Grade der Geschäftsfähigkeit. ‚1
weil dieser früher eine Geisteskrankheit durchgemacht hat, sondern weil
der Zeuge nach erstatteter Aussage später geisteskrank geworden ist.
Die Beantwortung aller solcher Fragen ist nicht leicht und ver-
langt eine sorgfältige Prüfung sämtlicher in Betracht kommenden Um-
stände. Der Sachverständige sollte sich nur ausnahmsweise darauf
einlassen, bei einem in der Hauptverhandlung auftauchenden Zweifel
sofort seine Ansicht auszusprechen. Vorherige Untersuchung des Zeugen,
Einblick in seine Krankenakten usw. sind vorsichtshalber zu verlangen.
Immer wird es darauf ankommen festzustellen, ob sich zur Zeit der
Vereidigung krankhafte Erscheinungen unabhängig von der Zeugenaus-
sage finden. Dagegen ist es nicht eigentlich Aufgabe des ärztlichen
Sachverständigen, diese Aussage selbst auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen,
wenn nicht in ihr enthaltene Auffälligkeiten geradezu krankhaften Ein-
druck erwecken, oder er ausdrücklich darum ersucht worden ist.
Was hier von einem nach seiner Aussage an Geistesstörung er-
krankten Zeugen ausgeführt wurde, gilt in gleicher Weise von einem später
erkrankten Sachverständigen. Bestehen keine Zweifel an seiner Gesund-
heit bei Abgabe des Gutachtens, behält dieses seinen Wert. Es heisst
daher im $ 250 St.P.O.:
„Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder in
Geisteskrankheit verfallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen,
so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen werden.
Dasselbe gilt von dem bereits verurteilten Mitschuldigen.“
Lit. Nr. 13,173; 174, 184,206, 220; 338.
2. Teil.
Die Stellung des Geisteskranken im Zivilprozesse.
A. Geschäftsfähigkeit.
1. Grade der Geschäftsfähigkeit.
Der Zurechnungsfähigkeit des Strafgesetzbuches entspricht an Be-
deutung für den psychiatrischen Sachverständigen im Bürgerlichen Ge-
setzbuche (B. G. B.) die Geschäftsfähigkeit. Er muss hier die hauptsäch-
lichsten in Frage kommenden Bestimmungen merken:
8 1 B.G.B.: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit
der Vollendung der Geburt.“
& 2: „Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 21. Lebens-
jahres ein.“
9: