Verhandlungsfähigkeit. 1y
voll anerkannt worden. Dagegen hat der $ 49 M.St.G.B. ausdrücklich
betont, dass selbstverschuldete Trunkenheit bei strafbaren Hand-
lungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei
allen in Ausübung ‚des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen
keinen Strafmilderungsgrund bilden dürfte.
Hiernach müsste ein schwerer Fall von Trunkenheit anders be-
urteilt werden wie vor einem bürgerlichen Gerichte, es sei denn, dass
sich die Voraussetzungen des 8 51 St. G.B., Bewusstlosigkeit oder krank-
hafte Störung der Geistestätigkeit (Pathologischer Rausch) erweisen
liessen. Dann hätte der Sachverständige mit allem Nachdruck das Vor-
liegen von Unzurechnungsfähigkeit zu vertreten.
Im übrigen sind Aufgaben, Pflichten und Rechte des ärztlichen
Sachverständigen die gleichen, wie vor den bürgerlichen Gerichten.
Auch die Einweisung des zu Begutachtenden in eine öffentliche Irren-
anstalt behufs Beobachtung auf den Geisteszustand ist zu beantragen
nach $ 217 der Militärstrafgerichtsordnung::
„Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Be-
schuldigten, gegen welchen die Anklage erhoben ist, kann der Gerichtsherr auf-
Antrag einege Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, dass
der Angeklagte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde,
. Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so ist ihm ein solcher zu bestellen.
Die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist dem Angeklagten und dem
Verteidiger bekannt zu machen. Gegen die Anordnung findet binnen der Frist
von einer Woche die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn statt. Die-
selbe hat aufschiebende Wirkung.
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht
übersteigen.“
B. Verhandlungsfähigkeit.
Wird durch den Sachverständigen bei einem Angeschuldigten Geistes-
krankheit festgestellt, so erhebt sich die Frage nach der Verhandlungs-
fähigkeit, mag nun das Leiden schon zur Zeit der Tat bestanden haben
oder erst in der Untersuchungshaft ausgebrochen‘ sein. Die Verhand-
Jungsfähigkeit ist bei geistiger Störung nicht unter allen Umständen
als ausgeschlossen anzusehen. Sie ist jedenfalls dann aufgehoben, wenn
der Angeschuldigte durch seine geistige Störung gehindert wird, seine
Rechte als Angeklagter wahrzunehmen, dem Gange der Verhandlung zu
folgen und sich zu verteidigen. Die Entscheidung hat von Fall zu Fall
zu erfolgen. Im allgemeinen leidet die Verhandlungsfähigkeit weniger
bei chronisch paranoider Erkrankung und Schwachsinn mit guter Auf-
fassung und geordnetem Gebahren, als bei akut erregten, stuporösen und
verwirrten Zuständen, mag auch das Leiden in ersteren Fällen weit
schwerer sein: Der $ 203 St. P.O. bestimmt darüber:
„Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann beschlossen
werden, wenn dem weiteren Verfahren Abwesenheit des Ange-
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