! Traumatische Geistesstörungen.
nicht plötzlich zum Zwecke einer Exkulpierung kritiklos
herangezogen werden.
Was bisher von grobmechanischen Kopfverletzungen ausgeführt
wurde, gilt in gleicher Weise von Schädigungen des Gehirns durch andere
traumatische Ursachen wie Sonnenstich, Blitz, elektrischen Schlag, Ver-
giftung mit Gasen usw. Überall hat man neben Art und Schwere der
Verletzung die nervöse Veranlagung in Betracht zu ziehen. Streng ab-
zutrennen sind alle durch Schreck und sonstige seelische Vorgänge
bedingten Unfallfolgen, die als mannigfache transitorische psychische
Störungen und Pseudodemenz in Erscheinung treten können (vgl. Traumati-
sche Neuropsychosen Seite 226). Nicht nur in zivilrechtlichen Fragen
ist diese Unterscheidung oft von wesentlicher Bedeutung, auch die Be-
urteilung, ob eine Misshandlung zu Siechtum im Sinne des 8 224 St. G.B.
geführt hat, wird je nachdem sehr verschieden ausfallen dürfen (Seite 26).
Nicht mehr zu den traumatischen Psychosen im engeren Sinne sind die Fälle
zu zählen, in welchen durch die Kopfverletzung, mag sie nun leicht oder schwer
gewesen sein, eine endogene Erkrankung wie manisch-depressives Irresein oder
Schizophrenie ausgelöst wird. Wohl mag da gelegentlich aus Billigkeitsrücksichten
eine Unfallrente zuerkannt werden in der Annahme, dass das Leiden sonst vielleicht
nicht so früh zum Ausbruch gelangt wäre. . Allein falsch würde es sein, nun
auch alle späteren periodischen Anfälle in gleicher Weise zu entschädigen, und noch
grössere Vorsicht verlangt die Beantwortung von Fragen aus $ 224 St.G.B.
Die stets vorhandene Möglichkeit einer weitgehenden Besserung bei
posttraumatischer Demenz ist von dem Gutachter vor allem dann zu be-
denken, wenn Ehescheidung wegen Geisteskrankheit beantragt wurde.
Lit. vgl. Nr. 178, 214, 274.
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