Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Unterweisung des Kronprinzen in Cüstrin. 
2327 
12 
von Münchow und Director Hille zeigen muß, von was Nutzen 
eine wohl eingerichtete Haushaltung und Menage sei und wie viel 
dazu gehöre, einen Thaler Geld zusammenzubringen. 
Sie sollen ihm auch alsdenn Kammerakten zu lesen geben 
und jemand bestellen, der ihm zeiget, wie er solche mit Nutzen lesen 
und einen deutlichen Extract daraus machen kann. Auch sollen sie 
zuweilen des Abends und wenn der Kronprinz müßige Stunden 
hat, einen oder ein paar von denen Kriegesräthen zu ihm schicken, 
die ihm mit geschickten Discursen von allerhand Kammersachen und 
aus der Instruction vor die Kammer unterhalten und ihm zeigen, 
warum S. K. M. dies und jenes darin also befohlen. 
Wenn auch von den Departementsräthen Rechnungen abge— 
nommen werden, so soll der Kronprinz, sobald er einigen Begriff 
von der Sache hat, mit dabei sein und ihm alles gezeiget werden, 
wie die Rechnungssachen und die Abnahme der Rechnungen be— 
schaffen sein. 
Wofern auch in der Stadt Cüstrin in öconomischen, Polizei— 
und dergleichen Sachen etwas vorfället, so muß der Präsident von 
Münchow und Director Hille solches den Kronprinzen wissen lassen 
und ihm mit dabei nehmen, damit er sich so viel besser von allem 
informire. 
Es soll auch der Kronprinz alle Woche zwei oder drei von 
den Relationes, so an das Directorium geschicket werden, ab— 
schreiben, damit er recht gewohnet werde, geschwinde zu schreiben, 
und muß ihm deshalb ein geschickter Secretarius Anweisung geben, 
daß er recht coulant zu schreiben lerne. 
Sollte aber der Kronprinz ein dubium haben, warum er eine 
Relation oder Verordnung nicht mit unterschreiben wollte, so wird 
Sr. K. M. zu besonders gnädigem Gefallen gereichen, wenn er 
solches im Collegio proponiret und sich es erklären lässet. 
Zu welchem Ende der Kronprinz auch alle Relationes und 
Verordnungen der dortigen Kammer mit unterschreiben soll, doch 
nicht mit den Membris in einer Reihe, sondern nach ihnen in der 
Mitten, wie das hiebeigehende 8chema zeiget. 
Uebrigens soll der Präsident von Münchow und der Director 
Hille alle vierzehn Tage an (S.] K. M. auf Pflicht und Gewissen 
referiren, ob der Kronprinz sich fleißig übe und coulant und geschwinde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.