Preußisches Lehunswesen. Bestallung Dreyhaupts. 309
besten Wissen und Gewissen geben und, so viel an ihm ist, mit
dahin sehen, daß Jedermann ohne Ansehen der Person reine und
schlennige Justiz widerfahre; deshalb weder Geschenke noch Gaben,
von was vor Beschaffenheit sie auch sein mögen, nehmen, Unsere
Regalia und Gerechtsame sowohl in eeclesiasticis als politicis ge—
bührend wahrnehmen und äußersten Fleißes verhüten, daß Uns
davon nichts entzogen werde; nicht weniger in cameralibus sorg—
fältigst mit dahin sehen, daß dabei überall Unser höchstes Interesse
aufs beste befordert, auch Unsere getrene Unterthanen conserviret
werden.
Als Advocatus fisci lieget ihm ob, Unfere hohe Königliche
Juru und Gerechtsame bei allen Vorfallenheiten gehörig handzu—
haben, auf Unsere emanirte Landesverordnungen und Edieta mit
Nachdruck zu halten und dahin zu sehen, daß keine Contraventiones
dawider geschehen, auch keine Delicta und Frevelthaten im Lande
ohne gebührende Ahndung vorgehen, viel weniger geduldet, sondern
vielmehr, so viel möglich, getilget werden; wie er denn in fiscalibus
insbesondere mit Unserem Generalfiscal fleißig zu communiciren
hat; und wollen Wir ihn übrigens dieserhalb auf die ihm als Hof—
fiscal bereits ertheilte Instruction hiedurch nochmals verwiesen haben.
Gleichwie Wir ihn auch dabei in des verstorbenen Geheimten
Raths Berndes Platz bei denen Berg- und Thal- und damit com—
binirten Gerichten zu Halle, zum Stadtschultheißen und Salzgräfen
.. angeorduet, als soll er dabei an des gedachten Berndes Stelle
den ersten Sitz und das Directorium, so wie der Verstorbene es
gehabt, auch haben und diese Functiones überall dergestalt ver—
walten und führen, wie der confirmirte Combinationsreceß de anno
1716, auch hernach erfolgte Instruction und die Bestallungen
seiner Vorfahren es mit sich bringen; jedoch bleibt es dabei, daß
diese Gerichte mit dem dortigen Schöppenstuhl beständig combinirt
sind und auf den bisherigen Fueß collegialiter tractiret und ge—
halten, auch S. K. M. die in obermeltem Reeeß festgesetzte jährliche
600 Thlr. richtig abgetragen werden müssen, als wofür das ganze
combinirte Collegium haften muß, welchem auch für das künftige
keinesweges präjudiciren soll, daß für dieses Mal dem seniori wegen
Vgl. dazu Freiherr von Hagen, die Stadt Halle, Bd. II 1867) S. 88/9.