Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 165. 
3 ) Anleitung des NVA. über den Kreis der nach der RVO. gegen Invalidität 
und gegen Krankheit versicherten Personen v. 26. IV. 12 (AN. S. 721 fs.). 
4 ) Der Schuh der Versicherung beginnt mit der Begründung eines ver 
sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ohne Rücksicht auf Anmeldung und 
Beitragszahlung (Ausnahmen § 442). Er erlischt, wenn die Voraussetzungen 
des 214 nicht vorliegen, gleichzeitig mit der Beendigung des Bsschäftigungsverhält- 
nisfes; er dauert also bei dessen Beendigung im Laufe des Tages nicht bis zum Schlüsse 
des betreffenden Tages (AN. 1916 S. 737). 
Ob ein Beschäftigungsverhältnis — d. h. ein Verhältnis persönlicher und 
wirtschaftlicher Unterordnung als Arbeitnehmer unter einen oder mehrere bestimmte 
Arbeitgeber (AN. 1915 S.756, Nr. 2197) — vorliegt, ist nach den tatsächlichen Ver 
hältnissen zu entscheiden. Ein i. S. des bürgerlichen Rechts gültiger und 
auf gewisse Zeit bindender Arbeits- oder Dienstvertrag ist daher nicht die notwendige 
Voraussetzung. Nicht allein Form und Bezeichnung, sondern auch Zweck und Inhalt 
des Vertrages sind maßgebend. Auch unter geschäftlichen Beziehungen, die sich äußerlich, 
insbesondere nach ihrer zivilrechtlichen Einkleidung nicht als Arbeits- oder Anstellungs 
verhältnis darstellen, kann sich ein solches verbergen, z. B. Schiffs- oder Ziegeleipacht 
(AN. — IuAV. — 1993 S.öS Nr. 220- 1895 S.241, Nr.450; AN.ISSS S.230, Nr.209). 
Auch die äußere Bezeichnung der beschäftigten Personen ist für die versicherungs 
rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ebensowenig der Anstellungsvertrag als solcher, 
sondern nur die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Wer z. B. als Werkmeister 
angestellt ist, tatsächlich aber nur die Arbeit eines Gesellen oder Gehilfen verrichtet, 
ist nicht Werkmeister und daher ohne Rücksicht auf eine Obergrenze seines Verdienstes 
pflichtversichert. Nur ein freier Arbeitnehmer kann ein Beschäftigungsverhältnis 
eingehen. 
Verwandtschaft schließt an sich das Zustandekommen eines Beschäftigungs 
verhältnisses nicht aus. Jedoch bedarf es in jedem einzelnen Falle der Prüfung, ob 
die Arbeit und der angebliche Lohn in der Tat in dem Verhältnisse von Leistung und 
Gegenleistung zueinander stehen, oder ob nicht vielmehr nur ein familienhaftes Ge 
meinschaftsleben, eine unverbindliche Hilfeleistung unter wirtschaftlich und sozial Gleich 
gestellten aus sittlichen oder Anstandsrücksichten, eine auf der Unterhaltspflicht be 
ruhende Darreichung der Lebcnsnotdurft vorliegt (Nr. 24 der Anleitung über den Kreis 
der nach der RVO. gegen Invalidität und. gegen Krankheit versicherten Personen 
v. 26. IV. 1912 — AN. 1912 S. 721 c). Im letzteren Falle ist das Vorliegen eines Be 
schäftigungsverhältnisses und damit die Versicherungspflicht zu verneinen. 
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt mit der Verfügungsmacht desAcbeit- 
gebers. Es kann auch während der Feiten fortdauern, in denen eine Arbeitstätigkeit 
nicht wirklich ausgeübt wird, wohl aber eine stete Dienstbereitschaft gegeben ist (AN. 1999 
S. 651, Nr. 773). Es setzt sich auch während eines Urlaubs fort und kann auch während 
einer Krankheit, ja bei Arbeitsunfähigkeit (AN. 1915 S. 431, Nr. 1991) fortbestehen. 
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem rechtlichen oder tatsächlichen 
Aufhören der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers. — Die gemeinsame Arbeits 
niederlegung der Arbeiter eines Betriebs (ein Streik) hat im allgemeinen die Be 
endigung des die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses 
zur Folge (AN. 1923 S. 273).' 
Das Bsschäftigungsverhältnis kann auch ein mittelbares sein, wenn 
nämlich der Beschäftigte von einem unselbständigen Mittelsmann angenommen wird, 
der Erfolg der Tätigkeit aber dem Arbeitgeber des Mittelmanns zugute kommt und 
das Entgelt für seine Tätigkeit in der dem Mittelsmann gewährten Vergütung ent 
halten ist. 
Auch die Pflichtversicherung in der IV. und AV. seht regelmäßig ein 
Beschäftigungsverhältnis voraus. Anders liegen die Verhältnisse in der UV. (§ 544 
Anm. 11 Abs. 2). 
5 ) Lehrlinge i. S. des § 165 sind auch für niedere Büro- und Schreibarbeiten 
angestellte junge Leute (AN. 1917 S. 513); auch Lehrköchinnen können Lehrlinge sein 
(AN. 1913 S. 163), nicht aber Maschinenbaubrflissene (AN. 1921 S. 337). 
°) Bei Prüfung der Frage, ob die Beschäftigung eines Angestellten seinen 
Hauptberuf bildet, ist der Umfang der Beschäftigung nicht allein maßgebend. Es
	        
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