Entmündigungsgutachten, 9
digung des Gesundheitszustandes zu besorgen ist. Drittens steht allen
Personen, die nach 8 646 Z.P.O. zur Stellung des Antrags auf Einleitung
der Entmündigung berechtigt waren (siehe S. 34), ein Einspruch zu. Als
Folge derartiger Erschwerungen ergibt sich, dass die vom Sachverstän-
digen gewünschte Anstaltsbeobachtung durchaus nicht immer zu erreichen
ist. Vielfach scheuen sich die Richter schon gegenüber einem lebhaften
Proteste des zu Entmündigenden vor energischem Vorgehen. Nicht nur von
ihm, auch von einsichtslosen Angehörigen wird häufiger das Bedenken vor-
gebracht, der Aufenthalt unter psychisch Kranken werde nachteilig auf
seinen Gesundheitszustand einwirken. Der Staatsanwalt wird vielleicht
bei seinem Einspruche ausserdem von fiskalischen Erwägungen geleitet,
da die Kosten unter Umständen von der Staatskasse zu tragen sind.
Es heisst darüber im $ 658 Z.P.O.:
„Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von
dem Entmündigten, andernfalls von der Staatskasse zu tragen,
Insoweit einen der in $ 646 Abs. 1 bezeichneten Antragssteller bei Stel-
Jung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, können
demselben die Kosten ganz oder teilweise zur Last gelegt werden“.
d) Das Entmündigungsgutachten,
Sorgfältigste Ausarbeitung des Gutachtens ist dringend anzuraten.
Eine Abschrift desselben wird vom Gericht an den Regierungspräsi-
denten weitergegeben und unterliegt der Durchsicht auf etwaige Mängel.
Ausserdem werden vielleicht im Falle einer Anfechtungsklage noch wei-
tere Gutachten eingeholt werden, die dann natürlich Ungenauigkeiten und
Unvorsichtigkeiten des ersten Sachverständigen schonungslos aufdecken.
Der zu Entmündigende darf auch verlangen, dass ın einer für ihn so
wichtigen Angelegenheit mit aller Gründlichkeit gearbeitet wird.
Das Gutachten zerfällt wieder (wie bei Gutachten im Strafprozesse,
vgl. S. 10) in Vorgeschichte, eigene Beobachtung und eigentliches Gut-
achten. Die Vorgeschichte hat sich auf aktenmässige Tatsachen zu
stützen, darf aber nicht einfach auf die Akten verweisen sondern muss
alles für die Beurteilung Wesentliche auch wirklich enthalten. Soweit
man ausserdem die Vorgeschichte aus persönlicher Anschauung kennt,
mag man sie unter der eigenen Beobachtung anführen. In der
letzteren sollen körperlicher Befund (mit Altersangabe) und die Krgeb-
nisse der Exploration mit z. T. wörtlich niedergeschriebenen Antworten
des Kranken enthalten sein. Es ist zweckmässig, die Unterhaltungen
bei den verschiedenen Vorbesuchen unter Datumsangabe getrennt mit-
zuteilen. Unnötige Längen sind gleichwohl zu vermeiden. Vorge-
schichte und eigene Beobachtung sollen nur so ausführlich sein, dass
sich alle später gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlich aus ihnen
ergeben.
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