Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Zweites Buch. 
Krankenversicherung". 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
I. Versicherungspflicht. 
§ 165 1 ) 2 ) 3 ). Für den Fall der Krankheit werden versichert 1 ) 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge 3 ), Dienstboten, 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich ge 
hobener Stellung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt 
beruf 3 ) bildet st, 
3. Handlungsgehilfen 3 ) und -lehrlingc, Gehilfen und Lehrlinge in 
Apotheken, 
4. Bühnenmitglieder mul Musiker 1 ) ohne Rücksicht auf den Kunstwert 
ihrer Leistungen, 
5. Lehrer und Erzieher, 
5a.Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Für 
sorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege, die nicht unter Nr. 2 
oder 5 fallen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die 
Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet 1 ) 9 ), 
6. Hausgewerbtreibende, soweit ihnen nicht ein jährliches Ein 
kommen in dem nach § 165a festgesetzten Betrage sicher ist' a ), 
7. die Schiffsbesahung deutscher 19 ) Seefahrzeuge, soweit sie weder 
unter die §8 59 bis 62 der Seemannsordnung (Reichsgesetzblatt 
1902 S. 175 und 1904 S. 167), noch unter die §§ 553 bis 555b 
des Handelsgesetzbuchs fällt, sowie die Besatzung von Fahrzeugen 
der Binnenschiffahrt. 
Voraussetzung der Versicherung ist für die im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5 a 
und Nr. 7 Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art 3 ), daß sie 
gegen Entgelt (§ 160) beschäftigt 1 ) werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeich 
neten sowie für Schiffer außerdem, daß ihr regelmäßiger Iahresarbeits- 
verdienst an Entgelt nicht den nach §165a festgesetzten Betrag übersteigt. 
Für die Jahresarbeitsverdienst-(Einkommens-) Grenze werden Zuschläge, 
die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen-, Kinder - 
zuschlage), nicht angerechnet 11 ). 
st § 165 ist mehrfach geändert worden: a) § 1 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II 
Nr. 82) hat in Abs. i Nr. S die Worte: „soweit usw." (frühere Fassung: § 1 Ges. v. 2S.XII.21 
Anhang II Nr. 56) und den Schluß des ersten Satzes von Abs. 2 neu gefaßt. — b) Art. II 
©c(. v. 19 VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hat im Abs. 1 Nr. 4 statt „Bühnen- und Orchester- 
mitglieder" gesetzt: „Bühnenmitglieder und Musiker", weil der Begriff „Orchester 
mitglied" kein festumgrenzter ist — ferner in, Abs. I die Nr. 5a und im Äbs. 2 den Satz 2 
hinzugefügt,- damit sind die Nr.4, Sa des § ISS, den Nr. S, S des § 1 ABG. angepaßt. 
st tlber die Erweiterung des Kreises der versicherten Personen vgl. Über 
blick S. 27.
	        
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