Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Landräthe in der Uckermark und im Stolpirischen Kreise. 105 
Friedrich Wilhelm schloß sich dieser Meinung an, indem er an den 
Rand der Eingabe: „gut F W.“ setzte.) 
Buch und Bröcker verzichteten darauf auf die ihnen angetragenen 
Stellen. 
Für Buch und Bröcker wählte die Uckermärkische Ritterschaft anstatt 
des verstorbenen Landraths von Hacke Karl Erdmann von Stotz zum 
Vieedirector zur Unterstützung des bejahrten und schwächlichen Directors 
Holtzendorff und schlug den von Arnim auf Sternhagen einhellig zum 
supernumerären Landrath vor. Das General-Directorium berichtete darüber 
am 5. Januar 1732 an den König (Conc., gez. Happe; Ausf., gez. 
Grumbkow, Viereck, Viebahn, Happe) und fügte hinzu, daß die Kurmärkische 
Kammer der königlichen Bestätigung nicht zuwider sei, sondern, da Stotz 
„ein geschickter und capabler Maun“ wäre, seine Ernennung „vielmehr 
höchstnöthig und denen Uckermärkischen Kreisangelegenheiten zuträglich 
fände.“) 
Eigenhändige Randentscheidung des Königs: 
„ich will erstl: wissen wo ist der Stotz? her was ist das 
vor ein Mla— woher ist er wer hat Ihn zu edellman gemachet 
wie aldt ister wo ist er in die weldt gewehsen 
F W.“ 
Das General-Directorium meldete darauf, Berlin, 12. Januar 1732 
(Cone., gez. Happe; Ausf., gez. Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn, 
Happe), daß Stotz, der letzte Sproß einer altadligen Familie der Ucker— 
mark, 28 Jahre alt sei; er habe in Halle studirt, sei Domherr von 
Kolbergs) und trüge den Titel eines Regiernugsraths zu Stettin. Es 
heiße von ihm, daß er „ein Mann von gutem Verstande, Geschicklichkeit 
— 1) Erlaß an die Kurmärkische Kammer vom 23. Juni 1731 (Cone., gez. 
appe). 
) Berlin, 8. December 1731 (Ausf.). — Aschersleben war der einzige 
Landrath im Kreise seit Hackes Tode. 
3) 22. October 1732 trug das General⸗-Directorium dem Könige vor, daß 
die Pommersche Regierung Stotz bei 1000 Rthlr. Strafe zu der gewöhnlichen 
sechsmonallichen Residenz in Kolberg aufgefordert habe. Wegen seiner anderen 
Verpflichtungen gehe das nicht an. Auch habe sein Vorgänger, Major von Ein⸗ 
siedel, die Prälatur cum benetieio besessen, die gewöhnliche Residenz nicht halten 
zu brauchen. Marginal: „soll mit der Recruten cassa 250. Thlr. abfinden FWo 
—
	        
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