Aufhebung der Pflegschaft. 5)
Hilfe dieser Massnahme zu erreichen, dass sofort jemand da ist, der
sich der einstweiligen Regelung ihrer Angelegenheiten annehmen darf,
und der mit Sorgfalt darüber wacht, dass sie keinen vermeidbaren
Schaden erleiden. Auch in dem Falle, dass eine Invalidenrente bean-
tragt werden soll, z. B. bei chronischen Alkoholisten, ist es sehr
wünschenswert, dass gleich jemand da ist, welcher die Verhandlungen
führt und einstweilen die Rente abhebt, ohne dass deshalb schon der
Antrag auf Entmündigung notwendig würde.
Wohl ist mir bekannt, dass manche Psychiater sich noch scheuen,
dem Begriffe der Verständigungsmöglichkeit eine derartige Auslegung
zu geben. Ihnen ist zu raten, sich im Zweifelsfalle der folgenden Wen-
dung zu bedienen: „Eine Verständigung ist mit N.N. als einem Geistes-
kranken nicht möglich“.
Damit ist zum Ausdruck gebracht, welche Auffassung der Gut-
achter von dem Begriffe der Verständigungsmöglichkeit hat. Nimmt
der Richter diese Auslegung an, so ist der Arzt von der Verantwortung
entlastet. |
Das betreffende Zeugnis wird sonst etwa lauten: „Behufs Einsetzung einer
Pflegschaft wird bescheinigt, dass N. N., geboren am....in X., an... leidet
und wegen Geistesstörung seine Angelegenheit nicht zu besorgen vermag. Gleich-
zeitig wird bescheinigt, dass eine Verständigung mit ihm zur Zeit nicht möglich ist“
b) Aufhebung der Pflegschaft.
Wie die Pflegschaft rasch und leicht zu errichten ist, soll sie
auch ohne weiteres in Wegfall kommen können, wenn sie ihren Zweck
erreicht hat und nicht mehr erforderlich erscheint, daher erklärt $ 1920
B.G.B5.:
„Eine nach S 1910 angeordnete Pflegschaft ist von dem
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Pflegebefohlene die
Aufhebung beantragt‘.
Nach diesen klaren Worten wäre es die Absicht des Gesetzgebers
gewesen, die Wiederaufhebung der Pflegschaft in keiner Weise zu er-
schweren, sondern sie gewissermassen automatisch eintreten zu lassen,
sobald die betreffende Person, für welche eine Pflegschaft eingesetzt
worden war, die gegebene Einwilligung zurückzieht. Eine solche Be-
stimmung ist auch offenbar die notwendige Voraussetzung, damit jemand
freiwillig auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechen sich zeit-
weilig einen Pfleger gefallen lassen soll. Muss er hingegen befürchten,
dass er die Pflegschaft später nicht durch eigenen Wunsch beseitigen
kann, so wird er sich hüten, überhaupt seine Einwilligung auszusprechen,
und die Bestimmungen über die Pflegschaft würden erheblich an prak-
tischem Wert verlieren.
Anders liegt freilich die Sache, wenn die Pflegschaft ohne Ein-
willigung errichtet worden war auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses,
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