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Nr. 182. — 2. October 1731.
nicht präjudiciren;“ sonst wolle er ihm gern in andern Versammlungen
und selbst in den Conferentien „den pas lassen“.
Der König sandte dies Schreiben dem General-Directorium zu und
vollzog nach einem Immediatbericht desselben vom 31. October (Ausf.,
gez. Grumbkow, Viereck, Viebahn), der Röselers Vorschlag unterstützte,
einen vom selben Tage datierten, eben dahin lautenden Erlaß (Cone.,
gez. Vierech) an die beiden Commissarien.
Auch auf dem Landtage des Jahres 1732 fignrierten Röseler und
Mosel als Commissarien. Als nach Mosels Tode 30. September 1733
das General-Directorinm anfragte, wer an seiner Stelle dem Landtage
beiwohnen solle,) verfügte der König in margine:
„Obr Leutslenant] Ottelebbe Pour Paige ces dettes
F W.“)
(82. Instruction vor die Steuerräthe und Commissarios locorum
im Herzogthum Cleve und der Grafschaft Muark.?)
Berlin, 2. October 1731.
Couc., gez. Viereck. — Gen.Dir. Cleve. Tit. X. Nr. 1.
Instrnetion für die Cleve-Märkischen Steuerräthe.
Demnach S. K. M... nöthig gefunden, Dero im Herzogthhum—
Cleve und der Grafschaft Mark bestellte Steuerräthe und Com-
missarios locorum mit behöriger zulänglichen Instruction gebührend
versehen zu lassen; als haben Sie selbige in nachstehenden Punkten
zu Papier bringen lassen und befehlen gedachten Commissariis
locorum, so jetzo daselbst bestellet, oder künftig bestellet werden
möchten, sich nach dieser Instruction jedesmal auf das genaueste
und pflichtmäßig zu achten, und zwar:
1) Ausf., gez. Grumbkow, Viereck, Viebahn, Happe. — Um diese Commission
hatte General von Bardeleben gebeten.
2) Eine Cabinetsordre, die das Datum Wusterhausen, 2. September trägt,
aber erst am 2. October präsentiert wurde. hatte als Grund nur „bewegende
Ursachen“ angegeben.
3) Laut eigenhändigen Schreibens von Klinggräf an den Präsidenten
Borcke, Berlin, 14. September 1731, war diese Instruetion nach einer Conferenz
zwischen Klinggräf und Borcke gelegentlich der Untersuchung des Aceisewesens
im Clevischen entworfen worden. Am 2. Oetober wurde sie zugleich mit einer
Instruction für die Aufseher, Kassendiener und Weinvisirer, sowie für die Thor⸗
schreiber an den König gesandt (Ausf., gez. Grumbkow, Viereck, Viebahnd