- Sexueller Missbrauch einer Geisteskranken,
plötzlich die gleiche Störung auftreten und zu den gefährlichsten Un-
taten Veranlassung geben kann. Es beruht auf einem bedenklichen
Irrtume, falls der Arzt sich sogleich nach einer Exkulpierung auf Grund
des $ 51 dahin auslässt, der Betreffende sei wieder geistig gesund.
Natürlich bleibt immer die Art und Schwere der Tat neben der ge-
samten Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Dauer der Verwahrung sollte so lange ausgedehnt werden, bis
durch die erzielte Besserung des Zustandes eine Wiederholung ähnlicher
krimineller. Vorkommnisse aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden
darf. Namentlich in früherer Zeit ist dieser eigentlich selbstverständ-
lichen Forderung durchaus nicht immer in genügender Weise Rechnung
getragen worden, und die hieraus erwachsenden Missstände haben dann
der Presse. zu wenig berechtigten Angriffen gegen die forensische
Psychiatrie als solche Veranlassung geboten. In Preussen ist daher eine
ministerielle Verordnung vom 15. Juni 1901 dahin ergangen, dass alle
auf Grund des 8 51 St.G.B. freigesprochenen oder nach & 203 St. P.O.
ausser Verfolgung gesetzten Personen (Seite 19) sowie diejenigen geistes-
kranken Verbrecher, bei denen der Strafvollzug ausgesetzt wurde, nicht
aus den öffentlichen Irrenanstalten entlassen werden sollen, bevor‘ den
betreffenden Polizeibehörden des künftigen Aufenthaltsortes Gelegenheit
zur Äusserung gegeben worden ist. Gleiche Bestimmungen gelten für
die auf Veranlassung der Polizei aufgenommenen Geisteskranken, wenn
jene ausdrücklich das Ersuchen um Mitteilung von einer beabsichtigten
Entlassung gestellt hatte.
Lit. Nr. 61, 259, 327.
D. Missbrauch einer geisteskranken Person zum ausser-
ehelichen Beischlafe,
Der $ 176 St.G.B. bestimmt im zweiten Abschnitte:
„Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer ......
2, eine in einem willenlosen oder bewusstlosen Zustand be-
findliche oder eine geisteskranke Frauensperson zum ausserehe-
lichen Beischlafe missbraucht .....“
Hier hat in der Regel der Sachverständige sich nicht nur darüber
zu äussern, ob die betreffende Frauensperson zur Zeit, als gegen sie die
unsittliche Handlung begangen wurde, überhaupt geisteskrank war,
sondern meist wird noch weiter an ihn die sehr viel schwierigere Frage
gerichtet, ob sie so geisteskrank gewesen ist, dass es.der Täter auch
erkennen musste. . Bedenkt man nun, wie lange Zustände geistiger
Störung von Laien übersehen zu werden pflegen, wird man bei der Be-
antwortung dieser zweiten Frage nicht vorsichtig genug verfahren können.
Der Nachweis, ob im betreffenden Falle die Geistesstörung allgemeiner
bekannt war und ob auch der Täter davon gewusst hatte, lässt sich
sicherer durch den Richter vermittelst Zeugenvernehmungen erbringen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass gerade manche weibliche Geistes-
„DA