Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 193, 194. — 23. Oktober - 1. November 1737. 
Parteien mehr als ein Llsmbrmn vor verdächtig angeben, soll gar 
nicht darauf reflectiret werden". 
Schon in einer Eingabe, Minden, 2. November 1737, hatten sich 
die Prälaten nnd Ritterschaft des Fürstenthums Minden dahin aus 
gesprochen, daß der König die vor langer Zeit ergangene Verordnung 
wegen des juramenti perhorrescentiae nochmals ausdrücklich confirmire, 
„weil wir nnd viele arme Unterthanen gewiß in traurigen und ungewisse» 
Vermögensumständen, ja in Furcht, Verlust, Ehre und Reputation befangen 
sein würden, wann ein Litigante eine personal» judicialem, dagegen' er 
aus gewissen fontibus causam suspicionis hat, nicht recusircn oder per- 
horrcsciren könnte"?) Nach der Publication der Verordnung vom 23. Oc- 
tober kamen die Prälaten und Ritterschaft aus ihre Eingabe vom 2. No 
vember zurück;-) bei der Feindschaft, in der der Präsident von Derenthal 
mit zahlreichen Mitgliedern ihrer Corpvrationen stehe, bei seinem Bemühen, 
„immer nur seinen Absichten ein Genüge zu thun", müsse vor allem gegen 
ihn „das juramentum perhorrescentiae statthaben"; in allen de» Sachen, 
daran er einigen Theil nehmen, müsse er sich „des Directorii, wie auch 
alles Vvtirens und Decretirens enthalten". i) 
i) Zugleich hatten sie, mit Bezugnahme auf ihre Vorstellung vom Febr. 
1732 (vgl. Band V l. S. 345, Anm. 1.) vorgeschlagen, „deni Präsidi und Pirectori- 
bus regiminis anzubefehlen, daß alle einkommenden Schriften und auf den Spruch 
stehende Akten nach der Ordnung unter die Räthe distribuiret und die deereta mixta 
et sententiae secundum majora und nicht anders abgefasset werden dürfen; dann, 
wo ein Chef Acta nach Gefallen bald diesem bald jenem Rath ad rekerendum geben 
kann, so könne» starke Passionen mit unterlaufen, daß die Sportuln, Advocatur- 
und Procuratnrgebühren auch nach der Iniportance der Processen billig ein 
zurichten, brauchen wir nicht anzuführen, weil . . auch an sich unläugbar ist, daß, 
wo in geringen Sachen, wie wegen Armuth der Uuterthanen hier die meiste» 
sind, ferner so weitlnuftige und kostbare Processe wie bisher» gestattet werden, 
die Litiganten finita causa nichts haben und also um dasjenige, was sie durch 
den Proceß erhalten, bereits durch den Richter, Advocate» nnd Procuratore» ge 
bracht sind. Daß auch denen temere inficiantibus eine ihrem allem Christenthum 
und honuetete zuwiderseiende» Delicto proportionirte Strafe gesetzt würde, wäre 
vortrefflich, insbesondere, wann diejenige Advocati, so aus Gewinnsucht jeinand 
zum Proceß verleiten, Vergleiche hindern oder auf Unkosten ihrer Parteien Per- 
sonalia tractiren, mit aller rignenr gcstrafct würden". 
“) Minden, 23. Januar 1738.
	        
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