Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

Vockerodt im ausw. Tep. Pomniersch. Cbninfpector Lembcke. 74j 
Bergische Sache und dergleichen ausgenommen) gebrauchet, auch ihm 
der Access zum Königlichen Archiv zur Erkundigung der nöthigen 
Sachen verstattet werden soll. Wobei S. K. M. demselben den 
Character Dero Geheimten Raths gratis beilegen und aus Dero 
Legationskasse ein jährliches Tractament von 2000 Thaler reichen 
lassen wollen. Höchstdie'elbe befehlen also Dero vbbenannten 
Ministris . ., sich darnach . . zu achten und den p. Vockerodt 
solchergestalt besonders zu vereidigen, auch sonsten das nöthige 
dieserhalb zu besorgen. 
Die Bestallung Vvckcrodts ist vom 31. März 17.3!» dalirt.4) 
413. Singabc der Oorpommerschen Landslände van Ritterschaft 
und chtädtcn. 
Stettin, 24. Riärz 1739. 
x'lbfditift. - Lt.-A. Stettin. Altvorpommerscher Communalverband. lit. JV. rvestallungssache». 
Sect. 5. Nr. 1. 
Zulage für den Oberinspector Lembcke. 
Es hat der Obcr-Inspector Lembcke bisher in hiesigen Landen 
alle die Arbeit mit der gehörigen Accuratesse bei dem Eontribntivns- 
wesen besorget, die ehemale» die niandatarii bei dem Landkasten 
gehabt, wovor er von jährl. Gehalt 150 Rthlr. und also nicht mal 
die Hälfte von seiner antecessorum Tractament genossen. Wie nun 
im verwichcnen Jahr nach E. K. M. . . Befehl die bis zur Enltnr 
ausgesetzte wüste Hufen zum Eoutributions-Oatastro gezogen worden, 
hat ihm auch diese Arbeit, welche soviel mühsamer, weil er bei 
einem jeden Gute alle die davon vorhandene Matricular-Acta nach 
zusehen gehabt, aufgetragen werden müssen. Ob er nun gleich 
diese ausgesetzte wüste Hufen zur Matricul gebracht, so finden sich 
doch viele, die sich beklagen, daß ihnen von der Schwedischen 
Matricularcoinmission zu nahe geschehen sei. Diese sollen wir nach 
E. K. M. ertheilten . . Befehlen mit ihre gravatninibus hören 
und ihnen Justice widerfahren lassen, ihren gravamina aber gründ 
lich zu untersuchen müssen nicht allein die Matricular-Acta, sondern 
auch die alten Steuerregister allemal nachgesehen und extrahiret 
werden, welche Arbeit der Ober-Insiiector Lembcke ohnmöglich ohne 
einen Menschen, der das Abschreiben verrichte, betreiben kann, einen 
R. 9. L. 4 a.
	        
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