90 Reichsversicherungsordnung.
kommt auch darauf an, ob die Beschäftigung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht für
seine Lebensstellung von ausschlaggebender Bedeutung ist (AN. 1915 S. 578).
7 ) Uber die Abgrenzung der in Abs. ! Nr. 2 bezeichneten Personen
von den ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes versicherungs
pflichtigen Arbeitern vgl. Anhang IV Nr. 84.
Eine Stenotypistin in einem Handelsgeschäft, die eine kaufmännische
Ausbildung genossen hat, ist auch dann Handlungsgehilfin i. S. des § 165 Abs. 1
Nr. 3, wenn sie die in Kurzschrift aufgenommene!! Diktate lediglich wortgetreu, ohne
Vornahme von Änderungen, zu übertragen hat (AN. 1923 S. 146).
9 ) Durch Nr. 5a (vgl. Anm. 1) sind Angestellte in Berufen der Erziehung, des
Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege der KV. neu unterstellt,
soweit sie nicht schon unter die bisherigen Nrn. 2 oder 5 des 8 165 sielen.
Zu den hierdurch neu der Versicherungspflicht unterworfenen Angestellten in
Berufen der Krankenpflege gehören auch Ärzte und Zahnärzte. Diese sind jedoch
im Z 169 für versicherungsfrei erklärt, falls die sonstigen Voraussetzungen dieses Para
graphen vorliegen. — Die der obersten Verwaltungsbehörde nach § 171 übertragene
Ermächtigung, Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten für
versicherungsfrei zu erklären, wenn ihnen einer der im § 169 bezeichneten Ansprüche
gewährleistet ist, ist auch auf Ärzte und Zahnärzte ausgedehnt. — Assistenzärzte können
nach § 172 Nr. 3 versicherungsfrei sein.
10 ) Deutsches Seefahrzeug: § 163 u. Bek. v. 31. V. 19 (Anhang I Nr. 30).
n ) Über Nichtanrechnung sozialer Zulagen für die Zahresarbeitsverdienst-
grenze vgl. 8 160 Anm. 2; für die Lohnstufen (§ 180) werden solche Zulagen angerechnet.
§ 165a 1 ). Der Reichsarbeitsminister setzt die Grenzen des jährlichen
Einkommens und des Jahresarbeitsverdienstes 2 ) fest 3 ) 4 ), soweit sie nach
§ 165 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 die Versicherungspflicht bestimmen. Er
hat die Festsetzung dem Reichsrat und dem Ausschuß des Reichstages
für soziale Angelegenheiten alsbald mitzuteilen und auf ihr gemeinsames
Verlangen zu ändern.
*) § 165a ist durch § 1 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) eingefügt, um
die schleunige Anpassung der Iahresarbcitsverdienst- (Einkommens-) grenze an den
damaligen Währungsverfall und an das damit zusammenhängende Emporschnellen
der ziffernmäßigen Gehalts- und Lohnbeträge zu ermöglichen. Vorher war die Grenze
im ß 165 selbst festgesetzt. — Ebenso ist in der AV. dem Reichsarbeitsminister die
Festsetzung der Jahresarbeitsverdienstgrenze übertragen (§ la AVE.).
Die 91930. hatte die Grenze auf 2500 M. festgesetzt. Gegen Ende der Kriegs
und in der Nachkriegszeit fanden zahlreiche Erhöhungen statt. Die Beseitigung der
Grenze und damit die Einbeziehung der im § 165 Abs. 1 unter Nr. 2 bis 5 a und Nr. 7
Bezeichneten ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes ist im Reichstag mehrfach
erörtert, aber von seiner Mehrheit stets abgelehnt worden.
2 ) Die Grenze der Versicherungspflicht wird durch die aus einem Tarif
verträge folgende Anrechnung von Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezügen nicht
berührt (AN. 1922 S. 187).
3 ) Maßgeblich ist jetzt die VO. v. 29. II. 24 Anhang II Nr. 119.
4 ) Zur Zeit des Währungsniederganges hat § 4 des Ges. zur Erhaltung
leistungsfähiger Krankenkassen v. 27. III. 25 (Anhang II Nr. 82) bestimmt:
>>§ 4. Wer die für seine Versicherungspflicht nach 8 165a der RVO. maßgebende
Verdienstgrenze überschreitet, scheidet erst mit dem ersten Tage des vierten Monats
nach Überschreiten der Verdienstgrenze aus der Versicherungspflicht aus.
Das gleiche gilt sinngemäß für Hausgewerbtreibende bei Überschreiten der nach
165a maßgebenden Einkommensgrenze".
Für die nach | 4 «. «, O. versicherungspflichtig Gebliebenen ist die festgesetzte
gahresarbeitsverdienstgrenze (vgl. Anm. 5) für die Höhe der Beitrüge ohne Belang.
. § J.®®* 5* lr die Versicherung der in der Landwirtschaft, als Dienstboten,
unständig oder im Wandergewerbe Beschäftigten, der Hausgewerbtreibenden
1 i)ausgewerbiich Beschäftigten sowie der ohne Entgelt beschäftigten
Lehrlinge aller Art gelten die besonderen Vorschriften der §§ 416 bis 494.