Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Instruktion für die Clevischen Steuerräthe. 
321 
1. Soll ein jeder Commissarius schuldig sein, die Ihm an— 
vertrauete Städte des Jahrs wenigstens ordinair zweimal zu be— 
reisen, und wenn er darunter keine gewisse Zeit und Termine wegen 
aller solcher Städte halten kann, muß er seine Ankunft denen 
Magisträten vorher in Zeiten, und diese hinwieder denen Bürgern 
und Einwohnern bekannt machen, damit ein jeder der bei Sr. K. M. 
Krieges- und Domänenkammer zu Cleve in denen dahin gehörigen 
Sachen (denn die Processe bleiben bei denen ordentlichen judiciis) 
etwas zu klagen und anzubringen hat, sich alsdann bei Ihm ein— 
finden, dasselbe kürzlich vortragen und anzeigen könne, welche auch 
Commissarius sofort, weil er in loco ist, jedesmal, und zwar, was 
Stadt- und Polizeisachen betrifft, zu Rathhause, die Accis-Sachen 
aber auf die Accis-Stube prompt zu hören, ein Protocoll darüber 
abzuhalten und was zu Rathhause vorkommt, mit dem Magistrat 
abzuthun, die Accis-Sachen aber nach denen Fdictis und ergangenen 
stönigl. Verordnungen zu reguliren, oder, wenn besondere Umstände 
dabei vorkommen sollten, davon an die Kammer zu referiren hat. 
Außer!) *solchen ordinairen Bereisungen muß auch der Com- 
missarius loci ein oder zweimal des Jahres sich nach denen Städten 
unvermuthet begeben, um zu untersuchen, ob die Magistratspersonen 
sowohl als die Accisebediente ihr devoir in allen Stücken thun, und 
ob alles in gehöriger Ordnung und guten Stande sei, wie denn 
auch* derselbe sonst allemahl, wenn S. K. M. Dienst es erfordert 
oder pressante Sachen sich hervorthun, zum Exempel, wenn ein 
Brandunglück (welches doch Gott verhüte) in einer Stadt entstanden, 
oder wenn die Nachricht eingelaufen, daß bei dieser oder jener Kasse 
nicht richtig hausgehalten werde, oder Rendant mit Ablieferung der 
Accis-Bestände sehr säumig sei und dergleichen der Commissarius 
sich außer denen ordinairen Bereisungen allsofort dahin wo es die 
Noth erfordert, begeben, und das Nöthige daselbst ausrichten muß; 
immaßen dann die Kammer diese Verfassung denen Magisträten 
und Accis-Kassen bekannt zu machen hat, um sich darnach zu achten. 
Was nun Commissarius loci in ein oder anderer Stadt bei 
seiner Anwesenheit in denen Ihme vorgekommenen Sachen aus— 
gerichtet, oder sonst ex offlcio veranlaßet, darüber muß Er ein ab— 
s Von * bis * nach Klinggräfs Marginalien von Culemann hinzugefügt. 
Autu Borustlen. Behördenorganisation V.
	        
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