Anordnungen inbetreff der Geschäftsführung in der Mindischen Regierung. 343
gehörig abwarten werde, und es im übrigen guug sei, wann der
decretarius, der das ordentliche Protocoll sonst führet, dabei die
praesentes annotiret.
Ad 2, betreffend die Tage und an denselben die Zeit und
Stunden der Zusammenkunft, approbiren J. K. M. dasjene, so die
Regierung dieserhalb in Vorschlag gebracht, daß nämlich das Col-
legium alle Tage in der Wochen, ausgenommen des Montags, und
zwarn zu Wiunterszeit von 10 Uhr Vormittags bis 1 Uhr, des
Sommers aber von 9 bis 12 zusammenkommen und nach dem von
demselben bei dem 6G. Punkt gethanen .. Vorschlag am Dienstag
und Freitag die ordinären Civil-, am Mittwochen die Lehns-, fis⸗
calische, Criminal- und Commissionssachen und am Donnerstag die
Consistorialia vornehmen, den Sonnabend aber zum Re— und Cor—
referiren, auch Abfassung und Publication der Urthel anwenden,
wobei es sich aber von selbst versteht, daß in Sachen, so keinen
Verschub leiden, das Collegium außer obigen Tagen und Stunden
auch außerordentlich zusammenkommen müsse.
Ad 3 müssen alle und jede bei der Regierung einkommende
Memorialien, wobei einiges Bedenken oder sonst ein Prüjudicium
zu besorgen, und darunter auch die Commissiones, so ex officio
und in siscalibus anzuordnen sind, in pleno vorgetragen, die übrigen
aber wenigstens von einem Rath verordnet und von einem andern
revidirt und mit gezeichnet werden, auch, ehe und bevor dieses ge—
—DDDD
Ad 4 soll keinem Membro der Regierung erlaubt sein, ohne
es vorher bei dem Präsidenten zu melden, auf Commissionen oder
sonst zu verreisen oder auch ans dem Collegio zu bleiben. Die—
jenen aber, so außer Lands verreisen wollen, sollen bei Uns im—
mediate um Permission Ansuchung thun.
Ad 5, das Perhorresciren und Recusiren anlangend, es treffe
den Präsidenten oder sonst jemand aus der Regierung, lassen es
J. K. M. bei denen dieserwegen in causa des Stifts Leveren er—
gangenen Rescriptis lediglich bewenden, und versehen Sich Aller—
höchstdieselbe, daß nicht allein der Präsident, sondern auch die Räthe
das wirkliche Perhorresciren nicht abwarten, sondern in dergleichen
Fällen des Votirens von selbst sich enthalten werden.