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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 169—170
das Krankengeld auf die Barbezüge anrechnen, die er ihnen während der Krankheit
weiterzuzahlen hat.
Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht."
b) durch § 12 Nr. 1 ©es. v. 17. VII. 22 (Anhang IV Nr. 37), der am Schluß
des Abs. 2 die Worte „und ferner ..." hinzugefügt hat. Dgl. dort Vordem.
v) durch Art. III Ges. v. IS. VII. 23 (RBBl. I S. 686), der in Abs. 1 Zeile 1 die
Worte „Ärzte und Zahnärzte" eingefügt hat,- vgl. § 165 Anni. 9.
2 ) Das Wort „Beamte" im Abs. 1 ist in engerem Sinne zu verstehen. Es gehören
hierher also nur Personen, deren Dienstverhältnis auf staatsrechtlicher Grundlage
beruht. Daher sind bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte im Büro- und
Kanzleibienste Beschäftigte, auf Kündigung angestellte Assistentinnen nicht versicherungs
pflichtig (AN. 1923 S. 158).
3 ) Die Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit gewährleistet für sich
allein die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche nicht. Es bedarf vielmehr noch der beson
deren Zusage eines Zuschusses beim Fortfall oder bei Verminderung der Dienstbezüge
infolge von vorläufiger Dienstenthebung, Kündigung oder ähnlicher Ursache (AN. 1919
S. 358).
■*) Den Beamten sind diejenigen Beschäftigten der genannter! Ar
beitgeber gleichgestellt, die zwar keine Bcamteneigenschast besitzen, aber auf
Lebenszeit, unwiderruflich und mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt, mithin gleich
den Beamten auf die Dauer gesichert sind. Dagegen ist die Befreiung für die übrigen
nichtbeamteten Beschäftigten weggefallen. Diese sind großenteils nur vorübergehend
in das betreffende Arbeitsverhältnis eingetreten und können dieses Arbeitsverhältnis
leicht wechseln. Die Eigenschaft ihres augenblicklichen Arbeitgebers als öffentliche Körper
schaft ist mithin für sie eine rein zufällige und meist vorübergehende. Es entbehrt der
inneren Berechtigung, unter diesen Umständen der Beschäftigung einen Einfluß auf die
Fortdauer des Dersicherungsverhältnisses einzuräumen. Wird der Beschäftigte auch
während der Zeit einer solchen Arbeitsleistung versichert, so wird damit für ihn nur
der Regelzustand gewahrt.
b) Voraussetzung der Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist neben dcr
Anstellung auf Lebenszeit usw., daß ihnen gegen den Arbeitgeber im Erkrantüngsfalle
ein den Anforderungen des Abs. 1 entsprechender Versorgungsanspruch zusteht. ■—
Anrecht auf Ruhegeld ist nicht gleichbedeutend mit Anwartschaft auf Ruhegeld
i. S. des § 1234, setzt vielmehr voraus, daß der betreffende Beschäftigte im Falle seiner
Dienstuntauglichkeit sofort Ruhegeld zu fordern haben würde (AN. 1920 S. 376).
§ 170 1 ). Beamte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher
Verbände oder öffentlicher Körperschaften werden auf Antrag des Arbeit
gebers durch die oberste Verwaltungsbehörde von der Versicherungspflicht
befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 169 bezeichneten
Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden.
Das gleiche gilt für Beamte der bisher landesherrlichen 2 ) Hof-, Do-
manial-, Kamcral-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der bisher Herzog
lich, Braunschweigischen Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fidei-
kommitzverwaltung.
Das gleiche gilt ferner für Beschäftigte der im Abs. 1, 2 bezeichneten
Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder
mit Anrecht auf Buhegehalt angestellt sind.
J ) Fassung des § 2 der VO. über KV. v. 3. II. 19 (Anhang II Nr. 39). Fm
Abs. 1 stand statt des ersten Wortes „Beamte" bas Wort „die" und hinter „Körper-
schaften" (Zeile 2) das Wort „Beschäftigten". — Am Abs. 2 standen hinter „Beamte"
(Zeile l) die Worte „und Bedienstete",- ferner ist in Abs. 2 Zeile 1, das Wort „bisher"
eingefügt worden. — Abs. 3 ist neu.
Auf § 170 beziehen sich die bei § 169 abgedruckten §§ 4 u. 5 der VO. v. 3. II. 19.
2 ) Vgl. Bek. des RVA. über Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
auf ©rund des § 170 Abs. 2 RVO., v. 4. III. 13 (AN. S. 307).