Antrag auf Entmündigung. 9
anwalt am vorgesetzten Landgericht zur Stellung des Antrags befugt
($ 646 Z.P.O.).
Der Antrag kann beim Amtsgerichte schriftlich eingereicht oder
seinem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden und soll eine
Angabe der ihn begründenden Tatsachen, sowie die Bezeichnung der
Zeugen dafür enthalten (8 647 Z.P.O.). Zweckmässig wird auch sogleich
ein vorläufiges ärztliches Zeugnis vorgelegt, da der Richter die KEin-
leitung der Entmündigung von der Beibringung eines solchen abhängig
machen kann (S$ 649 Z.P.O.).
Dieses Zeugnis, das lediglich dem Entmündigungsrichter als
Unterlage für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens dienen soll,
um aussichtslose und missbräuchliche Anträge einzuschränken, kann kurz
sein und nur zum Ausdruck bringen, dass die betreffende Person geistes-
gestört ist und sich für die Entmündigung eignet. Alles Nähere wird
erst. später im Laufe des Verfahrens durch Zeugenerhebungen, Ver-
nehmung des Patienten und des Sachverständigen festgestellt. Dann
erfolgt das ausführliche Gutachten. Man vermeide daher, sich im vor-
läufigen Zeugnisse auf den Unterschied „geisteskrank“ oder „geistes-
schwach“ festzulegen. In der Regel genügt schon etwa folgende Fassung:
„Zur Vorlage beim Amtsgerichte bescheinige ich behufs Einleitung des Ent-
mündigungsverfahrens, dass ich den N. N., geboren in X. am ...., in meiner
Sprechstunde am ..... untersucht habe. Derselbe ist geistesgestört und er-
scheint zur Entmündigung geeignet.“
Wenn man will, mag man auch den Schluss vorziehen: „und vermag seine
Angelegenheiten nicht zu besorgen.“
Voraussetzung für Ausstellung eines solchen vorläufigen Zeugnisses
ist immer, dass man den Kranken persönlich und zwar erst kürzlich
untersucht hat. Lag ‚die Untersuchung schon länger zurück, ist das
deutlich zum Ausdruck zu bringen. Der Anfänger merke sich, dass
man gerade mit der Ausstellung des Entmündigungsattestes nicht vor-
sichtig genug sein kann. Es ist sehr viel leichter, später im Laufe des
Verfahrens, wenn zuverlässige Zeugenaussagen vorliegen, den Fall zu
beurteilen als vorher, wo man sich in der Hauptsache auf oft wider-
sprechende Angaben interessierter und aufgeregter Angehöriger stützen
muss und keine Möglichkeit besitzt, sogleich zu übersehen, wieweit
Übertreibungen eine Rolle spielen. Es geschieht nämlich nicht so ganz
selten, dass durchaus unbegründete Entmündigungsanträge gestellt
werden, um bei Erbschafts- oder anderen Rechtsstreitigkeiten die eine
Partei auszuschalten; ausnahmsweise wohl auch im Einverständnisse mit
dem zu Entmündigenden, um ihm auf diesem Umwege in einem schwebenden
Strafverfahren die Vorteile des $ 51 St.G.B. (Unzurechnungsfähigkeit
s. S. 2) zu verschaffen. Häufiger noch liegen zwar ‚allerlei Momente
vor, die tatsächlich eine Entmündigung vielleicht wünschenswert erscheinen
Da
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