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Nr. 166, 167. — 25.-28. August 1731.
Von denen 4450 Thlrn., so derselbe aus der General—
Domänenkasse gehabt, soll der Etats-Ministre von
Happe haben.. 700 Rthlr.
und der Geheimte Finanzrath Boden.... 400 Rthlr.
imgleichen der Etats-AMinistre von Broich. .. . 3450 Rthlr.,
welcher auch noch die Siegelgelder vom Ravensbergischen Appel—
lationsgericht, ferner die Siegelgelder vom Ober-Appellationsgericht
haben soll.
S. K. M. befehlen also Dero General-Directorio .., das
nöthige dieserhalb fordersamst zu besorgen.
166. Cabinetsordre an das General-Directorium.
Potsdam, 25. August 1731.
Ausf. von Eichels Hand. — Gen.Dir. Generalkassendepart. Generalla Nr. 2.
Bestellung eines Gehülfen für den Generalfiscal.i
—AVV
Wagners .. resolviret, daß ihm der bisherige Assessor des Hallischen
Schöppenstuhls Marggraff zum Gehülfen in seinen fiscalischen Ver-⸗—
richtungen gegeben werden und dieser die zu solchem Behuf auf
dem Generalsalarienétat bereits ausgesetzte Besoldung haben foll.
Wannenhero Sie Dero General-Direéctorio hiedurch .. anbefehlen,
das nöthige dieserhalb ferner zu verfügen.
Die Bestallung für Johann Gottlob Marggraff ist vom 20. Sep—
tember 1731 datirt (Conc., gez. Viebahn).
1) Gemäß der Ordre vom 16. März 1731 (vgl. Nr. 7ö. S. 130) hatte
Wagener augenscheinlich den Fiscal Breuning in Stendal und den Fiscal König
in Halle zu Gehülfen vorgeschlagen. Diesen war durch Cabinetsordre, d. Potsdam,
7. April befohlen worden, sofort nach Potsdam zu kommen und dort fernere
Ordre zu erwarten. In dem Generalsalarienetat, den der König 6. Mai 1731
dem General⸗Directorium zurücksandte, hatte er für König 300 Rthtr. eingesetzt
und 200 Rthlr. für einen andern bestimmt, den Wagener noch vorschlagen sollte.
Im Juni war dann, wie es scheint, Wagener von König zurückgekommen und
hatte für ihn den Hallischen Assessor Marggraf genannt: Cabinetsordre an
Wagener, d. Potsdam, 16. Juni 1731: Marggraff müsse erst die nöthige Capacität
zeigen. Der König will wissen, warum Wagener den Fiscal König, den er selbst
genannt, nicht mehr zum Gehülfen haben wolle (R. 96. B. 6).