4 Anfechtung und Wiederaufhebung der Entmündigung.
für seine Umgebung störend wird, so dass er zur Zeit nicht ausserhalb der ge-
schlossenen Anstalt verpflegt werden kann.
Seine Kenntnisse sind äusserst mangelhaft, seine Urteilsfähigkeit stark herab-
gesetzt, seine Orientierung ungenau. Er lebt teilnahmslos in den Tag hinein, hat
keine Lust zu regelmässiger Arbeit, liegt am liebsten untätig zu Bette, vermag sich
nicht‘ seinen Unterhalt zu verdienen, sondern ist durchaus auf fremde Wartung und
Pflege angewiesen, soll er nicht ganz verkommen. Unter diesen Umständen kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass er ausserstande ist seine Angelegenheiten zu
besorgen. Eine wesentliche Besserung ist nach der Art des Leidens nicht zu er-
warten.
Zusammenfassend gebe ich mein Gutachten dahin ab:
1. Heinrich G. leidet an Schwachsinn (Imbezillität).
2. Er vermag wegen Geistesschwäche im Sinne des $ 6 B.G.B.
nicht seine Angelegenheiten zu besorgen.
e) Anfechtung der Entmündigung.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluss wird dem Ent-
mündigten nur zugestellt, wenn er auf Geistesschwäche lautete; immer
dem Antragsteller, dem gesetzlichen Vertreter des Entmündigten, der
Staatsanwaltschaft und der Vormundschaftsbehörde. Er wird durch
diese Zustellung an den Geistesschwachen oder den gesetzlichen Ver-
treter oder durch die Bestellung eines Vormundes für den Geisteskranken
wirksam (88 659, 660, 661 Z.P.O.). Angefochten kann das Urteil binnen
einem Monat werden von dem Entmündigten, der also hierfür prozess-
fähig bleibt, von dem gesetzlichen Vertreter, den antragsberechtigten
Personen und dem Staatsanwalt. Die Anfechtung einer Entmündigung
darf sich nicht auf eine inzwischen eingetretene Besserung berufen;
hier wäre Wiederaufhebung der Entmündigung zu betreiben (Siehe unten)!
Die Anfechtungsklage ist bei dem Landgerichte anzubringen, zu dessen
Bezirk das betreffende Amtsgericht gehört (S$8 664, 665 Z.P.O.).
Die nochmalige Vernehmung von Sachverständigen ist nicht er-
forderlich, falls das nachprüfende Gericht das vorliegende Gutachten
für ausreichend ansieht ($ 671 Z.P.O).
Mit dem Siege der Anfechtungsklage wird der die Entmündigung
aussprechende Beschluss aufgehoben (8 672 Z.P.O.).
f) Wiederaufhebung der Entmündigung.
Im Schlussabschnitt des weiter oben angeführten $ 6 B.G.B.
(Seite 34) hiess es ausdrücklich:
„Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn der
Grund der Entmündigung wegfällt.‘
Den betreffenden Antrag stellt beim Amtsgerichte seines Wohn-
sitzes entweder der Entmündigte selbst oder sein gesetzlicher Vertreter,
welchem die Sorge für die Person zusteht, oder der Staatsanwalt durch
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