Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

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Nr. 78, 79. — 9.-14. November 1730. 
mit einem anderweitigen honorablen Character etwa zu begnadigen 
oder aber, falls er ja in dem hiesigen Regierungs-Collegio noch in⸗ 
troduciret werden müßte, selbigen dahin anzuweisen .. geruhen 
wollen, daß er sich gleich andern vormaligen Räthen, als worunter 
Prälaten und Obristen, nämlich der Domdechant von Korff und 
der Obriste Freiherr von Wartensleben, bei einiger von unsern 
Zeiten) gewesen, sich gefallen lassen müsse, den untersten Platz 
in Collegio, wie gebräuchlich, zu nehmen, auch diejenige Acta, welche 
ihm zu Abfassung der Proberelation zugestellet worden, förderlichst, 
bevorab da nach Ausweise beigefügter Anlagen die eine Partei 
darunter um Bescheid inständigst fast alle Tage sollicitiren läßt, 
anhero wiederum befordern und abgeben müsse. 
Wir getrösten uns hierunter allergnädigster Erhörung. 
Am 10. März 1731 wurde Danckelmann zum Director in der Mindischen 
Regierung bestellt (Conc., gez. Plotho), am 8. December 1731 Derenthal 
zum Präsidenten (Conc., gez. Broich). 
Zwischen Dehrenthal, der ein rechthaberischer und gewaltthätiger 
Mann gewesen zu sein scheint,“ und Danckelmann?) bestand auch fernerhin 
die größte Animosität. Als sich Dehrenthal 10. November 1731 gegen 
Anschuldigungen der Regierungsmitglieder zu rechtfertigen suchte, erklärte 
) aie! 
2) 1728 wurde er „wegen sehr harter Injurien und Imputationen wider 
den Geheimen Rath Vogt“ zu 200 Rthlr. Strafe verurtheilt (K. 34. Nr. 64 b). 
1731 beschwerten sich die Mindischen Regierungsräthe über ihn, wie er über sie. 
Ferner hatte er fortgesetzt Streitigkeiten mit dem Regierungsrath von Huß, die 
bis zu Schlägereien führten. So behauptete 1738 wenigstens Huß, während 
Dehrenthal „auf Cavaliersparole“ angab, „daß er seine Hände viel zu gut dazu 
halte, sie an den von Huß zu legen, und selbige sonsten nicht, als zur Nothwehr 
gebrauchen würde“. Dehrenthal wurde darauf zu 6 Monat Festung verurtheilt 
und mit 2000 Rthlr. bestraft; Huß hatte nur die letzte Summe zu bezahlen 
R. 832. Nr. 34). — Bgl. dazu 26. Mai 17865. 
8) Auch Danckelmann scheint sehr hitzig gewesen zu sein. Als er einmal 
wegen einer Bemerkung über Landjunker: „sie müßten wohl thun, was die Re⸗ 
gierung haben wolle“, zur Rede gestellt wurde, bestritt er nicht nur solche Aus⸗ 
sage, sondern forderte den einen sofort auf Pistolen und auf den andern ging er 
mit dem Degen los. Ein Proceß, der daraufhin gegen ihn angestrengt wurde, 
wurde gegen Zahlung von 200 Rthlr. an die Recrutenkasse durch Cabinetsordre 
vom 29. October 1733 niedergeschlagen. — Das Verhältnis zwischen Danckelmann 
und Dehrenthal war nach 1735 in nichts gebessert.
	        
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