94 ReMversichermigAordnung.
§ 171 J ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann auf Antrag des Arbeit
gebers bestimmen, wieweit auch die als Lehrer und Erzieher an nicht öffent
lichen Schulen oder Anstalten, oder als Ärzte und Zahnärzte Beschäftigten
versicherungsfrei sind, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im 8 169
"s'm «TÄl'Ä. M. 5. II. 19 (»n(,„n S II 31,. 33),
der in Zeile 2 hinter „auch die" die Worte: „in Betrieben oder im Dienst nicht öffent
liche Körperschaften oder" gestrichen hat. Die im 8 171 vorgesehen gewesene Befreiungs-
Möglichkeit für die Angestellten privater Körperschaften hatte zu vielfachen Klagen
Aniah gegeben. Namentlich hätten gröhere Banken, Versicherungsgesellschaften und dgl.
voir dieser Befugnis zum großen Schaden der Krankenkassen sehr häufig Gebrauch
gemacht. Diese Art der Befreiung ist deshalb vollständig weggefallen. — b) durch
Art. xv Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61), der die Worte: „oder als Ärzte und
Zahnärzte" eiirgefügt (vgl. 8 ISS Anm. 9) und am Schlüsse die Worte: „oder sie
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden" im Hinblick auf die Neufassung des
8 172 Nr. 3 gestrichen hat.
§ 172. Versicherungsfrei sind
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände,
der Gemeinden und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher
an öffentlichen Schulen oder Anstalten, solange sie lediglich für
ihren Beruf ausgebildet werden;
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 165 bezeichneten
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer
bürgerlichen Beschäftigung ausüben, auf die § 169 anzuwenden ist;
2a. Angehörige der Schutzpolizei, die eine der im § 165 bezeichneten
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer
anderen Beschäftigung ausüben, auf die § 169 anzuwenden ist 1 );
3. Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zu
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind 2 ) 2 );
4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern
vorn Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, wenn
sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen
mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätig
keiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein
geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittel
baren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und
dergleichen ausreicht 2 ).
ft Nr. 2a ist durch § 12 Nr. 2 ©cf. v. 17. VII. 22 (Anhang IV Nr. 37) hinzugefügt.
Vgl. dort Vordem. ,
Vgl. auch § 169 Abf. 2.
ft Art. V Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hat: a) in Nr. 3 „tätig sind" an
Stelle von: „gegen Entgelt unterrichten" gesetzt. Vgl. auch die Ausführungen in 8 165
Anm. 9.
b) in Nr. 4 die lateinisch gedruckten Worte „Schwestern vom Roten Kreuz" und
„überwiegend" eingefügt mrd die Schlußworte: „und nicht mehr als freien Unterhalt
usw." gesetzt an Stelle von:„und als Entgelt nicht mehr als den freien Unterhalt beziehen."
Dadurch ist die Versicherungsfreiheit der in Nr. 4 bezeichneten Personengruppen wesent
lich erweitert.
ft Nr. 3 ersaht insbesondere Assistenzärzte, die zu ihrer Wissenschaft-
schaftlichen Weiterbildung in Krankenhäusern und dergleichen tätig
sind, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt beziehen. Dgl.
auch 8 171 Anm. 1 am Ende.
8 173ft 2 ). Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht be-
fteit, wer eine Invalidenrente bezieht oder dauernd invalide im Sinne des
8 1255 Abs. 2 ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband
einverstanden ist.