Kanzleiatteste über Gnadensachen. Erweiternng des Litth. Hofgerichts. 288
unterm 26. voriges .. berichten und vorstellen wollen, und ertheilen
demselben zur .. Resolution, daß, so viel die Combination der
von dem p. Dewitzen zeithero exercirten Jurisdiction mit dem Hof⸗
gericht)) betrifft, S. K. M. ein- vor allemal wollen, daß solche
geschehen soll, gestalten sie deshalb bereits die nöthige Ordres ge—
stellet haben.“) Was äber gedachtes Hofgericht wegen des Schreibers
Schrewen bösem Bezeigens) anführet, so überlassen S. K. M...
Dero Hofgerichts pflichtmäßiger Dijudication, was es mit diesem
Menschen vor Mesures zu nehmen hat, um alle besorgende Con-
fusiones zu verhüten.
Durch Cabinetsordre vom selben Datum erhielt Cocceji den Befehl
die Combination „ohne einiges weiteres Einwenden“ zu realisieren.)
Unterm 19. Juli 1731 erging die entsprechende Weisung an die
Preußische Regierung.)
Aber trotzdem dauerte es noch eine geraume Zeit, bis der Wille
des Königs durchgeführt war. Auf Andrängen Coceejis stattete endlich
die Regierung ihren bereits im Februar 1731 erforderten Bericht wegen
der Combination ab,“) worauf dann wieder eine Replik des Litthauischen
Hofgerichts erforderlich schien.
i) Nicht mit dem Hofgerichtspräsidenten, was Bülow ernergisch depre—
riert hatte.
Zu einem Immediatberichte Coccejis vom 22. Mai 1731, in dem um
einen Adjuncten für den hochbetagten Hausvoigt gebeten war, hatte der König
geschrieben: „die charge soll Plat eingezohgen werden ich habe dorten ein
hofgericht der muhs die Justitz admilnistriren) FW.“ (R. 7. Nr. 125 B.) —
Unterm 4. Juni 1731 war die entsprechende Mittheilung an die Preußische Re—
gierung ergangen. (Ausf., Auf Specialbefehl gez. Plotho, Schlippenbach, Viebahn.
St.⸗A. Königsberg. Etatsministerium. Nr. 604 3.), ebenso an das Insterburger
Hofgericht (St.A. Königsberg. Access. 39,1903).
mN Der Amanuensis von Dewitz Schrewe hatte nach des Hausvoigts Tode
dem Hofgericht die Schlüssel zur Amtsregistratur abzuliefern. Als er einen Eid
schwören sollte, nichts entwendet zu haben, weigerte er sich; die Preußische Re—
gierung stimmte ihm dabei zu (Schreiben vom 17. Juli 1731. Ausf.): er sei
eines ehrlichen Mannes Sohn, der dem Könige schon etliche 500 Jahre getreue
Dienste geleistet habe, und bei dem auch keine Ursache erdacht werden könne,
weshalb er etwas aus der Registratur hätte entwenden sollen.
1) Ausf. (R. 7. Nr. 125 B).
2) Conc., ad mand. gez. Cocceji (R. 7. Nr. 126 B. — Abgegangen 3. August);
Ausf., gez. Plotho, Schlippenbach, Happe (St.⸗A. Königsberg. Etatsministerium.
Nr. 60 a. 3).
o) Vgl. Nr. 89. S. 163.