Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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t Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 161—164. 
Gebiet der KV. bestimmte Erweiterung hatte sich als zweckmäßig erwiesen. Mit Über 
nahme des Inhalts der Vorschrift des 8 2 der Bek. v. 28. I. IS in den 8 162 RVO. konnte 
§ 2 durch Art. IV des Ges. v. SO. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) ausgehoben werden. 
3 ) Die Rechtsprechung des RDA. hat in zahlreichen Entscheidungen den Begriff 
des Hausgewerbtreibenden nach allen Richtungen hin noch eingehender abgegrenzt 
und klargestellt, als dies eine gesetzliche Vorschrift zu tun vermag. Die Rechtsprechung 
bezieht sich aus den § 162 Abs. 1. Jede Änderung in der Fassung jener Vorschrift hätte 
zu der irrtümlichen Auffassung Anlaß geben können, cs sei eine sachliche Begriffsänderung 
beabsichtigt. Um dies zu vermeiden, ist Abs. 1 ungeändert gelassen und die Be 
stimmung des § 2 der Bek. v. 28. I. 15 als neuer Absatz hinzugefügt worden. 
4 ) Die RBO. hatte, entsprechend der von ihr gewählten Form der hausgewerb 
lichen KD., den besonderen Begriff des „Auftraggebers" geschaffen. Art. III des 
Ges. v. 26. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) will aus Zweckmäßigkeitsgründen die Obliegen 
heiten, welche die RBO. im allegemeinen dem Arbeitgeber zuweist, demjenigen 
übertragen, welcher die einzelne Arbeit jeweilig unmittelbar an den Hausgewerb- 
treibenben vergibt. Diese Person kann mit der des Auftraggebers zusammenfallen, 
aber auch von ihr verschieden sein. Da das Ges. v. 36. IV. 22 gewisse Aufgaben auch 
den Auftraggebern zuweist, so muß es die Begriffe des Auftraggebers und des Arbeit 
gebers ausdrücklich regeln, und cs tut es hier beim § 162, weil diese Begriffe nicht ledig 
lich für die KV. Bedeutung haben. Die Person des Auftraggebers deckt sich mit 
der des Arbeitgebers namentlich dann nicht, wenn sich, wie dies beim Hausgewerbe 
häufig vorkonnnt, zwischen den Auftraggeber und den Hausgewerbtreibenden Zwischen 
personen unter verschiedener Bezeichnung, wie Ausgeber, Faktor, Fwischenmeister 
und dgl., einschieben. Nicht gemeint sind hier jedoch selbständige Unternehmer, die 
umfangreiche Lieferungsauftrüge — insbesondere z. B. von Behörden — entgegen 
nehmen und deren Ausführung durch Hausgewerbtreibende bewirken,' solche haben 
den letzteren gegenüber ihrerseits auch als Auftraggeber und nicht nur als Arbeitgeber 
zu gelten; daher sind beispielsweise die Auftraggeberzuschüsse zur KV. der von ihnen 
beschäftigten Hausgewerbtreibenden von ihnen und nicht etwa von ihren Bestellern 
zu leisten (Begründung in Drucksache 2137 — 20/21, zu Art. IV. des Entwurfs). 
5. Deutsches Seefahrzeug. 
§ 163. Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter 
deutscher Flagge *) fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt 
benutzt wird^). Dadurch, daß Eingeborene der Schutzgebiete die Neichsflagge 
führen (jj 10 des Schutzgebietgesetzes, Reichs-Gesetzblatt 1900 S. 812), wird 
das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. 
r ) Vgl. Bek. v. 31. V. IS (Anhang I Nr. 36). 
s ) Deutsche Seefahrzcuge sind auch während ibres Aufenthalts im Ausland als 
zum Inlande gehörig anzusehen (88 163, 165 Abs. 1 Nr. 7, 8 1046 Nr. 1, 8 1226 Abs. 1 
Nr. 6 RVO.; 8 1 Abs. 1 Nr. 7 AVG.). Die auf ihnen tätigen, zur Schiffsbesahung 
gehörigen (in- oder ausländischen) Personen unterliegen daher der Dersichcrungs- 
pflicht, gleichgültig, ob ihre Beschäftigung in inländischen oder ausländischen Gewässern 
stattfindet (AN. 1898 S. 265 Nr. 1711; über Ausnahmen vgl. Bek. v. 17. XI. 13 bzw. 
v. 27. XII. 1899, abgedruckt in Anm. zu 8 163 bzw. 8 1232 RBO.). Umgekehrt sind die 
zur Besatzung ausländischer Seefahrzeuge gehörenden (in- ober ausländischen) Personen 
auch in deutschen Gewässern von der Versicherung ausgeschlossen (AN. 1897 S. 380, 
Nr. 587). Für die nicht zur Schiffsbesahung fremder Seefahrzeuge gehörenden Personen 
gilt das aber nicht — es sei denn, daß es sich um fremde Kriegsschiffe oder sonstige 
fremde Schiffe handelt, die unter der Flagge ihres Staates fahren, weil diese auch 
beim Aufenthalt in deutschen Gewässern völkerrechtlich überhaupt nicht als Inland 
gelten (AN. 1897 S. 330, Nr. 687). 
Für die Versicherungspflicht der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt 
gelten regelmäßig die allgemeinen Grundsätze; Binnenschiffe gelten, anders wie See 
schiffe, nicht als Boden des Staates, dem bas Schiff zugehört. 
6. Geschäftsjahr. 
8 164. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
	        
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