichen Preisverhält- 
niffen unvereinbar waren. Auch dis Erfolge der im Verwaltungswege getroffenen 
Anordnung, daß die Dersicherungsämter sich bei ihren Festsetzungen mit den Finanz 
ämtern ins Benehmen setzen sollten, die für ihren eigenen Geschäftsbereich gleichfalls 
den Wert der Sachbezüge festzusetzen haben, hatten nicht durchweg befriedigt. Die 
allgemeine Übertragung der Festsetzung auf die Oberversicherungsämter empfahl sich 
nicht, weil die Feststellung oft nicht einheitlich für den ganzen Bezirk desObervcrsicherungs- 
amts geschehen kann. Müßten dann die erforderlichen Berichte aus allen Teilen des 
Bezirks abgewartet werden, so würde sich die Festsetzung begreiflicherweise verzögern, 
während nach Lage der Verhältnisse jetzt Eile oft dringend nottut. Es ist daher der im 
ß 160 Abs. 2 eingeschlagene Weg vorgezogen worden (Begründung S. 6). 
st Zum Entgelt gehört jede Leistung, die Vermögenswert hat, im übrigen 
kommt es auf ihren Gegenstand nicht an. Auch Reisespesen und Reisekosten gehören 
zum Entgelt, soweit sie für den Versicherten einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. 
Geringfügige Barb^träge, die (z. B. jugendlichen Personen) zur Anspornung bei der 
Arbeit, nicht aber zu deren Abgeltung gewährt werden (sog. Taschengeld), sind nicht 
als Entgelt anzusehen (die AV. 1920 S. 59 Nr. 391). Unterstützungen, die ein Unter 
nehmer den Arbeitern für einen längeren Zeitraum der Arbeitslosigkeit gewährt, 
sind nicht Entgelt i. S. des 8 160. Es handelt sich um Geschenke aus allgemeinen sozialen 
Erwägungen (AN. 1918 S. 336).
	        
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