Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

94 ReMversichermigAordnung. 
§ 171 J ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann auf Antrag des Arbeit 
gebers bestimmen, wieweit auch die als Lehrer und Erzieher an nicht öffent 
lichen Schulen oder Anstalten, oder als Ärzte und Zahnärzte Beschäftigten 
versicherungsfrei sind, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im 8 169 
"s'm «TÄl'Ä. M. 5. II. 19 (»n(,„n S II 31,. 33), 
der in Zeile 2 hinter „auch die" die Worte: „in Betrieben oder im Dienst nicht öffent 
liche Körperschaften oder" gestrichen hat. Die im 8 171 vorgesehen gewesene Befreiungs- 
Möglichkeit für die Angestellten privater Körperschaften hatte zu vielfachen Klagen 
Aniah gegeben. Namentlich hätten gröhere Banken, Versicherungsgesellschaften und dgl. 
voir dieser Befugnis zum großen Schaden der Krankenkassen sehr häufig Gebrauch 
gemacht. Diese Art der Befreiung ist deshalb vollständig weggefallen. — b) durch 
Art. xv Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61), der die Worte: „oder als Ärzte und 
Zahnärzte" eiirgefügt (vgl. 8 ISS Anm. 9) und am Schlüsse die Worte: „oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden" im Hinblick auf die Neufassung des 
8 172 Nr. 3 gestrichen hat. 
§ 172. Versicherungsfrei sind 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände, 
der Gemeinden und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher 
an öffentlichen Schulen oder Anstalten, solange sie lediglich für 
ihren Beruf ausgebildet werden; 
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 165 bezeichneten 
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer 
bürgerlichen Beschäftigung ausüben, auf die § 169 anzuwenden ist; 
2a. Angehörige der Schutzpolizei, die eine der im § 165 bezeichneten 
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer 
anderen Beschäftigung ausüben, auf die § 169 anzuwenden ist 1 ); 
3. Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zu 
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind 2 ) 2 ); 
4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern 
vorn Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, wenn 
sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen 
mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätig 
keiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein 
geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittel 
baren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und 
dergleichen ausreicht 2 ). 
ft Nr. 2a ist durch § 12 Nr. 2 ©cf. v. 17. VII. 22 (Anhang IV Nr. 37) hinzugefügt. 
Vgl. dort Vordem. , 
Vgl. auch § 169 Abf. 2. 
ft Art. V Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) hat: a) in Nr. 3 „tätig sind" an 
Stelle von: „gegen Entgelt unterrichten" gesetzt. Vgl. auch die Ausführungen in 8 165 
Anm. 9. 
b) in Nr. 4 die lateinisch gedruckten Worte „Schwestern vom Roten Kreuz" und 
„überwiegend" eingefügt mrd die Schlußworte: „und nicht mehr als freien Unterhalt 
usw." gesetzt an Stelle von:„und als Entgelt nicht mehr als den freien Unterhalt beziehen." 
Dadurch ist die Versicherungsfreiheit der in Nr. 4 bezeichneten Personengruppen wesent 
lich erweitert. 
ft Nr. 3 ersaht insbesondere Assistenzärzte, die zu ihrer Wissenschaft- 
schaftlichen Weiterbildung in Krankenhäusern und dergleichen tätig 
sind, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt beziehen. Dgl. 
auch 8 171 Anm. 1 am Ende. 
8 173ft 2 ). Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht be- 
fteit, wer eine Invalidenrente bezieht oder dauernd invalide im Sinne des 
8 1255 Abs. 2 ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband 
einverstanden ist.
	        
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