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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 165.
3 ) Anleitung des NVA. über den Kreis der nach der RVO. gegen Invalidität
und gegen Krankheit versicherten Personen v. 26. IV. 12 (AN. S. 721 fs.).
4 ) Der Schuh der Versicherung beginnt mit der Begründung eines ver
sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ohne Rücksicht auf Anmeldung und
Beitragszahlung (Ausnahmen § 442). Er erlischt, wenn die Voraussetzungen
des 214 nicht vorliegen, gleichzeitig mit der Beendigung des Bsschäftigungsverhält-
nisfes; er dauert also bei dessen Beendigung im Laufe des Tages nicht bis zum Schlüsse
des betreffenden Tages (AN. 1916 S. 737).
Ob ein Beschäftigungsverhältnis — d. h. ein Verhältnis persönlicher und
wirtschaftlicher Unterordnung als Arbeitnehmer unter einen oder mehrere bestimmte
Arbeitgeber (AN. 1915 S.756, Nr. 2197) — vorliegt, ist nach den tatsächlichen Ver
hältnissen zu entscheiden. Ein i. S. des bürgerlichen Rechts gültiger und
auf gewisse Zeit bindender Arbeits- oder Dienstvertrag ist daher nicht die notwendige
Voraussetzung. Nicht allein Form und Bezeichnung, sondern auch Zweck und Inhalt
des Vertrages sind maßgebend. Auch unter geschäftlichen Beziehungen, die sich äußerlich,
insbesondere nach ihrer zivilrechtlichen Einkleidung nicht als Arbeits- oder Anstellungs
verhältnis darstellen, kann sich ein solches verbergen, z. B. Schiffs- oder Ziegeleipacht
(AN. — IuAV. — 1993 S.öS Nr. 220- 1895 S.241, Nr.450; AN.ISSS S.230, Nr.209).
Auch die äußere Bezeichnung der beschäftigten Personen ist für die versicherungs
rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ebensowenig der Anstellungsvertrag als solcher,
sondern nur die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Wer z. B. als Werkmeister
angestellt ist, tatsächlich aber nur die Arbeit eines Gesellen oder Gehilfen verrichtet,
ist nicht Werkmeister und daher ohne Rücksicht auf eine Obergrenze seines Verdienstes
pflichtversichert. Nur ein freier Arbeitnehmer kann ein Beschäftigungsverhältnis
eingehen.
Verwandtschaft schließt an sich das Zustandekommen eines Beschäftigungs
verhältnisses nicht aus. Jedoch bedarf es in jedem einzelnen Falle der Prüfung, ob
die Arbeit und der angebliche Lohn in der Tat in dem Verhältnisse von Leistung und
Gegenleistung zueinander stehen, oder ob nicht vielmehr nur ein familienhaftes Ge
meinschaftsleben, eine unverbindliche Hilfeleistung unter wirtschaftlich und sozial Gleich
gestellten aus sittlichen oder Anstandsrücksichten, eine auf der Unterhaltspflicht be
ruhende Darreichung der Lebcnsnotdurft vorliegt (Nr. 24 der Anleitung über den Kreis
der nach der RVO. gegen Invalidität und. gegen Krankheit versicherten Personen
v. 26. IV. 1912 — AN. 1912 S. 721 c). Im letzteren Falle ist das Vorliegen eines Be
schäftigungsverhältnisses und damit die Versicherungspflicht zu verneinen.
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt mit der Verfügungsmacht desAcbeit-
gebers. Es kann auch während der Feiten fortdauern, in denen eine Arbeitstätigkeit
nicht wirklich ausgeübt wird, wohl aber eine stete Dienstbereitschaft gegeben ist (AN. 1999
S. 651, Nr. 773). Es setzt sich auch während eines Urlaubs fort und kann auch während
einer Krankheit, ja bei Arbeitsunfähigkeit (AN. 1915 S. 431, Nr. 1991) fortbestehen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem rechtlichen oder tatsächlichen
Aufhören der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers. — Die gemeinsame Arbeits
niederlegung der Arbeiter eines Betriebs (ein Streik) hat im allgemeinen die Be
endigung des die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses
zur Folge (AN. 1923 S. 273).'
Das Bsschäftigungsverhältnis kann auch ein mittelbares sein, wenn
nämlich der Beschäftigte von einem unselbständigen Mittelsmann angenommen wird,
der Erfolg der Tätigkeit aber dem Arbeitgeber des Mittelmanns zugute kommt und
das Entgelt für seine Tätigkeit in der dem Mittelsmann gewährten Vergütung ent
halten ist.
Auch die Pflichtversicherung in der IV. und AV. seht regelmäßig ein
Beschäftigungsverhältnis voraus. Anders liegen die Verhältnisse in der UV. (§ 544
Anm. 11 Abs. 2).
5 ) Lehrlinge i. S. des § 165 sind auch für niedere Büro- und Schreibarbeiten
angestellte junge Leute (AN. 1917 S. 513); auch Lehrköchinnen können Lehrlinge sein
(AN. 1913 S. 163), nicht aber Maschinenbaubrflissene (AN. 1921 S. 337).
°) Bei Prüfung der Frage, ob die Beschäftigung eines Angestellten seinen
Hauptberuf bildet, ist der Umfang der Beschäftigung nicht allein maßgebend. Es