Geistesstörung nach Körperverletzung. 5
kranke (Manische Erregungen) eben infolge ihres Leidens ungewöhnlich
sinnlich erregt sind und ihrerseits den Mann zum Geschlechtsverkehr
zu verlocken streben.
Ein noch nicht ganz geklärtes Kapitel bildet die Möglichkeit ge-
schlechtlichen Missbrauchs von weiblichen Personen, die durch Hypnose
in willenlosen Zustand versetzt worden waren. Es ist auffallend, welche
geringe ‘Rolle derartige Vorkommnisse bisher in der Praxis spielen.
Öffenbar lassen sich gerade auf diesem Gebiete die Ergebnisse mehr
oder weniger spielerischer ‚Experimente nicht ohne weiteres auf die
Verhältnisse der Wirklichkeit übertragen. Die praktische Erfahrung
lehrt, dass Hypnotisierte sich ernsthaft kaum zu Handlungen bestimmen
lassen, welche ihrer gesamten auf Erziehung und Charakter beruhenden
Denkweise normaler Zeiten widerstreben. Höchstens mögen Hypnose
wie Wachsuggestion als gesteigerte Mittel der Überredungskunst bei
schon vorhandener Neigung in Betracht kommen.
Allein selbst in derartigen Fällen bliebe noch zu untersuchen, wie
weit ‚es sich tatsächlich um eine durch Hypnose erzeugte Willenlosig-
keit gehandelt hat. Die Behauptung, das Opfer eines Notzuchtsattentats
gewesen zu sein, wird bekanntlich nicht so ganz selten von gefallenen
Mädehen erhoben. Die Aussagen Hypnotisierter haben als besonders
unzuverlässig zu gelten und sind auch in der Richtung zu prüfen, ob
überhaupt nach der gesamten Sachlage ein sexuelles Delikt in dem von
ihnen behaupteten Zustande an ihnen vorgenommen wurde. In dieser
Hinsicht dürfte von ihren sexuellen Anschuldigungen das gleiche wie
von denen Hysterischer zu sagen sein. (Siehe Seite 28.)
Lit. Nr. 168, 170, 171,256.
Beispiel 2,
(Geschlechtlicher Missbrauch einer Schwachsinnigen).
Die 32jährige epileptische Anna S. ist von dem Gärtner W. in Abwesenheit
ihrer Eltern besucht und geschlechtlich gebraucht worden. Sie behauptet, er habe
sie dazu gezwungen. Er gibt an, es sei mit ihrem Einverständnisse geschehen, sie
habe ihm vorher gesagt gehabt, wann er sie allein antreffen würde, und habe Vor-
bereitungen für seinen Empfang getroffen. Er wisse, dass sie an Krämpfen leide,
doch habe er sie nicht für geistesschwach gehalten.
Die Untersuchung ergibt wohl das Bestehen einer erheblichen Demenz und
von Zuständen von Verwirrtheit im Anschlusse an die Anfälle, doch lässt sich nicht
sagen, dass sie dauernd so schwer gestört ist, dass es einem Laien auffallen muss.
In ihrer zeitweise auftretenden geschlechtlichen Erregung mag sie sehr wohl den
Mann an sich gelockt haben. Ihre eigenen Aussagen sind bei ihrer grossen Lügen-
haftigkeit völlig unzuverlässig.
_ Ein Jahr nach Einstellung des Verfahrens wurde die S. abermals von dem W.
geschlechtlich gebraucht. Nunmehr konnte von ihm Unwissenheit nicht mehr geltend
gemacht werden.
E. Verfall in Geisteskrankheit infolge von Körper-
verletzung.
$ 224 St.G.B.: „Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungs-
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