Instruktion für die Clevischen Steuerräthe.
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1. Soll ein jeder Commissarius schuldig sein, die Ihm an—
vertrauete Städte des Jahrs wenigstens ordinair zweimal zu be—
reisen, und wenn er darunter keine gewisse Zeit und Termine wegen
aller solcher Städte halten kann, muß er seine Ankunft denen
Magisträten vorher in Zeiten, und diese hinwieder denen Bürgern
und Einwohnern bekannt machen, damit ein jeder der bei Sr. K. M.
Krieges- und Domänenkammer zu Cleve in denen dahin gehörigen
Sachen (denn die Processe bleiben bei denen ordentlichen judiciis)
etwas zu klagen und anzubringen hat, sich alsdann bei Ihm ein—
finden, dasselbe kürzlich vortragen und anzeigen könne, welche auch
Commissarius sofort, weil er in loco ist, jedesmal, und zwar, was
Stadt- und Polizeisachen betrifft, zu Rathhause, die Accis-Sachen
aber auf die Accis-Stube prompt zu hören, ein Protocoll darüber
abzuhalten und was zu Rathhause vorkommt, mit dem Magistrat
abzuthun, die Accis-Sachen aber nach denen Fdictis und ergangenen
stönigl. Verordnungen zu reguliren, oder, wenn besondere Umstände
dabei vorkommen sollten, davon an die Kammer zu referiren hat.
Außer!) *solchen ordinairen Bereisungen muß auch der Com-
missarius loci ein oder zweimal des Jahres sich nach denen Städten
unvermuthet begeben, um zu untersuchen, ob die Magistratspersonen
sowohl als die Accisebediente ihr devoir in allen Stücken thun, und
ob alles in gehöriger Ordnung und guten Stande sei, wie denn
auch* derselbe sonst allemahl, wenn S. K. M. Dienst es erfordert
oder pressante Sachen sich hervorthun, zum Exempel, wenn ein
Brandunglück (welches doch Gott verhüte) in einer Stadt entstanden,
oder wenn die Nachricht eingelaufen, daß bei dieser oder jener Kasse
nicht richtig hausgehalten werde, oder Rendant mit Ablieferung der
Accis-Bestände sehr säumig sei und dergleichen der Commissarius
sich außer denen ordinairen Bereisungen allsofort dahin wo es die
Noth erfordert, begeben, und das Nöthige daselbst ausrichten muß;
immaßen dann die Kammer diese Verfassung denen Magisträten
und Accis-Kassen bekannt zu machen hat, um sich darnach zu achten.
Was nun Commissarius loci in ein oder anderer Stadt bei
seiner Anwesenheit in denen Ihme vorgekommenen Sachen aus—
gerichtet, oder sonst ex offlcio veranlaßet, darüber muß Er ein ab—
s Von * bis * nach Klinggräfs Marginalien von Culemann hinzugefügt.
Autu Borustlen. Behördenorganisation V.