Full text: Akten vom 3. Januar 1730 bis Ende December 1735 (5,1)

Anordnungen inbetreff der Geschäftsführung in der Mindischen Regierung. 343 
gehörig abwarten werde, und es im übrigen guug sei, wann der 
decretarius, der das ordentliche Protocoll sonst führet, dabei die 
praesentes annotiret. 
Ad 2, betreffend die Tage und an denselben die Zeit und 
Stunden der Zusammenkunft, approbiren J. K. M. dasjene, so die 
Regierung dieserhalb in Vorschlag gebracht, daß nämlich das Col- 
legium alle Tage in der Wochen, ausgenommen des Montags, und 
zwarn zu Wiunterszeit von 10 Uhr Vormittags bis 1 Uhr, des 
Sommers aber von 9 bis 12 zusammenkommen und nach dem von 
demselben bei dem 6G. Punkt gethanen .. Vorschlag am Dienstag 
und Freitag die ordinären Civil-, am Mittwochen die Lehns-, fis⸗ 
calische, Criminal- und Commissionssachen und am Donnerstag die 
Consistorialia vornehmen, den Sonnabend aber zum Re— und Cor— 
referiren, auch Abfassung und Publication der Urthel anwenden, 
wobei es sich aber von selbst versteht, daß in Sachen, so keinen 
Verschub leiden, das Collegium außer obigen Tagen und Stunden 
auch außerordentlich zusammenkommen müsse. 
Ad 3 müssen alle und jede bei der Regierung einkommende 
Memorialien, wobei einiges Bedenken oder sonst ein Prüjudicium 
zu besorgen, und darunter auch die Commissiones, so ex officio 
und in siscalibus anzuordnen sind, in pleno vorgetragen, die übrigen 
aber wenigstens von einem Rath verordnet und von einem andern 
revidirt und mit gezeichnet werden, auch, ehe und bevor dieses ge— 
—DDDD 
Ad 4 soll keinem Membro der Regierung erlaubt sein, ohne 
es vorher bei dem Präsidenten zu melden, auf Commissionen oder 
sonst zu verreisen oder auch ans dem Collegio zu bleiben. Die— 
jenen aber, so außer Lands verreisen wollen, sollen bei Uns im— 
mediate um Permission Ansuchung thun. 
Ad 5, das Perhorresciren und Recusiren anlangend, es treffe 
den Präsidenten oder sonst jemand aus der Regierung, lassen es 
J. K. M. bei denen dieserwegen in causa des Stifts Leveren er— 
gangenen Rescriptis lediglich bewenden, und versehen Sich Aller— 
höchstdieselbe, daß nicht allein der Präsident, sondern auch die Räthe 
das wirkliche Perhorresciren nicht abwarten, sondern in dergleichen 
Fällen des Votirens von selbst sich enthalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.